5. Rahmenbedingungen der Rechtsanwälte

In keinem anderen Land dieser Welt wird die Tätigkeit der Rechtsanwälte derart geschützt wie in Deutschland, wobei es zunehmend, wie auch bei Gymnasiallehrern, zu einem Anachronismus wird, denn rein theoretisch können sich auch Rechtsanwälte aus einem anderen EU Land in der BRD niederlassen, siehe Grenzüberschreitende anwaltliche Tätigkeit. Es tritt also bei Rechtsanwälten das gleiche Problem auf, wie bei Gymnasiallehrern, Apotheken, Handwerksberufen etc. etc.. Der Versuch über Zugangsbeschränkungen bestimmte Berufe zu schützen kollidiert mit EU Recht.

Binationale Kooperationen haben im Übrigen dann auch tatsächlich einen Bedarf an Rechtsberatung, das ist langfristig das attraktivere und seriösere Business. Anstatt sich also in der Abmahn- und Gegenabmahnindustrie als Fuzzi Anwalt zu positionieren, ist es besser, sich auf die Zukunft vorzubereiten. Die Abmahn- und Gegenabmahnindustrie ist zwar wohl derzeit das interessanteste denkbare Business, mit einem Trivialschreiben, das praktisch jeder innerhalb von fünf Minuten erstellen kann, können locker mal 1000 Euros verdient werden, aber das Business ist nicht nachhaltig.

Unabhängig von der Tatsache, dass die Änderung der Rahmenbedingungen zu einer zunehmenden Professionalisierung des Berufsbildes führen wird, was den Druck nochmal erhöht, haben wir bereits jetzt ein üppiges Angebot an Rechtsanwälten. Ohne den 500 Millionen Euro Schub pro Jahr durch die Abmahnindustrie, nicht eingerechnet sind hierbei die dadurch induzierten Umsätze der Gegenabmahnindustrie, wären von den 160 000 niedergelassenen Rechtsanwälten schon einige über die Wupper gegangen. Da die Bevölkerung sich in den letzten zwanzig Jahren kaum vermehrt hat, sich die Anzahl der niedergelassenen Rechtsanwälte aber verdoppelt hat, ist nur schwer vorstellbar, dass die 80 000 neu hinzugekommenen Rechtsanwälte ihr Geld mit juristisch sinnvollen, also Auseinandersetzungen, bei denen ein gesellschaftlich legitimes Interesse an einer gerichtlichen Klärung besteht, verdienen.

Urig an der Beschränkung der Rechtsberatung auf zugelassene Anwälte ist auch die Tatsache, dass Schöffen (möglich bei Arbeitssachen, Strafsachen mittlerer Schwere, Verfahren vor den Finanzgerichten) juristische Laien sein können. Schöffen werden sogar nach dem Zufallsverfahren bestimmt. Man kann sich also zwar nicht bei Laien Rat holen, aber Laien können, 2 Schöffen können 1 Richter überstimmen, Urteile fällen. De Autor würde ja sagen, dass sich jeder aussuchen darf, von wem er sich beraten lässt, es reicht vollkommen, wenn der Staat formale Maßstäbe setzt, wie eine Qualifikation ausgewiesen wird.

(Ähnlich bei Lebensmitteln. Genetisch manipulierte Lebensmittel müssen ausgezeichnet sein, es bleibt aber dem Konsument überlassen, ob er sie kauft oder nicht.)

Hinsichtlich der Verurteilung wird es dann schwieriger. Hier kann man nicht wählen, hier wäre eher es eher einzusehen, wenn der Staat bestimmte Mindestanforderungen an die Qualifikation stellt. Eigenartigerweise gibt es dann aber wiederum keine Schöffengerichte bei Zivilsachen, obwohl das im Bereich Urheberrecht eigentlich ziemlich sinnvoll wäre, zumal es sich um ein Thema handelt, das relativ einfach ist. Wäre der Schöffe jemand, der aus beruflichen Gründen, als Musiker, Konzertveranstalter, Tonstudio, Komponist, Betreiber einer Website damit zu tun hat, dann wären die Urteile auch geerdet. Bei Arbeitssachen hängt es vom Fall ab. Arbeitssachen können verquickt sein mit der Sozialgesetzgebung und dem Steuerrecht, z.B. bei Verfahren wegen Scheinselbständigkeit. Zwar dürfte es aus praktischer Sicht bei solchen Verfahren völlig egal sein, ob man einen Laien oder einen Juristen einsetzt, beide haben keine Ahnung, ideal ist das aber nicht.

Eine erste Einschätzung, wie viele niedergelassene Rechtsanwälte man tatsächlich braucht, kann man durch einen Ländervergleich erhalten.

Land niedergelassene Rechtsanwälte in Mio. Einwohnerzahl in Mio. 1 Rechtsanwalt auf Anzahl der Einwohner
USA 1,14 303 265
Brazil 0,571 186 326
New Zealand 0,10 40 391
Spanien 0,14 45 395
Italien 0,12 59 488
Deutschland 0,14 82 593
Frankreich 0,45 64 1400

aus: What country in the world has most lawyers per capita?

(Die Zahlen 1 Rechtsanwalt pro XX Einwohner erhält man natürlich durch die Division von Einwohnerzahl durch Rechtsanwälte. Allerdings stimmen die Zahlen nicht immer ganz genau, was aber für den Vergleich egal ist.)

Ähnliche Zahlen hat man hier ¿Hay demasiados abogados en España?, die sind aber geordnet. Angefangen mit dem Land mit der größten Rechtsanwaltsdichte bis zum Land mit der geringsten Dichte an Rechtsanwälten

Liechtenstein Italien Island Spanien Portugal England Irland Deutschland Griechenland
1/192 1/260 1/330 1/355 1/378 1/417 1/469 1/516 1/519

Norwegen Schweiz Dänemark Holland Österreich Schweden Finland
1/657 1/897 1/957 1/1216 1/1536 1/2061 1/2802

Deutschland liegt also bei Rechtsanwaltsdichte im Mittelfeld, allerdings, hat Deutschland, sieht man mal von Lichtenstein ab, das nicht wirklich zählt, die größte Rechtsanwaltsdichte unter den momentan erfolgreichen Volkswirtschaften. 27 Prozent mehr als Norwegen, 73 Prozent mehr also die Schweiz, fast doppelt so viele wie Dänemark, 2,5 mal so viele wie Holland, dreimal so viele wie Österreich, viermal so viele wie Schweden und über fünf mal so viele wie Finnland. Nur Staaten mit schwacher ökonomischer Entwicklung, Italien, Portugal, Spanien haben mehr. Was hier Ursache und was Wirkung ist lässt sich nicht sagen. Viele Länder mit einer schwachen ökonomischen Entwicklung bieten auch wenig Berufschancen für Ingenieure, Informatiker, Ärzte etc., wodurch ein Anreiz besteht, Berufe mit nur geringer Produktivität zu wählen. Die Liste lässt sich erweitern. Chile hat doppelt so viele Rechtsanwälte wie die BRD pro Einwohner und Mexiko bringt es auf dreimal so viele. Absoluter Spitzenreiter sind die Länder, wo wirklich nichts mehr geht. In Nicaragua kommen 174 Rechtsanwälte auf einen Einwohner und Trinidad Tobago, eine kleines Inselreich vor Venezuela, auf 124 Rechtsanwälte. (Alle Zahlen aus La abogacía de la Américas en números. Mikroökonomisch und Makroökonomisch scheint Jura das Fach zu sein, auf das man zurückgreift, wenn wirklich gar nichts mehr geht.

Die hohe Anwaltsdichte in Spanien und eventuell auch in anderen romanischen Ländern lässt sich zum Teil auch dadurch erklären, dass die Gerichtskosten in der ersten Instanz bislang, das wurde kürzlich geändert, wesentlich billiger war als in Deutschland. Zumindest sieht das spanische Justizministerium das so. Dieses meint, dass zuviel geklagt werde, siehe Gallardón anuncia nuevas tasas para evitar 'abusos' en el acceso a la Justicia. Das will er jetzt durch eine "Gerichtsteuer" abstellen, die im Übrigen expressis verbis die Quersubventionierung, zum Ziel hat. Mit dieser Steuer sollen die Leute unterstützt werden, die sich den Prozess nicht leisten können. Das hält der Autor, wie oben bereits beschrieben, für einen Denkfehler. So wenig wie es einen vernünftigen Grund gibt, dass derjenige, der ein Handy kauft, die Reparatur von Nachbars Auto finanziert, so wenig gibt es einen Grund zur Quersubventionierung. Die Prozesskostenbeihilfe ist aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren.

Umgekehrt verhält es sich bei Ingenieuren. Mit 35 Ingenieuren auf 1000 Einwohner (also 1 Ingenieur auf 28 Einwohner) liegt Deutschland mit an der Spitze und ähnlich sehen die Verhältnisse dann auch bei anderen florierenden Volkswirtschaften aus, siehe Ingenieure sind Deutschlands Innovationsmotor. Ländervergleiche hat der Autor aber nicht gefunden. Unabhängig davon ist die Sache aber auch klar. Bevor man sich darüber streiten kann, wer wie viel bekommt, muss erstmal was da sein, über dessen Verteilung man sich dann streiten kann und diese Basis wird nicht von Juristen geschaffen, sie sind hierbei eher hinderlich, insbesondere dann, wenn Rechte kollektiv wahrgenommen werden, das heißt feste Preise für die Lizenzierung genommen werden und sich diese Preise dem Einfluss des Urhebers, bzw. dessen Erben, entziehen. Der mexikanische Staat z.B. mag der Meinung sein, dass es gut ist das Recht des mexikanischen Urhebers auf 100 Jahre auszudehnen. Das Problem ist, dass zu den Bedingungen der GEMA, die ja dann in Deutschland die Rechte des mexikanischen Urhebers wahrnimmt, keine Verwertung stattfindet. Es mag ein lobenswertes Ziel mexikanischer Juristen gewesen sein, den mexikanischen Urheber zu schützen, tatsächlich arbeiten sie an dessen Vernichtung. Die Musikverlage, die die ausschließlichen Nutzungsrechte zwar im Tausender Pack aufkaufen, aber nichts tun für die ökonomische Verwertung derselben, werden da nicht helfen und für alles was nicht Mainstream ist, sind die GEMA Tarife ökonomisch nicht durchsetzbar, findet eine Vermarktung folglich nicht statt. Unabhängig davon kann bezweifelt der Autor, dass das Clearing zwischen den Verwertungsgesellschaften überhaupt funktioniert. Bei den Einnahmen aus der ZPÜ ist dies auch logisch ausgeschlossen. Die Gebühren auf Speichermedien werden aufgrund pauschaler Funktionen erhoben. Eine Verbindung zu Urhebern besteht nicht und folglich kann an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften bzw. an die Urheber nichts ausgeschüttet werden. Wahrscheinlich ist das auch so gewollt.

Wie es die Spanier, Italiener, Griechen, Portugiesen etc. schaffen, noch soviel zu prozessieren, dass sie ein Heer von Rechtsanwälten ernähren können ist unklar. Solange sie aber noch soviel Geld haben um ohne Ende prozessieren zu können, scheint es ihnen ja noch gut zu gehen. Nimmt man als Maßstab erfolgreiche Industrienationen, dann ist Deutschland jetzt absolut überversorgt. Orientieren könnte man sich an den österreichischen Verhältnissen, das wären dann, umgerechnet auf Deutschland, etwa 60 000 Rechtsanwälte anstatt 160 000. Das Problem mit der Abmahnung ist in der Schweiz und in Österreich z.B. eleganter geregelt. Die außergerichtlichen Abmahnkosten können in der Schweiz und in Österreich NICHT auf den Abgemahnten weitergewälzt werden, was die Abmahnindustrie etwas dämpft. Skurril ist auch, dass das Urheberrecht Österreichs zwar inhaltlich mit dem Deutschlands fast identisch ist, aber komplett anders strukturiert ist. Der Autor hätte hier Kosten gespart und einfach abgeschrieben, aber das sehen Juristen nicht so. Was für die einen Kosten, in dem Fall für den Steuerzahler, ist für die anderen Umsatz. In diesem Fall sind es aber Beamte, da ist es eh egal. Die österreichische Variante, wer hier wen plagiiert wissen wir nicht, findet sich hier Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte. Die schweizer Version ist dann hier, Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Der entscheidende Paragraph, also § 97 in der deutschen Version, ist in der Schweizer Version Artikel 62, in der österreichischen Version § 81. Verschärft ist dann die spanische Version, das ist richtig viel Text, TEXTO REFUNDIDO DE LA LEY DE PROPIEDAD INTELECTUAL. Da wäre dann der Paragraph der dem deutschen § 97 entspricht der § 138. Auch hier haben wir wieder das Phänomen, dass es inhaltlich fast identisch mit den entsprechenden Gesetzeswerken in der BRD, Österreich oder der Schweiz ist. Wahrscheinlich sind die alle, inhaltlich, gleich, was eigentlich verwundert. Vermutlich beruht das darauf, dass Regierungen ohne Ende Beamte haben, die sie zu unendlichen vielen Treffen von irgendwelchen internationalen Organisationen schicken können.

Da könnte man natürlich auf die Idee kommen, einen Text zu nehmen und denn dann 20, 30 Mal übersetzen und gut ist. Aber ein Beamter will nun mal beschäftigt sein und hat er keine Beschäftigung, dann sucht er sich eine. Gesetze sind aber, zumindest im Bereich Urheberrecht, auch eher so als schwache Orientierung zu verstehen, wir kommen darauf zurück, wenn wir uns über das eigentliche Verfahren unterhalten. Interessanter als das Recht selber wäre also die konkrete Rechtssprechung, also welcher Streitwert und was als Schaden, also entgangener Gewinn angesetzt wird. Dies herauszufinden erweist sich aber als ausgesprochen schwierig. Reicht es im deutschsprachigen Web bei google Streitwert Bild einzugeben, dann kriegt man Tausende von Treffern, wo dann irgendwas mit einem Euro Zeichen dahinter steht. Im spanischen Web kann man eingeben was man will, man kann es sogar durch geeignete Suchwörter sehr eng einschränken, trotzdem bekommt man nichts mit eine Euro Zeichen dahinter. Der Autor vermutet daher, dass die Abmahn- und Gegenabmahnindustrie so richtig nur in Deutschland in Schwung gekommen ist. Recherchiert man mehr in Richtung Schweiz oder Österreich, dann sind zwar Schweizer bzw. Österreicher die Beklagten, der Kläger ist aber ein Deutscher. Es sieht so aus, wie wenn wir es mit einem spezifisch deutschen Phänomen zu tun haben. Wir sehen des Weiteren, dass Sprachbarrieren echte Vorteile haben. Was die Italiener, Franzosen, Spanier etc. vor der deutschen Abmahnindustrie schützt, ist offensichtlich die Sprache, weil nur in Österreich und der Schweiz von deutschen Anwälten abgemahnt und geklagt wird.

Innerhalb dieser internationalen Gremien werden dann wohl auch gemeinsame Richtlinien festgelegt, wobei im Fall des Urheberrechts die Richtlinien schon sehr präzise sind. Eine der beteiligten Organisationen ist wohl die Wipo (World Intellectual Property Organization). Deren Verträge wiederum stimmen Länder zu, die die Richtlinien dann wiederum umsetzen sollen, wobei diese Richtlinien wieder aus anderen Verträgen hervorgehen, z.B. Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works. Die erste Fassung dieses Werkes stammt aus dem Jahre 1886, zuletzt wurde sie im Jahre 1979 angepasst. Entstanden ist ein Regelwerk, das einheitlich von Gambia bis nach Peru, von Südafrika bis nach Schweden, von den USA bis nach China überall in der gleichen Weise die Urheberrechte schützen soll. Von der Techno Party bis zu Konzerten mit neuer klassischer Musik, die Beatles Evergreens bis zu Guantanamera mit eigentlich unbekanntem Autor, das "raubkopierte" Knipsbild ohne ökonomischen Wert genau so wie This is the live von Amy McDonald.

Das Ergebnis dieser Bemühungen ist sattsam bekannt. Das Ergebnis sind bürokratische Monster, völlig intransparent, das Ergebnis gut organisierter Lobbygruppen. Die grundlegende Logik dahinter ist simpel. Die Urheber sollen geschützt werden, in allen Varianten. Das Problem ist, dass, vor allem bei den Urhebern musikalischer Werke, zunehmend bezweifelt wird, dass sie von dem Brimborium etwas haben. Vom Urheberrecht in seiner jetzigen Form profitieren vor allem diejenigen, die Nutzungsrechte im Tausender Pack einkaufen können, seien es Bilder, Musik oder Texte und diese an sich ökonomisch nicht mehr verwertbaren Inhalte dann über § 97 UrhG oder die entsprechenden Paragraphen in anderen Ländern via "Raubkopie" verwerten können. Für einzelne Rechtsanwaltskanzleien hat sich das Urheberrecht zur wahren Goldgrube entwickelt, siehe Abmahnwahnwesen Deutschland Jahresstatistik 2010 entwickelt. Wenn der Streitwert der Abmahnung, an der ausschließlich der Rechtsanwalt verdient, das zehnfache des „Schadens“, entgangenen Gewinns, ausmacht, an dem der Urheber verdient, dann wird man schlecht sagen können, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers im Vordergrund stehen.

Interessant ist hierbei natürlich nicht das Urheberrecht an sich. Interessant ist der Umstand, wie leicht bürokratische Entscheidungsprozesse über die ökonomische Vernunft triumphieren. Hätten wir so was nur beim Urheberrecht, wäre dies vollkommen belanglos. Es ist aber eine allgemeine Problematik.

Mit dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten wurde der Versuch gestartet, sich allgemeinen ökonomischen Veränderungen zu entziehen. Wird das allgemeine Angebot an urheberrechtlich geschützten Inhalten bedingt durch ein immer globalisierteres Angebot mit Hilfe der neuen Medien, neuen und wesentlich billigeren Vertriebswegen, alternativen und effizienten Marketingmöglichkeiten sowie durch die Reduktion der Kosten bei der Produktion drastisch erhöht und die Kosten der Vervielfältigung massiv gesenkt, dann muss auch das Urheberrecht diese neue Marktlage widerspiegeln, andernfalls wird es für die Urheber sinnvoll, sich aus dem System zu verabschieden, was sie immer mehr tun. Das Urheberrecht setzt einen Monopolpreis durch, was eigentlich in einer marktwirtschaftlichen Ordnung unerwünscht ist, normalerweise wird die Verhinderung des Wettbewerbs durch das Gesetz geben Wettbewerbsbeschränkungen sanktioniert. Das Urheberrecht tut genau das Gegenteil. Es erlaubt den Anbietern die Effizienzgewinne durch neue Medien und Technik einzubehalten. Ein funktionierender Wettbewerb würde die Anbieter zwingen, die Einsparungen zumindest teilweise an den Konsumenten weiterzugeben. Das ist die Grundlage und die Kernidee marktwirtschaftlicher Ordnungen. Die Theoretiker die das Fundament der marktwirtschaftlichen Ordnung schufen, Walter Eucken und Alfred Müller Armack, haben eigentlich nur ein Thema: Die Aufrechterhaltung und Verteidigung des Wettbewerbs, siehe www.economics-reloaded.de dann Ordoliberalismus. Beim Urheberrecht haben wir eine äußerst skurrile Situation. Der Anbieter kann weitgehend willkürlich einen Preis wählen und er kann diesen Preis auch noch staatlich schützen lassen. Rechtskonform wäre, wie dies beim Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Fall ist, wenn der Staat einen Preis festlegt, der sich im Polypol, also unter Wettbewerbsbedingungen, ergeben hätte.

Genau genommen sind die Verhältnisse hier aber noch verrückter. Der Monolpreis ist für die Masse der geschützten Werke am Mark gar nicht durchsetzbar, so dass sie schlicht aus dem öffentlichen Bewusstsein verschwinden, wovon wiederm die Werke profitieren, die tatsächlich gehyped werden.

Kompatibel mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung ist der Schutz des geistigen Eigentums nur insofern, ähnlich bei Patenten, der Schutz ja nur für 20 Jahre gewährt wird, er gesamtwirtschaftlich sinnvoll ist. Der Schutz einer technischen Erfindung / eines neuen Verfahrens ist, für einen gewissen Zeitraum sinnvoll, da eine technische Erfindung / ein neues Verfahren in der Regel, ganz im Gegensatz zu urheberrechtlich geschützten Werken, wo unter Umständen überhaupt keine Kosten anfallen, mit erheblichen Kosten verbunden ist. Könnte das Patent kopiert werden, wäre eine Amortisierung dieser Kosten unmöglich.

Die Monopolstellung wird also dann hingenommen, wenn sie letztlich Forschung und Entwicklung fördert und damit zu mehr Wachstum führt. Ähnliche Überlegungen könne man nun auch beim Urheberrecht anstellen und in einem gewissen Umfang ist die Logik auch tatsächlich analog. Allerdings bedarf es einer Kenntnis, bzw. realistischer Annahmen, über den Zeitraum, innerhalb dessen sich ein Patent / ein urheberrechtlich geschütztes Werk bei angemessener Verzinsung des eingesetzten Kapitals plus Gewinn amortisiert. Das Patent schützt hierbei vor dem Nachbau (Otto-Motor), bzw. dem Einsatz desgleichen Verfahrens zur Produktion eines ähnlichen Produktes (Aspirin).

Soll also durch die Rechtsprechung ein gesamtwirtschaftliches bzw. gesamtgesellschaftlich sinnvolles Ziel erreicht werden, dann ist auszutarieren zwischen den Interessen des Erfinders / Urhebers und dem gesamtwirtschaftlichen / gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrtsverlust des Patents, des Rechtsschutz des Urhebers. Wir haben es also mit einem genuin ökonomischen Problem zu tun. Die Frage nach der optimalen Schutzdauer, also eine Schutzdauer, die einerseits genug Anreiz für Forschung und Entwicklung bietet, andererseits aber nicht die Gesamtwirtschaft allzu lange daran hindert, diesen technischen Fortschritt ebenfalls zu nutzen, ist fast unmöglich. Wer es ganz genau machen will, der müsste noch berücksichtigen, dass zahlreiche technologische Innovationen auf eine über Steuern finanzierte Forschung- und Entwicklungstätigkeit zurückgehen. So kompliziert das aber ist, bei Patenten gilt eine Schutzfrist von 20 Jahren NACH DER ANMELDUNG DES PATENTS.

Beim Urheberrecht gilt die Schutzfrist noch 70 JAHRE NACH DEM TOD DES URHEBERS. Ob das sinnvoll ist, lässt sich etwas einfacher beantworten. Romane haben in der Regel eine äußerst kurze Verwertungszeit, manchmal nur wenige Monate. Ohne dass es durch ein externes Ereignis gehyped wird, etwa den Nobelpreis für Literatur, schaffen es die allerwenigsten Bücher / Autoren über einen längeren Zeitraum ökonomisch relevant zu sein. Gleiche Liga Musik, wobei sich bei Musik das Rad noch schneller dreht. Lichtbilder, nicht Lichtbildwerke (!!) wiederum haben, bis auf ganz seltene Ausnahmefälle, nur über wenige Tage einen Wert, wenn das Motiv aus irgendeinem Grund "gesellschaftlich relevant" ist. Vierzig Jahre nach dem erstmaligen Erscheinen gibt es also bei der Masse des urheberrechtlich geschützten Materials schlicht überhaupt keine Verwertungsmöglichkeiten mehr. Des weiteren nehmen die Probleme bei der Ermittlung des Urhebers im Zeitablauf stark zu, was eben daran liegt, dass sich dessen Erben, oder sogar er selbst, für das Werk nicht weiter interessieren, weil es keine ökonomische Verwertung mehr gibt.

Um das Problem zu lösen muss man die Frage, wann das Verhältnis zwischen Anspruch des Urhebers auf Einnahmen seiner schöpferischen Tätigkeit und gesamtgesellschaftlichen Interessen austariert ist gar nicht im Detail klären, es reicht eine viel einfachere Lösung.

Der Urheber hat z.B. 40 Jahre lang, also doppelt so lange wie beim Patent, Anspruch darauf, den Monopolpreis setzen zu dürfen, bzw. von Verwertungsgesellschaften, Labels, Verlagen etc. setzen zu lassen. Danach muss er, oder derjenige, der die Nutzungsrechte hält, das Werk kostenpflichtig schützen lassen und zwar jeweils für eine bestimmte Region und eine bestimmte Nutzungsart.

Das Argument, dass dies manche Urheber benachteilige, die dieses Geld nicht haben, sticht nicht wirklich, denn das gleiche Problem kann jeder Erbe eines baufälligen Hauses und vor allem jedes Unternehmen haben, das ein Verfahren patentieren lassen möchte. Angesetzt werden könnte z.B. 1/5 der durchschnittlichen Erlöse der Werke, die nach 40 Jahren noch ökonomisch relevant sind. Diese Werke werden dann, zusammen mit den Werken, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, in einer international zugänglichen Datenbank veröffentlicht und Werke die dort nicht veröffentlicht sind, sind dann definitiv gemeinfrei.

Wir hätten also ein großes Angebot an Musik, mit dem neue Geschäftskonzepte ausprobiert werden könnten. Wäre das Werk gemeinfrei, würden auch die Musikverlage ihre Rechte verlieren, wobei ohne Kenntnis der konkreten Zahlen niemand sagen kann, ob die von den Nutzungsrechten noch was haben, ob es dem Urheber noch was nützt und welche Strategie sie verfolgen. Klar ist nur, dass sie in der Summe eine recht kompakte Lobbygruppe sind, die sehr lange Schutzfristen durchsetzen kann.

Auch wenn sie keinen Plan und kein Geschäftskonzept haben, was man mit diesen Nutzungsrechten konkret anfangen soll, ist länger natürlich immer besser als kürzer, zumindest bilanztechnisch. Bei Verfall des Nutzungsrechts müsste abgeschrieben werden. Schaut man sich die Zahlen von EMI Music Publishing an, die beschäftigen sich mit der Verwertung von Rechten, dann scheinen die keinen rechten Plan zu haben, was sie mit den Rechten eigentlich wollen. Mit über einer Million Titeln machen sie 120 Millionen Gewinn, also 120 Euro im Jahr pro Titel. Im Durchschnitt. Genau genommen machen sie mit 10 Prozent der Titel Gewinn und die anderen 90 Prozent sind lediglich der Vermarktung, außer eben qua § 97 UrhG, entzogen.

Nicht ganz so krass aber immer noch erstaunlich ist es bei BMG Right Management. Mit 900 000 Titeln machen sie 325 Millionen Dollar Umsatz. Anzunehmen ist, dass mit 90 Prozent der Titel schlicht gar kein Umsatz gemacht wird. Auf die Major Labels, Universal Music Group, Warner Music Group, Sony Music Entertainment, entfallen 75 Prozent des gesamten Musikumsatzes. Damit dürfte der Musikmarkt, direkt nach dem Markt für Prozessoren (Intel), die höchste Konzentration aller Märkte aufweisen, was in der Tat erstaunlich ist. Gerade bei Musik würde man intuitiv davon ausgehen, dass es spezialisierte Verlage für Tausende von Zielgruppen gibt. Genau das ist aber nicht der Fall. Der Musikmarkt ist anders strukturiert als der Büchermarkt, mit Tausenden von Verlagen für Tausende von Zielgruppen. Warum das so ist, ist jetzt natürlich Kaffeesatz lesen für Fortgeschrittene. Man wird aber kaum völlig falsch liegen, wenn man davon ausgeht, dass diese enorme Konzentration dadurch zustande kommt, dass allein die großen Labels Zugang haben zu Radio und Fernsehen, womit auch dann schon deren Problem umschrieben ist, denn Radio und Fernsehen verlieren an Gewicht und im Internet können sie ihre Vorteile nicht ausspielen. Das dürfte die Pleite von EMI Music Group erklären.

Es lohnt sich an dieser Stelle sich im Detail klar zu machen, was ein Monopolpreis ist. Der Monopolist setzt nicht einen beliebig hohen Preis, er setzt also zum Beispiel keinen Preis, bei dem niemand mehr das Produkt kauft, denn dann wäre der Umsatz Null. Er verhält sich aber auch nicht wie ein Polypolist. Der Polypolist bietet ein Produkt solange an, wie er am Markt noch mehr erlöst, als ihn das Produkt in der Produktion kostet. Sein Gewinnmaximum ist eigentlich bei einer geringeren Menge und bei einem höheren Preis, aber diesen kann er nicht realisieren, weil ihn der Wettbewerber unterbieten würde. Der Monpolist kann also die Menge begrenzen und genau deshalb sind Monopole weltweit verboten.

Der einzelne Urheber monopolisiert hierbei natürlich nicht, er hat die Möglichkeit gar nicht, das Angebot ist meist reichhaltig. Werden aber über den Ankauf von Rechten im Tausenderpack und die GEMA Tarife mitsamt GEMA Vermutung global und weltweit Preise durchgesetzt, die über den Polypolpreisen liegen, dann haben wir ein System, das mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung nicht vereinbar ist. Der Massenaufkauf von Nutzungsrechen durch Labels wie EMI, BMG, Universal, Warner etc. wirkt zusammen mit der GEMA Vermutung als Monopol. In diesem Fall können Monopolpreise, das ist einzigartig, sogar gesetzlich durchgesetzt werden. Bei Auseinandersetzungen wegen Verletzung des Urheberrechts werden die GEMA Tarife als Vergleich herangezogen, wobei kein Mensch weiß, wie die GEMA ihre Tarife überhaupt berechnet. Bekannt ist nur, dass sie von großen Playern, wie etwa google, abgelehnt werden, weil eine Refinanzierung dieser Tarife nicht möglich ist. Da die Urheber aber ein Interesse daran haben etwas zu verdienen, wäre der Markpreis niedriger, denn zu den von der GEMA festgelegten Tarifen werden, im Bereich online streaming, kaum Einnahmen erzielt, weil diese Tarife nicht refinanzierbar sind.

Genau genommen ist der Fall GEMA noch weniger kompatibel mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung als ein "normales" Monopol oder Kartell, wie wir es etwa bei Kaffee, Benzin, Schienen etc. haben. Die GEMA beansprucht nicht nur das gesamte Weltreportoire an Musik sondern sie setzt auch für alle Arten von Musik einheitliche Preise. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um ein Musikstück handelt, das gerade durch alle Medien gepumpt wird oder um ein Werk, bei dem ein Verwerter erhebliche Mittel einsetzen müsste, um es überhaupt bekannt zu machen. Tendenziell spielt die GEMA damit das Spiel der Musikindustrie. Diese kann eben kein Interesse an Vermarktungskanälen haben, die sich ihrer Kontrolle entzieht und noch weniger besteht Interesse daran, dass es überhaupt freie Musik gibt. Da kauft man schon mal Nutzungsrechte im Zehntausenderpack, siehe Bertelsmann kauft „Tote Hosen“, darunter die Toten Hosen auch wenn diese vielleicht gar nicht bei Bertelsmann sein wollen.

Der Ankauf von ausschließlichen Nutzungsrechten im Zehntausenderpack ist für die Musikindustrie sinnvoll, ob es für den Urheber sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Kauft ein Musikverlag das ausschließliche Nutzungsrecht an zehntausend musikalischen Werken, wird er von diesen auch zumindest die 40 Prozent GEMA Einnahmen erhalten, die anderen 60 Prozent gehen an den, oft nicht auffindbaren Urheber. Je mehr man also davon hat, desto besser, da ein Teil der GEMA Einnahmen, auf Fiktionen beruht, z.B. die ZPÜ Fiktion mit den Leermedien, auf denen, so die Theorie, urheberrechtlich geschütztes Material gespeichert wird. Des Weiteren kann man mit dem Massenankauf auch abgreifen, was zufällig anfällt. Außer dem Ankauf von diesen Nutzungsrechten für ein Apple und ein Ei fallen keine Kosten mehr an, das wird quasi automatisch übernommen.

(Die Zahlen wüsste man natürlich gerne, aber die sind geheim. Das Handelsblatt, link oben, berichtet von 12000 Lizenzen im mittleren zweistelligen Millionenbereich. Nehmen wir mal an der mittlere zweistellige Millionebereich sind 50 Millionen. Das wären dann 4200 Euro pro Lied, durchschnittlich. Die Musikindustrie wird natürlich einen Teufel tun und veröffentlichen, was sie eigentlich für Nutzungsrechte, die im Zehntausenderpack zusammengekauft werden eigentlich bezahlt. Bei dem Aufkauf des R2M Repertoires, link oben, ist fast das gesamte Repertoire der Toten Hosen enthalten, das bringt ordentlich Schotter. Außer den Toten Hosen sind noch 35 Top 10 Lieder dabei. Auf die dürfte der Hauptumsatz entfallen, also Durchschnitt 4200 ist eine Milchmädchen Rechnung. Allerdings verlangt die Musikindustrie für die Nachlizenzierung allein schon mal 2500 Euro für einen Titel. Also im Großen und Ganzen verlangen sie nach § 97 UrhG soviel, wie sie überhaupt für das exklusive Nutzungsrecht bezahlt haben. Es reicht also einen Dummen zu finden, dann ist das Geld wieder eingespielt. An die gewaltigen Verluste, die die Musikindustrie nach deren eigenen Aussagen durch Raubkopierer haben will, glaubt der Autor also nicht wirklich. Zu dem gleichen Schluss, dass überhaupt kein "Schaden", also ein entgangener Gewinn entsteht, kommt auch eine von der EU Kommission finanzierte Studie, siehe Digital Music Consumption on the Internet: Evidence from Clickstream Data.)

Allerdings scheint die Musikindustrie, zu Recht oder zu Unrecht, kein Interesse daran zu haben, bzw. halten dies für ökomisch unattraktiv, Teile ihres Repertoires zu promoten und geben stattdessen gewaltige Summen aus, um neue Lieder zu hypen, wobei sie mit 9 von 10 Interpreten Verluste einfahren. Schaffen sie es aber nicht, ihr gesamtes Repertoire zu verwerten und hoffen lediglich auf windfall profits, dann wird das Urheberrecht in seiner jetzigen Form ökonomisch unsinnig, weil der Urheber, bzw. dessen Erben, nichts davon haben. Sinnvoller wäre ein Urheberrecht, das verhindert, dass Werke brach liegen, was z.B. dadurch geschehen kann, dass der Urheber 40 Jahre nach der erstmaligen Aufführung das Werk kostenpflichtig registrieren muss, andernfalls verliert er und der Musikverlag die Rechte. Alternativ kann es auch der Musikverlag kostenpflichtig registrieren. Damit wird es, wenn es nicht registriert wird, für Nischenanbieter möglich, das Werk zu verwenden. Viele Werke können verwendet werden, allerdings nicht zu den Einheitspreisen, wie sie im Moment zementiert sind. Nach der GEMA Logik würde auch die Hälfte allen Obstes auf dem Müll landen. Es gibt Kirschen zum Verzehr und andere, billiger, die zu Fruchtsaft oder Marmelade verarbeitet werden können. Bei einem Einheitspreis würde ein Großteil der Kirschen in der Mülltonne landen.

Wir haben also insgesamt mehrere kritische Phänomene. Wir haben zum einen Mal den Ankauf von Nutzungsrechten, wobei unklar ist, worin der ökonomische Nutzen besteht. Denkbar ist, dass man gemeinfreie Musik dem Markt entziehen will, wobei die GEMA Vermutung diese Entwicklung natürlich noch begünstigt. Wir hatten, und das Kernproblem der Musikindustrie ist der Imperfekt, eine Situation, dass allein die, damals noch vier, großen Labels Zugriff hatten auf Radio und Fernsehen. Damit gelang es ihnen, praktisch den gesamten Musikmarkt zu beherrschen. Das wird ihnen, bedingt durch die neuen Medien, immer weniger gelingen. Je größer der Anteil an freier Musik, desto größer natürlich auch der Bereich, der gecovered werden kann und sich ihrer Kontrolle entzieht. Der Anreiz zum Kauf von Nutzungsrechten besteht weniger darin, dass das Repertoire aktiv vermarktet werden soll, sondern darin, dass aufgrund des derzeitigen Regelwerkes die reine Masse an Nutzungsrechten Geld bringt, auch wenn an der aktiven Vermarktung überhaupt kein Interesse besteht. Durch die schiere Masse werden die Musikverlage auch Vollmitglieder der GEMA und bestimmen deren Richtlinien.

Das Argument, dass der Urheber, bzw. dessen Erben, sich ja aktiv um die Vermarktung kümmern könnte, sticht nicht. Ist der Urheber ein Musiker, der Zeit seines Lebens sein Geld mit Live Auftritten verdient hat, hat er keinen Plan, wie er die Musik promoten soll. Das gleiche gilt für die Erben. Wer es an einem Beispiel illustriert haben will. Der Autor hatte vor Jahren mal ein längeres Telefongespräch mit dem Sohn von Atahualpa Yupanqui, einem in Argentinien sehr bekannten Komponisten, Musiker und Dichter. Selbiger hat, wohl mit der Unterstützung des Goethe Instituts in Buenos Aire, seinem Vater ein Museum bauen lassen. Er wird aber diesen Weg keine Erlöse erzielen und insbesondere keine CDs verkaufen und schon gar nicht weltweit. Ohne Unternehmen, bzw. engagierte Einzelpersonen, die sich darum kümmern, wird das nicht funktionieren. Wer aber die Nutzungsrechte an einer Million Werken hat, wie z.B. EMI Music Publishing, der wird Nutzungsrechte verwalten, aber die Musik dahinter nicht promoten. Er wird, soweit sich automatisiert durchführen lässt, auch "Raubkopierer" verfolgen, aber das dürfte dann auch schon alles sein.

Unter diesen Auspizien, und es ließe sich noch mehr zu diesem Thema sagen, wird die These von der "Alles gratis Mentalität" der User etwas fragwürdig. Wenn drei Unternehmen den WELTWEITEN Markt unter sich aufteilen und einen Marktanteil von 75 Prozent haben, dann würde in jedem anderen Markt das Bundeskartellamt eingreifen. Der Autor sieht das Bundeskartellamt ja im Allgemeinen etwas kritisch, weil es auf nationale, bzw. im Fall des Kartellamt der EU auf Europa fokusiert ist. Tatsächlich kann in Deutschland oder Europa eine Marktmacht nicht ausgenützt werden, denn der Markt ist die Welt. Hier allerdings haben wir tatsächlich einen Fall einer weltumspannenden Konzentration, bei der obendrein auch noch die Verwertungsgesellschaften für Einheitspreise sorgen. Normalerweise würden hier auch saftige Strafen fällig. Auf jeden Fall haben wir hier keine Preise, die sich unter Wettbewerbsbedingungen ergeben haben. Wahrscheinlicher ist, dass hier gewaltige Monopolrenten erwirtschaftet werden.

Die Strategie bloßes Verwalten von massenhaft angekauften Nutzungsrechten und aktive Vermarktung nur bei neuen Titeln dient auf jeden Fall nicht den Urhebern, bzw. nur einem sehr kleinen Teil. Die Musikindustrie wird ihre Marketingaktivitäten auf die Stücke beschränken, wo sich das für sie lohnt. Damit wird auch das Marktergebnis verständlich. 5 Prozent der ordentlichen Mitglieder erhalten 65 Prozent der Einnahmen, wobei die Musikverlage selber ordentliche Mitglieder und damit stimmberechtigt sind.

Das Modell wird sich nicht aufrecht erhalten lassen und ein Rechtsanwalt, der noch dreißig Jahre vor sich hat, sollte diesen Markt, so attraktiv er im Moment ist, verlassen. Mächtige Player wie google machen klar, was an dem System schief läuft. Youtube leistet nämlich eine aktive Vermarktung des "toten" Repertoires, leistet also genau das, was die Musikindustrie und die Verwertungsgesellschaften nicht leisten. Daher rührt seine hohe Akzeptanz bei allen Beteiligten. Hört oder liest man irgendwo, irgendwas über eine Musik und will wissen, was das ist, besteht eine Wahrscheinlichkeit von annähernd 100 Prozent, dass der Titel bei youtube zu finden ist, was dann wiederum dazu führen kann, dass man sich auch die CD kauft. Youtube verwaltet keine Nutzungsrechte, youtube promotet aktiv Musik. Der Fall youtube wird auch die GEMA Tarife, zumindest im online Bereich, in Frage stellen, das dürfte das eigentliche Problem der GEMA und der Musikindustrie sein. Dass die Musikindustrie momentan wegen deren youtube Politik gegen die GEMA wettert, verbuchen wir als Theaterdonner. Die Musikindustrie erhält 40 Prozent der Einnahmen des Urhebers. Die GEMA und die Musikindustrie spielen dasselbe Spiel. Wenn die Preise bei youtube fallen, werden sie insgesamt im online Bereich fallen. Da youtube nur das bezahlen wird, was ökonomisch machbar ist und keine Mondpreise, wird offensichtlich, dass die GEMA Tarife überzogen sind und die "entgangenen Gewinne" pro Stück eher im Cent Bereich liegen.

Eine präzise Analyse würde wahrscheinlich zeigen, dass ein sehr hoher Prozentsatz der bei youtube gelisteten Titel keinen oder nur einen sehr geringen ökonomischen Nutzen hat. Youtube könnte ganz locker auf die Lieder, die einen solchen haben verzichten. Der Fehler der GEMA Logik steckt schon darin, dass ein einheitlicher Tarif gilt für Lieder von Maria Farantouri und den Rolling Stones. Youtube hat unter diesen Auspizien gar nicht die Möglichkeit, Lieder, die zu teuer sind auszusortieren, es dürfte ihn aber auch nicht groß stören, wenn diejenigen, die meinen dass die Veröffentlichung bei youtube zu Verlusten führt, diese rausnehmen, die Möglichkeit haben sie ja. Die User wiederum haben kein Interesse an den Liedern, die ständig durch alle schallerzeugenden Medien gepresst werden. Die kennt man. Interessant ist das, was man eben nur bei youtube hören kann.

Für die GEMA wäre z.B. ein leichtes, das Repertoire ihrer ordentlichen Mitglieder, die also 65 Prozent der Einnahmen erhalten, bei youtube rauszunehmen. Das würde youtube nicht die Bohne jucken.

Weiter wäre es technisch ohne weiteres möglich, dass ein Lied überall veröffentlicht werden kann, wenn der Urheber zustimmt. Eine zentrale Datenbank würde hierfür reichen. Dass die GEMA das nicht schafft ist offensichtlich, sie schafft es nicht mal, eine vernünftige Abfrage bei ihrer Repertoiredatenbank zu programmieren. Für Profis wäre dies ein Leichtes. Der Urheber könnte dann detailliert festlegen, wo die GEMA eine Vertretungsvollmacht hat und wo nicht.

Das Argument, dass eine komplexere Rechtewahrnehmung jenseits von alles oder nichts zu umständlich sei, gilt dann nicht mehr, wenn der technische Fortschritt die Komplexität verringert. Es macht wenig Sinn, an einer Logik festzuhalten, die sich nur dadurch rechtfertigt, dass die GEMA Probleme mit der Technik hat.

Beim heutigen Stand der Technik stellt sich im Übrigen die Frage, inwiefern man die GEMA überhaupt braucht. Es ist ohne weiteres denkbar, dass eine zentrale, weltweit zugängliche Datenbank eingerichtet wird, wo alle Urheber ihre Werke eintragen. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, "bucht" es da, wobei der Urheber die Preise für die Nutzung bestimmt. Dies wäre weniger Aufwand, als die, die wir momentan haben, da kein Papier mehr anfiele. Nach der Anmeldung erhält der Nutzer eine Bestätigung, dass er diese Werke angemeldet hat. Der Zoll kann dann stichprobenartig überprüfen, ob die Nutzung legalisiert wurde. Er prüft also stichprobenartig, ob, zum Beispiel in einer Disko, nur die angemeldeten Werke genutzt wurden. Die Nutzung wird online, über die Bank, pay pal, money bookers bezahlt. Nach z.B. sechs Monaten wird das Geld vollautomatisch an den Urheber überwiesen.

Wer das für technisch unmöglich hält, dem ist nicht ganz klar, wie google funktioniert. Adsense ist nämlich, weit, aber weit, weit komplexer. Hier ermittelt google erstmal den thematischen Schwerpunkt einer Seite, vollautomatisch. Dann schaltet er vollautomatisch die hierzu passende Werbung. Vollautomatisch ermittelt er über ein Auktionsverfahren wessen Werbung geschaltet wird, wer mehr bezahlt wird eher aufgeblendet. Diese Werbung wird gezeigt, bis der Werbetreibende sein Budget verbraucht hat. Am Ende des Monats zahlt dieser und google überweist, WELTWEIT, das Geld. Verglichen damit wäre die für die GEMA zu programmierende Anwendung ein primitiver Fall einer Datenbankanwendung. Kindergarten. Was google treibt, ist high tech. Wobei nicht nur die technische Umsetzung genial ist, sondern auch die ganze Organisation dahinter. Über das Problem, dass google auch noch fast narrensicher illegale Clicks rausfischt mal ganz zu schweigen. Die Registrierung, Vermarktung, kaufmännische Abwicklung des weltweiten Musikrepertoires über eine zentrale Datenbank ist dagegen ein Kinderspiel.

Eine solche Lösung könnte sogar noch weiter gehen. Einzelne Werke könnte der Urheber auch kostenlos anbieten, bzw. er könnte, nach Absprache, sogar unterschiedliche Preise für unterschiedliche Anwendungen, unterschiedliche Regionen etc. setzen. Dies würde die Umsätze der Urheber steigern. Es wäre ihm, kaufmännisch gesprochen, möglich die Konsumentenrente abzuschöpfen.

Theoretisch hätten die Gerichte natürlich ohne weiteres die Möglichkeit, herauszufinden, was ein Musikverlag für den Erwerb der Nutzungsrechte tatsächlich bezahlt. Übersteigt der geltend gemachte "Schaden", also der entgangene Gewinn, die Summe, die für den Erwerb eines exklusiven Nutzungsrechtes bezahlt wird, dann kann irgendwas an der Logik nicht ganz stimmen. Im Moment scheinen den Gerichten aber etwas der ökonomische Durchblick zu fehlen, wie ja auch das Verfahren zeigt, das dieser Untersuchung zugrunde liegt. Der Wert eines Knipsbildes ist etwa 75 Cent, denn zu diesem Preis kann jedermann, jederzeit, überall ein solches Bild erwerben. Das ist der Marktpreis. Die MfM Tarife sind vollkommen irrelevant und entsprechen auch nicht dem Wortlaut des Gesetzes.

Das Argument, dass dann online "raubkopiert" würde sticht nicht. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen erfolgt auch jetzt nur eingeschränkt durch die GEMA. Im Online Bereich geschieht diese Verfolgung durch ein Zusammenschluss von technisch auf diesen Bereich spezialisierten Unternehmen und Rechtsanwälten. Anreiz zur Verfolgung gibt die an sich unnötige Abmahnung, die den Streitwert erzeugt. Dass bei Werken, die ökonomisch bedeutungslos sind, bei denen aber nach § 97 Urhg mehr verlangt werden kann, als der Ankauf der exklusiven Nutzungsrechte überhaupt gekostet hat, wird man schwer erklären können. Die Inhaber der Nutzungsrechte, also Musikverlage, haben ein Interesse daran, dass die Werke, die sie im Zehntausenderpack für ein Apple und ein Ei zusammengekauft haben, auch "rauchkopiert" werden. Da im Internet urheberrechtlich geschütztes Material problemlos gefunden werden kann, braucht man hierfür die Verwertungsgesellschaften nicht, die ja eh nicht verfolgen. Interessant wäre es noch zu wissen, ob die GEMA für die nach § 97 erhobene Nachlizenzierung auch die Gebühren einstreicht. Wir haben das bei der GEMA nachgefragt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir arbeiten zur Zeit an einer Studie zur Rechtsverfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht im Internet.
In diesem Zusammenhang wäre es für uns interessant zu wissen, ob die GEMA Gebühren, die bei einer "Nachlizenzierung" gemäß § 97 Urhg eigentlich fällig werden, auch tatsächlich abgeführt werden.
Dies betrifft eigentlich alle Anwendungen. Bei download in peer to peer Netzwerken wird von den Gerichten eine vermutete Anzahl von downloads zugrunde gelegt, diese müssten, entsprechend der Anzahl der vermuteten Downloads, abgeführt werden. Gleiches gilt natürlich bei einem download von der Website ohne Anmeldung bei der GEMA, unlizenziertes Streaming Angebot etc..
Gibt es hierzu konkrete Zahlen? Gesamtumsatz der aus diesen Verfahren resultierenden Einnahmen und Anzahl der Fälle? Möglichst gegliedert nach GEMA Tarifen.
Wie wird verfahren, wenn das Gericht einen anderen als den von der GEMA festgelegten Tarif als angemessen im Sinne des § 97 Urhg ausurteilt?

Für eine Anwort wäre ich Ihnen dankbar.

mit freundlichen Grüßen

Andrés Ehmann

-- Diplom Volkswirt / Magister Artium
Andrés Ehmann
infos24 GmbH
Stephanstraße 11
10559 Berlin

infos@infos24.de

www.infos24.de

get your website empowered!

Wie gesagt, eine Antwort haben wir nie erhalten.

Sehr geehrter Herr Ehmann,

vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage, die wir zur Beantwortung an die Rechtsabteilung weitergeleitet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre GEMA

Da wiederum stimmt den Autor skeptisch. Bei dem gewaltigen Umfang an Abmahnungen gerade im Bereich Musik müsste diese Frage doch ohne weiteres von der GEMA beantwortet werden können. Nach langer Zeit kam dann dieses Mail von der GEMA.

Sehr geehrter Herr Ehmann,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Mai. Wir können Ihnen mitteilen, dass sämtliche Erträge aus einer Nachlizenzierung in den verschiedenen Nutzungsbereichen in die normale Verteilung gegeben werden. Zuvor werden die im Verteilungsplan der GEMA genannten Abzüge (z.B. Verwaltungskosten und zum Teil auch Abzüge für die soziale bzw. kulturelle Förderung) vorgenommen.

Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes bilden nach der Lizenzanalogie die für die jeweiligen Nutzungsbereiche veröffentlichten Tarife der GEMA. In die Verteilung wird dann nach den genannten Abzügen der Betrag gegeben, der tatsächlich im Rahmen der Rechtsverfolgung realisiert wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

XXX XXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

GEMA Generaldirektion * Rechtsabteilung
Rosenheimer Straße 11, 81667 München
Telefon +49 89 48003-299
Fax +49 89 48003-290
E-Mail kwelp@gema.de

GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
USt-ID-Nr. der GEMA: DE136622151 Vorstand: Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Lorenzo Colombini, Georg Oeller

Hier elektrisiert jetzt natürlich ein Satz: „Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes bilden nach der Lizenzanalogie die für die jeweiligen Nutzungsbereiche veröffentlichten Tarife der GEMA.“

Herr Welp geht also davon aus, dass die Gerichte den GEMA Tarif ansetzen (Was MANCHMAL sogar der Fall ist). Dieser wird dann aber, wird dem üblichen Verfahren gefolgt, vollständig an die GEMA überwiesen und diese weist ihn, nach Abzug der Gebühren, Umrechnungen etc. wieder zurück. Das findet der Autor schon wenig wahrscheinlich. Dann geht es aber weiter: .“ In die Verteilung wird dann nach den genannten Abzügen der Betrag gegeben, der tatsächlich im Rahmen der Rechtsverfolgung realisiert wurde.“ Wenn also diese Tarife nicht angesetzt werden, dann erhält die GEMA die Beträge, die TATSÄCHLICH ausgeurteilt wurden. Herr XXXX behauptet also, dass die klagenden Musikverlage, im Bereich Musik klagen überwiegend Verlage, die tatsächlichen Beträge freiwillig und ohne dass die GEMA dies kontrollieren kann überweisen. Da hätten wir dann natürlich ein gerne ein paar harte Fakten gehabt und haben nachgehakt.

Sehr geehrter Herr XXXXXx,

uns liegen konkrete Zahlen vor, wie oft es bei urheberrechtlich geschützten musikalische Werken es zu einer Nachlizenzierung nach § 97 Urhg kam. Die Sache ist etwas kompliziert, weil in gerichtlichen Verfahren immer mit Fiktionen gearbeitet wird. Beim download in peer to peer Netzwerken ist unklar, wie oft Werke heruntergeladen werden, bei Websites besteht Unklarheit über die Anzahl der Zugriffe und ob privat  oder gewerblich etc.. Auch unsere Zahlen sind nur Schätzungen, dürften aber einigermaßen exakt sein. Interessant wäre nun zu wissen, inwieweit sich unsere Zahlen mit den Zahlen der GEMA decken. Von daher die Frage: Welche Summe, in EURO, nahm die GEMA über die Nachlizenzierung ein und auf welche GEMA-Tarife entfielen diese Einnahmen. Des Weiteren wären noch die Fallzahlen interessant.

Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

mit freundlichen Grüßen

Dipl.Vw. / M.A. Andrés Ehmann

Auf diese email kam dann aber, welch Wunder, keine Antwort mehr, was ein allgemeines Problem der GEMA ist. Immer wenn es konkret wird, also etwas mit Zahlen zu tun hat, flutscht einem das Ding durch die Finger.

Bei der oben beschriebenen Methode könnte jeder Urheber also selber mit einfachsten Methoden feststellen, ob seine Werke im Internet ohne seine Zustimmung genutzt werden. Nach heutigem technischen Stand sind Verwertungsgesellschaften komplett unnötig, das gilt auch für die Verfolgung von Rechtsverstößen. Stellt z.B. der Zoll fest, dass eine Disco Lieder spielt, die nicht vorher lizenziert wurden, kann auch er die Rechtsverfolgung einleiten.

Sinnvoll sind Verwertungsgesellschaften höchstens dann, wenn pauschal abgerechnet wird, wie z.B. bei den Einnahmen aus der Vergabe von privaten Überspielungsrechten (ZPÜ). Da es hier keine Zuordnung zu einem konkreten Urheber erfolgt sondern mit Fiktionen gearbeitet wird, kann die Lizenzierung naheliegenderweise auch nicht nach Urhebern erfolgen. Ob das Verfahren aber überhaupt sinnvoll ist, mag dahingestellt sein.

Die Implementierung eines solchen Systems, Einrichten einer globalen Datenbank, Betreuung und Überwachung des Systems könnte mit einem Jahr Verwaltungskosten der GEMA bezahlt werden. 120 Millionen Euro reicht üppig. 6 Millionen recht simpel gestrickte Datensätze verkraftet sogar noch mysql ganz, ganz locker. (Die Zahl 6 Millionen Titel ist eine reine Schätzung. Bekannt sind ja nur, sporadisch, die Anzahl der Titel bei Musikverlagen. Nehmen wir für die drei großen jeweils 1 Million, haben wir drei Millionen. Wenn das 75 Prozent des Marktes ist, dann haben wir 4 Millionen. Da hauen wir noch mal 2 Millionen drauf, dann sind wir bei 6 Millionen. Aber auch das Zehnfache ist für mysql, da es simple Datensätze sind, locker machbar, von Oracle reden wir jetzt gar nicht. Die Zahl 6 Millionen illustriert aber auf der anderen Seite, wie gering der Anteil ist, der tatsächlich ökonomisch genutzt wird.)

Ein solches Verfahren, die technische Implementierung wäre simpelst, hätte mehrere Vorteile. Erstens würden die Verwaltungskosten drastisch sinken, da nicht immer wieder händisch Daten von einem Papier auf das andere übertragen würden. Zweitens wäre es transparenter. Der Urheber in Kolumbien wüsste, welche z.B. Disco in Deutschland seine Werke nutzt und wäre nicht mehr auf Vermutungen angewiesen.

Da unterschiedliche Preise gesetzt werden können, würde auch das gesamte Potential ausgeschöpft. Beim jetzigen System erfolgen keine Einnahmen, wenn der Einheitspreis eine ökonomische Verwertung nicht zulässt. 60 Prozent des GEMA Tarifs sind aber, sind die Kosten Null, immer besser als 0 Prozent des GEMA Tarifs. Weiter hätte der Urheber die Möglichkeit, neue Geschäftsmodelle mitzutragen. Je dichter am Markt agiert wird, desto höher sind die Erlöse.

Allerdings ist die GEMA bevölkert von Juristen und Juristen, ohne jede praktische Berufserfahrung und ohne technisch / wirtschaftliche Grundkenntnisse, verdienen daran. Das System lässt sich also nicht umstellen.

Tatsächlich wird sich allmählich ein Parallelsystem etablieren, etwa Datenbanken mit GEMA freier Musik wie GEMA freie Songs. Weiter wird es Projekte gegen wie das, an dem auch die infos24 GmbH beteiligt ist, siehe www.classic-rocks.com. Es braucht auch nicht viel Phantasie um sich auszurechnen, dass sowohl die GEMA wie auch die Musikverlage erledigt wären und ein System wie oben beschrieben eingerichtet würde, wenn von den 6 Millionen Lieder die frei wären, die unter dem jetzigen System ökonomisch nicht verwertet werden können. Da praktisch das gesamte Musikrepertoire dem Markt entzogen ist, muss für parallele Vermarktungsstrategien ein komplett neues Repertoire geschaffen werden. Die Musikindustrie und die GEMA sind also erstmal im Vorteil, weil sie es geschafft haben, sich 200 Jahre musikalischer Produktion unter den Nagel zu reißen, denn genau genommen haben sie nicht nur das Musikrepertoire der letzten 70 Jahre, sondern qua GEMA Vermutung das Gesamtrepertoire. Klagt die GEMA wegen „Laterne, Laterne, Sonne Mond und Sterne“, dann müsste der Beklagte nachweisen, dass dieses Lied gemeinfrei ist. Landet dieser Prozess bei einem Richter vom Schlage Benz, also einer Richterin wie in dem Verfahren, das hier zugrunde liegt, dann ist das Ergebnis sehr offen. Bei Frau Benz wird auch aus einem abgeknipsten Grashalm ein Lichtbildwerk nach § 2, Abs.1 Ziffer 5 UrhG, also zu einem Photo, bei dem das Motiv in einer Weise dargestellt wird, die eine geistige Verarbeitung des Urhebers beinhaltet.

Dass die Musikindustrie und die GEMA überfordert ist, zeigt sich auch daran, dass sie bei iTunes hinnimmt, dass die Hälfte des Erlöses, ist noch ein Zwischenhändler, der den Zugang zum iTune Store schafft zwischengeschaltet sogar mehr, an apple geht. Sinnvoller als das Geplärre über die "Raubkopierer" wäre es also gewesen, vernünftig, das heißt ökonomisch realistische Gebühren zu erheben. Der Urheber würde mehr verdienen, wenn die Songs direkt von Shops vertrieben werden, wie dies etwa die infos24 GmbH sporadisch tut, siehe www.spanisch-lehrbuch.de, dann Shop. Wir reichen das Geld nämlich zu 100 Prozent an den Urheber weiter.

Der langen Rede kurzer Sinn. Technik und ökonomische Vernunft sprechen gegen das derzeitige System der Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials. Das ist das Grundproblem der Verwertungsgesellschaften und der Musikindustrie, aber auch der anderen Verwerter. Deshalb kriselt es und es wird weiter kriseln. Man kann folglich keinem Rechtsanwalt empfehlen, auf die Hoffnung zu setzen, dass mit Abmahnungen langfristig Geld verdient werden kann.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
Home | Impressum | Datenschutzerklärung