7.2 Unser Rechtsanwalt

Wie bereits ausführlich beschrieben, besteht ein Problem der Rechtsberatung und Rechtssprechung darin, dass in Deutschland, zumindest vor dem Landgericht, Anwaltspflicht besteht, obwohl die Vermutung nahe liegt, dass ein sehr, sehr großer Teil von Schriftsätzen, die Anwälte verfassen, genauso gut von jedem erstellt werden könnte, der bereit ist und Lust hat, sich mal ein paar Nachmittage mit dem jeweiligen Thema auseinanderzusetzen.

Probleme dürften eher dann auftreten, etwa beim Medizinrecht, wo es um Sachverhalte geht, in die sich ein Laie eben nicht einarbeiten kann. Handelt es sich um rein juristische Zusammenhänge im engeren Sinne, sind die Zusammenhänge meist äußerst trivial. Hinzu kommt, dass gerichtliche Auseinandersetzungen recht unscharf sind. Wenn ein Gericht keine Lust hat, über einen Sachverhalt zu diskutieren, dann wird eben auch nicht darüber diskutiert. Im Großen und Ganzen hielt sich also Mathis Gröndahl an die Argumentationsschiene, die der Autor bereits vorgegeben hatte. Verfahren bestehen also im Wesentlichen aus Hin- und Herschicken belangloser Briefchen.

Was der Autor nicht getan hat, nämlich den Streitwert anzuzweifeln, hat Mathis Gröndahl getan, was im Grunde keine schlechte Idee ist, denn es ist der zentrale Punkt. Der Autor hat es nicht getan, weil ohnehin keine Handhabe existiert. Es ist ein freihändig gewählter Wert, der für denselben Sachverhalt zwischen 2000 Euro und 13000 Euro schwanken kann. Bei der Argumentation hätte er ein bisschen weiter ausgreifen können und zweitens sind seine Angaben unrichtig. Die 300 Euro beziehen des Urteils ist der Wert, den das LANDGERICHT Braunschweig, nicht das OBERLANDESGERICHT Braunschweig, ausgeurteilt hat, allerdings nicht als Gegenstandswert, sondern als Schaden, also entgangener Gewinn und diesen Wert hat das Oberlandesgericht Braunschweig dann noch mal zusammengestrichen auf 20 Euro. Das Urteil ist ein bisschen kompliziert, weil es sich das Oberlandesgericht mit mehreren Feststellungen von Vorinstanzen befasst, was dazu führte, dass weder Frau Benz noch Herr Gröndahl in der Lage waren, der Argumentation des Urteils zu folgen. Juristen sollten das aber können. Sie sollten schon in der Lage sein, ein Urteil zu lesen. Wir fassen das Urteil in 7.4 Urteil mal zusammen. Danach kann es auch der Leser der Argumentation problemlos folgen. Mathis Gröndahl schreibt, was falsch ist, folgendes:

Bezugnehmend auf den Beschluss des OLG Braunscheig vom 14.10.2011, Az 2W 92/11 kann der Gegenstandswert für die Abmahnung nur höchstens bei € 300 liegen. Gegenüber Privatpersonen kann nämlich auf die von der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing erstelle Honorarempfehlung für Berufsfotografen nicht zurückgegriffen werden.

Er hätte sich auch auf dasselbe Urteil berufen können, auf das sich auch Frau Benz beruft, welches ihm der Autor zugeschickt hat. Das Urteil ist hier, siehe Urheberrechtsverletzung im Internet: Unberechtigte Verwendung von Lichtbildern beim privaten eBay-Verkauf; Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr als Schadensersatz; Erstattungsfähigkeit der anwaltlicher Abmahnkosten.

Frau Benz, Richterin am Amtsgericht Hannover, schreibt hierzu:

Die Markterhebungen beziehen sich zwar ausschließlich auf gewerbliche Anbieter und Nutzer, wie das OLG Braunschweig im Urteil vom 08.02.2012 zum AZ 2U 7/11 aufgrund des Ergebnisses einer Beweisaufnahme kürzlich festgestellt hat. Indes haben die Beteiligten vorliegend das streitgegenständliche Bild gewerblich genutzt i.S.d. des Urheberrechts.

Bedauerlich für Frau Benz ist, dass die MfM Tarife für Fotojournalisten und Bildagenturen gilt, der Kläger aber weder das eine noch das andere ist und das Oberlandesgericht Braunschweig einen ehemaligen Mitarbeiter der MfM als Zeugen gerufen hat, der eindeutig ausgesagt hat, dass die MfM für Microstock Bilder, also Bilder à la Fotolia und Co, gar keine Tarife hat.

Bedauerlich für Frau Benz ist des Weiteren der Umstand, dass das Urteil, liest man es sich ganz durch, ziemlich eindeutige Ansagen macht. Dieses Urteil stellt auf MARKTPREISE ab und nicht auf MfM Tarife. Angemessen hält das Oberlandesgericht Brauchschweig eine Lizenzgebühr von 20 Euro pro Bild (anstatt der vom Kläger geforderten 150 Euro pro Bild nach MfM Tarif), was noch üppig ist, aber unter Umständen zu rechtfertigen ist, weil der Urheber ja eine "Raubkopiensuchmaschine" kostenpflichtig einschalten muss. Das Oberlandesgricht Braunschweig begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass Microstock Bilder für zwischen 75 Cent und ein paar Euro für den online Bereich lizenziert werden und der Urheber in diesem Fall noch kein einzigen Bild für das Internet gegen Geld lizenziert hat. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig.

Betrachtet man hierzu die Entwicklungen auf dem Markt auch in anderen Bereichen der Fotonutzung (Microstock-Bilder etc.), zeigt sich, dass dieses nur mit moderaten bis sehr niedrigen Preisen möglich ist.

Dass die Preisvorstellungen des Klägers gänzlich unrealistisch sind, belegt auch sein eigener weiterer Vortrag, wonach es ihm bisher eben auch noch nicht ein Mal gelungen ist, ein von ihm gefertigtes Foto zu diesen Preisen zu vermarkten, obwohl er seit 2001 tätig ist.

Frau Benz hat also nicht nur ein Urteil ohne Quellenangabe plagiiert, genau genommen sogar zwei, wie wir noch sehen werden, siehe 7.4 Urteil, sondern sie hat auch noch grob sinnentstellen plagiiert.

Ob sie sinnentstellen plagiiert hat, weil sie das Urteil schlicht nicht verstanden hat oder schlicht gelogen hat, ist hierbei unerheblich. Das eine disqualifiziert sie für diese Tätigkeit fachlich, das andere charakterlich.

Der Unterschied zwischen dem Oberlandesgericht und Frau Benz besteht darin, dass das Oberlandesgericht den Urheber schlicht gefragt hat, was er üblicherweise erlöst. Der Autor hat Frau Benz zwar nachgewiesen, anhand von drei Fällen, dass Herr bzw. Frau Lochstampfer üblicherweise die Bilder kostenlos "lizenziert", was naheliegend ist, denn es gibt die Dinger ohnehin kostenlos an jeder Ecke, aber da war sie hartnäckig.

Dem Beklagten ist auch nicht gelungen zu beweisen, dass die Klägerin ihr Bildmaterial generell stets kostenlos freigibt. Soweit es zwei Nutzer gibt [eigentlich drei] gab, die von der Klägerin die kostenlose Erlaubnis zur Verwendung von Bildern auf ihrer nicht kommerziellen Website erhielten unter der Auflage, den Herkunftsnachweis einzustellen, ist dies noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ihre Fotos stets kostenlos zur Verfügung stellt und vor allem einer Website überlassen hätte, die mit der Beklagten zu 1), d.h einem Anbieter verlinkt ist, der eigenen Angaben zufolge vier Millionen Seitenaufrufe im Monat aufweisen kann.

Das Problem von Frau Benz vom Amtsgericht Hannover besteht darin, dass die Welt nun mal aus FAKTEN besteht. Aufgabe einer Richterin, die dafür sehr üppig und keineswegs mit Marktpreisen vergütet wird, ist es nicht zu spekulieren und zu glauben, sondern zu wissen. Wissen erwirbt man sich durch gründliche Arbeit. Da sie den § 287 ZPO Abs.1 nennt, hätte sie auch da mal reinschauen können. Das Gesetz ist manchmal eine gute Anlaufstelle zur Klärung einer Situation.

§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Das steht "...Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen...". Nach § 452 ZPO kann dies sogar unter Eid geschehen. Es mag schon sein, dass Frau Benz vom Amtsgericht Hannover nach "freier Überzeugung" auch feststellt, dass der Preis für ein Brötchen fünf Euro beträgt, wenn dies jemand behauptet. Doch der Markpreis für ein Brötchen liegt zwischen 30 und 60 Cent und niemand wird ihre Ansicht teilen. Was ein Marktpreis ist, mag jemandem der nicht nach seinem Marktpreis entlohnt wird unklar sein, aber 99 Prozent der Menschheit ist das völlig klar.

Dass Mathis Gröndahl diese ganz entscheidende und relativ einfache Frage während des Verfahrens beim Landgericht Hannover nicht gestellt hat, obwohl Herr Lochstampfer als Zeuge geladen war, ist schleierhaft, zumal diese Möglichkeit im Vorfeld immer wieder diskutiert wurde. Teilweise dürfte hierfür die Handlungsführung von Herrn Kleybolte maßgeblich sein. Er machte durch die Art der Handlungsführung deutlich, dass er an Fakten ohnehin nicht interessiert ist. Auf das Verfahren vor dem Landgericht kommen wir noch zurück, 7.6. Urteil.

Zumindest bei der Bemessung des Schadens, also des entgangenen Gewinns, gibt es rechtliche Grundlagen. Der Gesetzgeber meint primär den Marktpreis und nur wenn dieser nicht zu ermitteln ist, wird auf Fiktionen zurückgegriffen. In diesem Fall konnte man den "Schaden", bzw. den entgangenen Gewinn ermitteln, da der Urheber seine "Werke" regelmäßig für Null Euro lizenziert. Dies tut er, weil er einen anderen Preis nicht bekommt, da Bilder in dieser Qualität und ähnlich trivialen Motiven überall kostenlos zu haben sind. Theoretisch und folgt man dem Wortlaut des Gesetzes. Für die Höhe des Streitwertes der Abmahnung gibt es schlicht keine gesetzliche Grundlage, er wird völlig freihändig vergeben, auch wenn er in der Regel das Zehnfache des „Schadens“, also des entgangenen Gewinns beträgt. Von daher hätte eine Reduktion des "Schadens" wohl auch zu einer Reduktion des Streitwertes geführt, was in diesem Fall Mathis Gröndahl nicht tangiert hätte, denn sein Honorar war fest vereinbart, auf 600 Euro, also 80 Euro mehr, als sich nach dem Streitwert ergeben hätte.

Da es bei der Höhe des Streitwertes der Abmahnung keinerlei gesetzlichen Grundlagen (irgendwie geht es wohl nach dem Schema Streitwert der Abmahnung etwa das 10fache des "Schadens") gibt und davon auszugehen ist, dass sowohl die Gerichte wie auch die beteiligten Rechtsanwälte an hohen Streitwerten interessiert sind, hat der Autor auch gar nicht erst versucht, den Streitwert direkt anzugreifen.

Mathis Gröndahl hätte sich in diesem Zusammenhang besser auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig, auf das sich auch Frau Benz beruft, denn dieses plädiert für § 97 a (Deckelung auf 100 Euro). Das Oberlandesgericht kürzte des Weiteren auf 80 Euro (für vier Bilder), also weniger, als der Beklagte zu zahlen bereit war und tatsächlich auch bezahlt hat. Das Urteil des Oberlandesgrichts Braunschweig ist etwas schwer zu lesen. Wir erläutern es ausführlich in 7.4 Urtei. Danach kann der Leser den Schlussfolgerungen im Orginal folgen. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 08.02.2012 hat der Autor Herrn Gröndahl zugeschickt. Es wäre ergiebig gewesen, weil es Frau Benz sinnentstellend plagiiert hat. Aber es war wahrscheinlich zu kompliziert (Kompliziert, weil es mehrere Urteile aus den Vorinstanzen auf einen Schlag korrigiert. Deswegen muss man sich bei der Lektüre ein bisschen konzentrieren.)

Erschwerend kommt hinzu, dass Mathis Gröndahl das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig von 14.10.2011 falsch zitiert. Der Kläger legte einen Streitwert von 6000 Euro fest, das Oberlandesgericht Braunschweig hat auf 300 Euro gekürzt. (Eigentlich auf 600 Euro, weil noch ein anderer Zahlnungsantrag vorlag, der nicht näher erläutert wird). Auch hier ist die Argumentation wieder subtil. Das Oberlandesgericht geht nicht mehr pauschal davon aus, dass der Streitwert dem zehnfachen des "Schadens" entspricht, sondern stellt auf den Einzelfall ab. Wir haben es hier aber mit einem reinen Kostenfestsetzungsverfahren zu tun, das andere Urteil wäre passender gewesen. Mathis Gröndahl schreibt.

Bezugnehmend auf den Beschluss des OLG vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11 kann der Gegenstandswert für die Abmahnung nur höchstens bei € 300,00 liegen.

Bei dem Urteil, das Frau Benz sinnentstellend plagiiert, ist es eine Spur krasser. Da hat das OLG Braunschweig für ein Knipsbild 20 Euro für angemessen erklärt, wobei es sich in diesem Falle sogar um einen im weitesten Sinne um eine "geschäftliche" Nutzung handelt, immerhin wurde was verkauft. Bei der www.divina-commedia.de ist dieser Zusammenhang nicht gegeben.

Zitieren von Gesetzen und Urteilen ist in juristischen Schriftstücken irgendwie üblich und eigentlich auch sinnvoll. Die Tatsache allein aber, dass ein Gesetz und ein Urteil zitiert wird, heißt aber noch lange nicht, dass es auch gelesen, geschweige denn verstanden, wurde, wie dieses Verfahren anschaulich illustriert.

Es ist nicht die Hauptbeschäftigung des Autors, Urteile verschiedener Instanzen auf ihre Qualität hin zu überprüfen. Es kann aber sein, dass zwischen Amtsgericht und Landgericht keine qualtitativen Unterschiede feststellbar sind, aber ein qualitativer Sprung bei den Oberlandesgerichten kommt. In diesem Verfahren zumindest liegt sind zwischen Amtsgericht und Landgericht keine qualitativen Unterschiede feststellbar. Beide Male wird plagiiert und beide Male gibt es doch erhebliche Probleme mit dem materiellen Recht, also dem schlichten Verständnis, was ein Gesetz überhaupt aussagt. Wenn das so ist, wäre es natürlich interessant zu wissen, warum das so ist.

Es ist egal, welche Teilaspekte des Verfahrens man betrachtet, es ist ein Elend, allerorten. Interessant ist aber noch ein anderer Aspekt, der zeigt, dass Eugen Klein die Rechtssprechung des Amtgerichts Hannover sehr genau kennt und man kann sich fragen, warum er sie so genau kennt. Er hat zwar erhebliche Probleme mit der Durchdringung eines juristischen Sachverhaltes, aber das Ergebnis in Euro kennt er komischerweise. Er pokert in seinem außergerichtlichen Schreiben höher als in seiner Klageschrift. Das war schon beim Streitwert so und das ist auch beim Zuschlag wegen nicht Nennung des Urhebers so.

Im außergerichtlichen Schreiben schreibt er.

Bezüglich der Fotografien und der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft erkennt die Rechtssprechung bezüglich des Lizenzschadens regelmäßig einen Aufschlag von 100 Prozent auf diese Lizenzgebühr an.

Er bezieht sich hierbei auf den Tatbestand, dass Uwe Lochstampfer nicht als Urheber genannt wurde. Tatsächlich wird dieser Zuschlag aber nicht gewährt, das Urteil des Oberlandesgerichtes Hannover geht hierauf ausführlich ein, siehe unten. Das ist aber gar nicht der interessante Punkt. Der interessante Punkt ist, dass er diese Forderung in seiner Klageschrift, also den Zuschlag, dann hat fallen lassen. Seine Gesamtrechnung lautet in der Klageschrift wie folgt.

Gebührenwert: EUR 2180
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, l i.V.m Nr.2300 VV RVG 209,30 Euro
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Summe 229,30 Euro

Ohne jede Diskusstion hat sich also zwischen außergerichtlichem Schreiben und Klageschrift der Verletzerzuschlag in Luft aufgelöst.

Es spielt insgesamt bei den meisten Verfahren wohl keine Rolle, wie viele Briefchen hin- und hergeschickt werden, von daher ist es eigentlich egal, wie viele Fehler Mathis Gröndahl noch gemacht hat. Aber auch das ist falsch.

Es bleibt auch nach der Beweisaufnahme bestritten, dass die Berufungsbeklagte eine "gerichtsbekannte Nutzungsrechtsverwerterin" ist. Es wird bestritten, dass sie Spenden an ein Krankenhaus tätigt. Es wird ebenfalls bestritten, dass solche Spendenzahlungen aus ihrem Erlös erbracht werden.

Das war alles unstrittig. Genauso so unstrittig war der Urheber des "Werkes". Unstrittig ist auch die Tatsache, dass er spendet, das macht marketingtechnisch Sinn. Über das Spendenvolumen war es aber möglich nachzurechnen, dass die Erlöse aus seiner Tätigkeit als Fotograf eher in der Größenordnung von Taschengeld liegen, vor allem wenn man noch seine Aussagen vor dem Landgericht Hannover mitberücksichtigt, und er folglich kein professioneller Fotograf ist. Das hat der Autor dann durch Nachfrage ermittelt. Der gesamte Schriftsatz lag Herrn Gröndahl vor, mitsamt Bestätigung der Spendenstelle. Das war völlig unstrittig und Mathis Gröndahl schreibt da einen völligen Blödsinn. Wir sehen also auch hier, dass eine übertarifliche Bezahlung nicht zu einer besseren Qualität der Rechtsberatung führt. Es wurden 80 Euro mehr bezahlt, als sich nach RVG ergeben hätte. Für 80 Euro mehr kann man sich mal hinsetzen und vier Seiten durchlesen.

Relevant ist das insofern, als die MfM Tarife sich aus der Lizenzierung von Bildern professioneller Fotojournalisten (also Bilder mit tagesaktuell relevantem Bezug) und Bildagenturen ergeben. Der Autor hat das recherchiert. Was der Urheber mit seinen Bildern verdient, liegt im Bereich von Taschengeld, wobei, das ist jetzt entscheidend, sich die Einnahmen durch den Verkauf einer CD ergeben und NICHT aus der Lizenzierung seiner Bilder für den ONLINE BEREICH. Aus der Lizenzierung seiner Bilder für den ONLINE BEREICH erzielt er nur Erlöse über § 97 UrhG.

Dass der Berufungsbeklagte, das ist der, der in der Berufung verklagt wurde, also der ursprüngliche Kläger, eine gerichtsbekannte Nutzungsverwerterin ist, ist sehr, sehr wahrscheinlich, denn sie führt solche Prozesse, worauf sie auch hinweist, ständig und sie optimiert das Modell auch ständig.

Das Bestreiten der Urheberschaft war insgesamt keine gute Idee, denn es lieferte dem Landgericht eine Steilvorlage, fast die Hälfte der einen Stunde mit einer sinnfreien Befragung zu verbringen und so die Zeit relativ einfach irgendwie rumzubringen. Der Urheber wurde auf als Zeuge geladen und seine Urheberschaft festgestellt. Das einzig Interessante daran war, dass man ihn dann auch hätte befragen können, was er für die Lizenzierung der Bilder denn üblicherweise verlangt. Wäre die Antwort 0,00 Euro gewesen, dann hätte das auch den Streitwert verringert, denn dieser ist üblicherweise das Zehnfache des "Schadens", bzw. des entgangenen Gewinns.

Also Schulnote ausgedrückt wäre die Leistung von Mathis Gröndahl mit 4, also ausreichend, bzw. mit 4-, gerade noch ausreichend zu bewerten gewesen, allerdings mit starker Tendenz zur 5, also mangelhaft.

Es war wirklich kein allzu schwieriger Prozess. Es hätte gereicht, auf die Fehler von Frau Benz, sinnenstellende Plagiierung des Urteils vom Oberlandesgericht Braunschweig ohne Quellenangabe, hinzuweisen und die Argumentation des Oberlandesgerichts Braunschweig, das an Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt, zu übernehmen. Dieses folgt schlicht dem Wortlaut des Gesetzes und fragt sich, was vernünftige Geschäftspartner gezahlt hätten. Da niemand das zweihundertfache des Preises bezahlt, zu dem ein Bild jederzeit, überall in beliebiger Menge erwerben kann, wäre der „Schaden“, also der entgangene Gewinn, maximal 2 Euro gewesen. Der Fall beim Oberlandesgericht Braunschweig, dieses kürzte lediglich von 300 Euro (MfM-Tarif) auf 20 Euro lag ein bisschen anders. Es handelte sich um einen Monitor, für den es wohl keine freien Bilder gab. Man hätte ihn also abknipsen, scannen und auf ebay Format bringen müssen, das ist ein bisschen Arbeit, die entlohnt wird, allerdings eben nur mit 20 Euro. Des weiteren besteht ansatzweise, der Monitor wurde bei ebay versteigert, ein gewisser Bezug zum geschäftlichen Verkehr. Wäre die Fiktion mit dem Schaden zusammengebrochen, wäre auch der Rest zusammengebrochen. Das Urteil wurde Herrn Gröndahl zugeschickt, doch leider war er wohl nicht in der Lage, es intellektuell zu durchdringen.

Wenn wir also die Leistungsfähigkeit aller an diesem Verfahren beteiligten Juristen betrachten, kommt man wohl um die Feststellung nicht herum, dass man sich über die Ausbildung von Juristen Gedanken machen muss. Ein derartig niedriges Niveau, die faktische Unfähigkeit den Inhalt von Texten, egal welcher Art zu erfassen, gibt Rätsel auf.

Dem Autor ist bekannt, dass Naturwissenschaftler, Ingenieure etc. das Schulfach Deutsch als reines Laberfach betrachten, dass man auch vom Lehrplan streichen könnte. Wenn man aber das Elend hier betrachtet, dann kann man das auch anders sehen. Da läuft wohl offensichtlich schon in der Schule Einiges völlig aus dem Ruder. Die Komplexität der Texte ist durchaus so, dass sie für jeden Abiturienten intellektuell zu bewältigen sein müssten. Wir reden hier wirklich nicht von Kant und wir reden auch nicht von einer Übersetzung aus den Werken von Tacitus ins Deutsche. Wir reden über triviale Alltagstexte. Es ist ein Rätsel.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
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