5.1 RVG

ACHTUNG!! Dies ist keine Rechtsberatung und juristische Tatbestände stehen auch nicht im Fokus. Hier geht es, wie bei der gesamten Analyse, um die ÖKONOMISCHEN Konsequenzen der Honorarberechnung der Rechtsanwälte, bzw. um die Sinnhaftigkeit derselben aus ökonomischer Sicht.

Die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland erfolgt nach einem wirklich einzigartigen System. Nicht nur, dass in keiner anderen Branche sich die Honorarsätze mit so einem abstrusen System errechnet werden, sondern auch weltweit ist dieses System einzigartig. Zwar gibt es in jedem Land Verfahren die dem deutschen Rechtsanwaltvergütungsgesetz ähneln, für Spanien kann man sich das hier anschauen, siehe Honorarios Profesionales, aber nirgends gibt es eine derartig geringe Flexibilität. In Spanien (wie auch in den USA) ist sogar eine rein gewinnabhängige Bezahlung möglich.

¿Puede un abogado acordar con un cliente que únicamente cobrará un porcentaje de lo que obtengan de la resolución del caso?

Durante muchos años el pacto de “cuota litis” por el cual un cliente se comprometía a pagar un porcentaje del resultado del caso a su abogado ha estado prohibido aunque en la realidad se utilizaba por muchos abogados, especialmente en la rama del Derecho Laboral. Sin embargo una sentencia del Tribunal Supremo de 2008 ha permitido que esa figura se incorpore plenamente a la práctica habitual del Derecho así que no se extrañe si su abogado le propone algún acuerdo de este tipo.
Kann ein Rechtsanwalt mit einem Mandanten vereinbaren, dass er nur einen Prozentsatz dessen erhält, was sie bei Abschluss des Verfahrens erhalten? Während vieler Jahre war ein Vertrag "cuota litis", bei dem der Mandant sich verpflichtet ein Prozentsatz aus dem Ergebnis des Verfahrens an seinen Anwalt zu zahlen verboten, auch wenn in der Realität, vor allem im Arbeitsrecht, viele Rechtsanwälten es so gehandhabt haben. Durch Urteil des Obersten Gerichtshofes im Jahre 2008 wurden diese Verfahren als normale Praxis im Justizsystem akzeptiert. Sie brauchen sich also nicht zu wundern, wenn ihr Rechtsanwalt Ihnen eine Abmachung dieser Art vorschlägt.

aus: Honorarios de Abogado.

Den Fall, Erfolgshonorar, gibt es zwar auch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, aber das ist sehr restriktiv.

§ 4a Abs. 1 RVG

Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

aus: Gegühren und Honorare

Das Problem bei Rechtsanwälten ist, dass sie nicht ökonomisch denken können. Durch ein erfolgsabhängiges Honorar fühlen sie sich offensichtlich in ihrer Würde verletzt, denn ökonomisch macht das keinen Sinn. Geht der Prozess schlecht aus, kriegt der Arbeitnehmer z.b. anstatt der geforderten 30 000 Euro Abfindung nur die 10 000 die der Arbeitnehmer ohnehin vorgeschlagen hat, dann zahlt der Arbeitnehmer zwar ein Honorar unterhalb dessen, was RVG vorschreibt, aber eben immer noch eines. Soweit so gut. Das darf aber nur sein, wenn er im Falle eines Erfolges, also wenn er z.B. die 30 000 durchsetzt, mehr bezahlt als sich aus RVG ergibt. Warum das eine an das andere geknüpft wird und welche Steuerungswirkung hiermit erzielt werden soll, ist völlig unklar.

In der Regel versteht Justitia wenig von Wirtschaft. Eines aber kapieren sie dann doch. In der Regel, Ausnahme RVG § 4 (Erfolgshonorar, siehe unten) darf keine Vergütung vereinbart werden, die geringer ist, als die, die sich aus RVG (Rechtsanwaltgebührengesetz) ergibt. Das steht aber nicht im RVG sondern in der Bundesrechtsanwaltsordnung (Brao).

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags. (2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

aus: § 49b Vergütung.

Subtil ist § 4, Absatz, Satz 2 (Ein Erfolgshonorar liegt im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor.....ohne weitere Bedingungen erhöhen). Höher geht also immer. Was aber, zumindest offiziell, nicht geht, ist ein Erfolgshonorar, bzw. nur in einem Spezialfall.

§ 4a
Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

aus: § 4a Erfolgshonorar.

Wenn also der Mandant das Honorar nach RVG eh nicht bezahlen kann, es also gar keine Knete gibt, wenn man das Honorar nach RVG zugrunde legt, wird dafür im Erfolgsfall ordentlich zugegriffen. De facto ist damit das Erfolgshonorar also immer möglich, denn die verständige Betrachtung ist ein dehnbarer Begriff. Günstig ist das Ganze, denn bei der Durchsetzung verrückt hoher Honorare vereinfacht es natürlich die Argumentation, wenn man darauf verweisen kann, dass man eigentlich viel lieber weniger Honorar nehmen würde, der Gesetzgeber dies aber verbietet.

Der Gesetzgeber schützt den Rechtsanwalt also davor, sich zu einem Preis zu verkaufen, der unterhalb seiner Würde ist. Das ist eine noble Geste des Gesetzgebers, aber juristisch ist das völlig irrelevant, denn wer will feststellen, wann die Entlohnung der Leistung nicht mehr angemessen ist? Juristen haben ein kompliziertes Verhältnis zur marktwirtschaftlichen Ordnung, Grundlage unseres Wohlstandes, Herz unserer Gesellschaftsordnung. Die Leistung ergibt sich aus der Honorierung durch den Markt. Der Standpunkt der Rechtsanwälte ist ein Ossi Standpunkt. Zu Beginn seiner beruflichen Karriere, hat der Autor BWL / VWL in den neuen Bundesländern unterrichtet. Die Teilnehmer waren dort auch immer der Meinung, dass sie viel gearbeitet hätten, diese Arbeit aber nicht honoriert worden sei. Der Punkt ist, dass es auf die Menge der Arbeit nicht ankommt, auch nicht auf das Vorliegen / nicht Vorliegen formaler Zugangsvoraussetzungen für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Entscheidend ist allein der Marktpreis, der mit einer bestimmten Tätigkeit erzielt werden kann. Dieser wiederum hängt ab vom Angebot und von der Nachfrage. Ist das Angebot an Rechtsanwälten üppig, und es ist sehr üppig, in Berlin hängt bald an jeder vierten Haustür ein Schild von einem Rechtsanwalt, auf 3,5 Mio Berliner kommen über 9000 Rechtsanwälte, macht 388 Rechtsanwälte pro Berliner, also deutlich mehr als im Bundesdurchschnitt mit 590, dann muss der Lohn sinken und genau das ist eben nun mal die Idee der marktwirtschaftlichen Ordnung. Zum einen würde die Versorgung mit Rechtsberatung damit billiger, zum anderen würden sich weniger Leute für diesen Job qualifizieren und auf andere Bereiche, wo der Markt stärkere Knappheitssignale aussendet, konzentrieren.

Durch alle Texte und sonstigen Äußerungen von Justitia geistert die Idee, dass es einen stringenten Zusammenhang zwischen Qualität und Vergütung gibt, siehe auch 2.2.3 Die Kosten- und Leistungsrechnung in der Justiz. Würde man diese Logik auf die Gesamtwirtschaft ausdehnen, wären höhere Preise immer besser als niedrigere.

Untersucht man das jetzt im Detail, dann müsste sich ja auch ein qualitativer Unterschied zwischen Urteilen von Amtsgerichten und Landgerichten ergeben. Diesen können wir aber, wenn wir dieses Verfahren zugrunde legen, nicht feststellen, obwohl beim Landgericht DREI Richter beteiligt waren und diese auch mehr verdienen. Einen qualitativen Unterschied kann man erst, so der sporadische Eindruck des Autors, auf der Ebene der Oberlandesgerichte erkennen. Qualitativ sehr hochwertig wirde es dann bei den Bundesgerichten. (Zumindest in neuerer Zeit. Die unmittelbare Nachkriegszeit blenden wir mal aus.) Auffallend ist eben auch, dass Urteile von Oberlandesgerichten sehr viel öfter veröffentlicht werden, wobei man hier nicht weiß, was Ursache und Wirkung ist. Werden sie öfter veröffentlicht, weil sie qualitativ hochwertiger sind oder sind sie qualitativ hochwertiger, weil sie veröffentlicht werden? Bei den Bundesgerichten spielt wohl eine Rolle, dass diese von der Öffentlichkeit stärker beachtet werden. Bundesrichter ähneln wohl auch eher dem, was man gemeinhin unter "Intellektuellen" versteht, sie reflektieren stärker in größeren Zusammenhängen. Richter an Amts- und Landgerichten sind wohl eher schlichte Gemüter. Bundesverfassungsrichter wie Udo Di Fabio sind eine andere Liga. Man muss seine Meinung zu wirtschaftspolitischen.

Justitia argumentiert damit, dass ihre Leistung nicht bewertet werden könne und der Versuch dies zu tun, einer Ökonomisierung der Justiz gleichkäme. Der Autor würde es umgekehrt sehen. Wenn die Leistung nicht bewertet werden kann, ist es egal, wer sie ausführt. Kann sie aber bewertet werden, und auch die Leistung von Justitia kann bewertet werden, andernfalls verlören Examensnoten, die ja bei Justitia so wichtig sind, jede Aussagekraft, dann können wir durchaus eine Leistung mit einem Preis bewerten und bei gleicher Leistung ist dann eben der Minderleister aus dem Rennen.

Das regelt der Markt. Wie in jedem anderen Bereich auch. Unabhängig davon, ist es nicht mal gesagt, dass mit einem geringeren Honorar ein geringeres Einkommen einhergeht. Könnten die Honorare frei vereinbart werden, wären die Einkommen unter Umständen höher. Ein Rechtsanwalt, der seine Leistungen billiger anbietet, hätte mehr Mandanten. Vermutlich würde er sogar für das einzelne Verfahren dann weniger Zeit brauchen, weil er das Wissen schon hat. Ein freiberuflicher Programmierer, der Algorithmen eines anderen Auftrages wieder verwenden kann, wird die Leistung zu einem geringeren Preis anbieten können, als der Konkurrent, der alles from scratch neu entwickelt und ein Rechtsanwalt, der schon 100 Verfahren wegen Verletzung des Urheberrechts geführt hat, für den ist das 101 Routine. Wenn es das nicht ist, sollte er mal über eine berufliche Neuorientierung nachdenken. Die Möglichkeit, das Honorar zu senken und mit den Wettbewerbern über den Preis zu konkurrieren, kann also auch zu einer Erhöhung der Qualität führen, nämlich dann, wenn mehr Mandanten gewonnen werden können und damit auch mehr Erfahrung gewonnen werden kann.

Der Hammer ist aber, was die Bundesrechtsanwaltskammer schreibt:

Das deutsche Gebührensystem gewährleistet durch seine besondere, flexible Gestaltung in den meisten Fällen eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung für den Anwalt. Eine im Auftrag der BRAK durchgeführte Studie des renommierten Institutes der deutschen Wirtschaft in Köln kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geltenden Vergütungsstruktur die anwaltlichen Kosten besonders transparent im internationalen Vergleich sind.

Dennoch ist es eine der Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer, sich dafür einzusetzen, dass die Angemessenheit der anwaltlichen Vergütung auch weiterhin für alle Kollegen erhalten bleibt.

aus: Gebühren und Honorare.

Die Aussage hat schon im Grundsatz einen Denkfehler. Allein eine Marktleistung, die sich aus Angebot und Nachfrage ergibt, ist angemessen und leistungsgerecht. Preisfestsetzungen durch den Staat oder durch vom Staat beauftragte Verbände, Kammern, Körperschaften, Vereine gehören zur PLANWIRTSCHAFTLICHEN ORDNUNG.

Zweitens fragt man sich natürlich, wo die Bundesrechtsanwaltskammer die Umfrage gemacht hat. Die Bundesrechtanwaltskammer geht also davon aus, dass alle verstehen, was eine Geschäftgebühr, eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr ist, was ein Streitwert, was eine Erhöhungsgebühr, was eine Vergütungsvereinbarung, was der Unterschied ist zwischen Wertgebühren, Rahmengebühren und Satzrahmengebühren bekannt? Mann, Mann, Mann. Obendrein geht die Bundesanwaltskammer offensichtlich davon aus, dass jeder ein Exemplar des Rechtswanwaltvergütungsgesetz zu Hause hat, denn ohne dieses und die darin enthaltenen Tabellen, lässt sich die Honorargebühr eines Rechtsanwaltes nicht nachprüfen. In gewissem Umfang ist Lobbyarbeit ja ok. Wer aber irgendwie noch für voll genommen werden will, der sollte dann schon ein bisschen darauf achten, dass man ihn auch für voll nehmen kann.

Übertragen auf eine KfZ Werkstatt, sähe die RVG etwa so aus. Man bringt sein schwächelndes Auto dahin, dann wird eine Inspektionsgebühr fällig. Die berechnet sich nach dem Grundwert, das ist der Neupreis des Wagens. Auf der Grundlage des Grundwertes wird dann die Gebühr berechnet und die Gebühr wiederum wird gewichtet. Kostet die Karre also neu 60 000 Euro beträgt die Gebühr (die wird freihändig vergeben) z.b. 1200 Euro, bei 120000 Euro Grundwert z.B. 2000 Euro (das geht also nicht proportional). Die Gebühr wiederum wird gewichtet, je nach Schwierigkeitsfall. Wer z.B. mit seiner Karre gerade durch einen Misthaufen gefahren ist, hat das 1,5 fache zu bezahlen, bei unserer 60 000 Euro Karre kommt dann also Gebühr 1200 * 1,5 = 1800 zu berappen. Kommt sie gerade aus der Waschanlage, dann ist es billiger, Gewichtungsfaktor 1,3, also 1200 * 1,3 = 1560. Das ist dann die Inspektionsgebühr. Nach der Inspektionsgebühr kommt die Kommunikationsgebühr, die ist ein Schnäppchen, Gewichtung 0,5, also 600 Euro. Dann kommt die Aktionsgebühr, da wird die Karre dann repariert. Da haben wir dann eine Satzrahmengebühr, also einen Gewichtungsfaktor zwischen 4 und 8. Reifen aufpumpen ist 4, (1200 * 4) und Motor austauschen 8 (8 * 1200). Ergibt dann in der Summe bei einem Grundwert von 60 000.

Inspektionsgebühr bei Misthaufen
1800 Euro
Kommunikationsgebühr
600 Euro
Aktionsgebühr
4800 Euro
MwSt 19 Prozent
1368 Euro
------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe
8568 Euro
Dazu kommen noch diverse andere Kosten
Flirt mit Sekretärin
20 Euro
Handwaschgebühr
10 Euro
------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe
8595 Euro

Sie fragen sich jetzt, welche Rolle die Anschaffungskosten bei der Reparatur spielen und wieso es eine allgemeine Inspektionsgebühr und Aktionsgebühr gibt, die überhaupt keine Beziehung zum konkreten Schaden hat? Fragen Sie die Bundesrechtsanwaltskammer. Das System ist vollkommen transparent, das versteht jeder. Sie sind der Meinung, die deutsche Wirtschaft würde zusammenbrechen, wenn die Preise so berechnet würden? Das mag ihre Meinung sein, das sieht Justitia aber nicht so.

Nur bei außergerichtlichen Angelegenheiten, Rechtsanwälte schreiben sich gegenseitig Briefchen oder schreiben Briefchen an Privatleute, läuft es normal, das Honorar ist fast frei vereinbar.

§ 4
Erfolgsunabhängige Vergütung

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.

Also selbst bei außergerichtlichen Angelegenheiten gibt es noch eine Grenze. Der Rechtsanwalt soll seine Kosten so berechnen, dass sie der Leistung entsprechen. Das ist natürlich auch nur Gelaber, denn wer soll da klagen? Der Rechtsanwalt, dem nachträglich einfällt, dass er eine zu geringe Gebühr kassiert hat oder der Mandant, dem nachträglich einfällt, dass er zu wenig bezahlt hat und der sich nachträglich erbarmen will? Und wie will ein Rechtsanwalt dann vor Gericht erklären, dass ihm später eingefallen ist, dass der geringere Honorarsatz doch nicht seiner Leistung entsprach?

Im Übrigen gilt das oben Gesagte. Leistung ist in einer marktwirtschaftlichen Ordnung nun mal ein systemischer Begriff, das Ergebnis systemischer Zusammenhänge. Isoliert lässt sie sich nicht berechnen. Ein Roman z.B. kann genial sein, wie etwa "Der Mann ohne Eigenschaften" von Musil, aber erst 50 Jahre nach dessen Tod ökonomische Bedeutung erlangen. Würste verkaufen ist extrem einfach, kann aber, wenn man einen richtigen Standort hat, ein Riesenbusiness sein. In Berlin ist es zwar keines, aber ein Riesenbusiness in Toronto / Kanada. Das mag im Einzelfall sehr bedauerlich sein, aber Leistung kann nur als Marktleistung gemessen werden. Jeder studierte Geiger ist natürlich der Meinung, dass Die toten Hosen ihre Instrumente nicht beherrschen, was selbige wiederum sogar konzedieren. Das Problem ist nur, ersterer kann arm sein wie eine Kirchenmaus und letztere schwimmen im Geld.

Das ist ein tiefgreifendes und ernstes Problem, das sich durch alle Bereiche durchzieht. Justitia versteht die Welt nicht, in der sie lebt. Da uns aber das derzeitige System einen sehr hohen Lebensstandard sichert, tun wir gut daran dieses System zu akzeptieren. Systeme, wo jeder seine Leistung selbst bewertet, bzw. die Preise der verschiedenen Leistungen und Produkte vom zentralen Plankomitee, Verbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kammern, Vereinen etc. vorgegeben werden, führen direkt in die Katastrophe.

Wem nicht klar ist, was gemeint ist, der hat zwei Möglichkeiten. Er kann sich die www.economics-reloaded.de durchlesen, die das etwas differenzierter beschreibt, das ist anstrengend, oder 2000 Euro investieren und Urlaub in Kuba machen. Dort kann man das Problem riechen, schmecken und fühlen, dort ist es also sinnlich wahrnehmbar. Das Zentralkomitee der Partei hat dort beschlossen, dass Polizisten 800 Pesos verdienen und Ärzte 500, Wohnungen gibt es (fast) gratis, dafür aber kosten Computer zehn Jahresgehälter, Strom kostet auch fast nichts, dafür fällt er auch immer wieder mal aus. Brot kostet (fast) nichts, dafür gibt es aber Milch nur bis zum Alter von sieben Jahren. Systemisch ist das System Justitia ein ganz, ganz, ganz schlechtes System. Legt man dann noch abstruse Streitwerte an, dann wird es sehr attraktiv so sinnvolle Produkte wie Abmahnungen zu produzieren.

Juristen sind ja immer unglaublich stolz darauf, dass Recht so unglaublich kompliziert ist und niemand es versteht. Die Gesellschaft tut gut daran, dieses System nicht zu verstehen, denn dieses System wandelt nicht auf dem Pfad der Tugend. Leistung ist immer und ausschließlich eine Leistung, die sich am Markt aufgrund eines freien Spiels der Marktkräfte dokumentiert und die Logik ist immer umgekehrt wie bei Justitia. Ein Anbieter darf den Marktpreis immer unterbieten (wir vereinfachen jetzt und lassen das Problem Dumping, welches auf eine Veränderung der Marktstrukturen abzielt, außen vor), das ist sogar erwünscht, das ist der Sinn der marktwirtschaftlichen Ordnung.

Kann aber ein Preis durchgesetzt werden, der über dem Preis liegt, der sich unter Wettbewerbsbedingungen ergeben hätte, dann gerät dieser Markt in das Blickfeld der Kartellbehörden und dieses kann zum Teil saftige Strafen aussprechen, siehe z.B. Kartellamt bittet Cappuccino-Hersteller zur Kasse. Intransparente Preisfestsetzungen in irgendwelchen Hinterzimmern wie bei Justitia, sind ein Anschlag auf ganz grundlegende Normen unserer Wirtschaftsverfassung.

Ziel des Gesetzgebers ist der umfassende Schutz von Rechtsanwälten vor allen Gefahren, die eine freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit nun mal so mit sich bringt. Hierin liegen gleich drei Fehler. Erstens widerspricht das Ziel, die Preise über den Marktpreisen zu halten, der marktwirtschaftlichen Ordnung. Zweitens kann durch die schlichte Festlegung eines Preises über dem Marktpreis das Risiko freiberuflicher / gewerblicher Tätigkeit nicht verringert werden. (Für eine detaillierte Analyse von Preisen, die den Marktpreis unter- bzw. überschreiten siehe www.economics-reoloaded.de, dann Neoklassik, insbesondere Alfred Marshall.) Die Diskussion ähnelt der Diskussion um Lohnvereinbarungen im bilateralen Monopol. Die, die Arbeit haben, verdienen zwar mehr, aber die, die keine Arbeit haben, kriegen auch keine. Ein Mindestlohn für Rechtsanwälte macht keinen Sinn.

Drittens führt es zu inneren Widersprüchen. Da wo die Honorare der Rechtsanwälte das Justizwesen belasten, Beratungshilfe, Prozesskostenbeihilfe, Strafsachen sind die Honorare sehr viel niedriger, man könnte auch sagen, realistischer. Wo dies nicht der Fall ist, gönnt man seinen Kollegen schon einen ordentlichen Schluck aus der Pulle, weil dies das Justizwesen eben nicht belastet.

Begründet wird das mit viel Brimborium, der aber kaum überzeugen kann. Hypostasiert wird, dass Rechtsanwälte kein Risiko zu tragen haben, das aus Unwägbarkeiten gerichtlicher Verfahren resultiert. Die ist gleichbedeutend mit der Aussage, dass das Einkommen möglichst nicht von der Leistung abhängen darf. Tatsächlich schafft das System aber Fehlanreize ohne Ende, bzw. es ist ein einziger Fehlanreiz. Rechtsanwälte werden immer dazu tendieren, möglichst hohe Streitwerte zu produzieren, also z.B. bei ausstehenden Forderungen ihren Mandanten zu Maximalforderungen überreden. Sie werden, das hat der Autor auch schon erlebt, während der Verhandlung Dinge klären, die kein Mensch klären wollte, was sich dann streitwerterhöhend auswirkt. Ein Fest ist hierbei natürlich das Urheberrecht. Hier kann ein Knispbild schon mal den gleichen Streitwert produzieren, wie ein mit enormem Aufwand gemachte Fotographie eines außergewöhnlichen Motivs und es kann durchaus passieren, bei Musikstücken, dass der Streitwert der Abmahnung den Preis, den ein Musikverlag für den Aufkauf der ausschließlichen Nutzungsrechte eines Werke gezahlt hat um das zigfache übersteigt.

Das System kann aber nur funktionieren, wenn es völlig unabhängig ist vom Ergebnis. Die KfZ-Werkstatt oben würde also eine Aktionsgebühr (eine Erfindung des Autors) erhalten völlig unabhängig von der Frage, ob sie das Auto tatsächlich repariert hat. Der Einwand, dass es bei Dienstleistungsverträgen in der Natur der Sache liege, dass der Erfolg nicht garantiert werden könne, sticht nicht, denn auch der freiberuflich tätige Dienstleister muss sich am Markt behaupten. Freiberufliche Dozenten, Live Musiker, Gutachter müssen ihre Leistung am Markt zu Marktpreisen verwerten. Es spricht nichts dagegen, dass Rechtsanwälte einen Auftrag komplett als Packet übernehmen und einen Preis aufrufen, mit dem dann alles abgegolten ist. Bei Erfolg kann auch noch ein Bonus gezahlt werden. Rechtsanwälte, die den Aufwand, der ihnen entsteht nicht abschätzen können, sollten vielleicht einfach einen anderen Beruf wählen.

Das Problem, dass der Aufwand vorab schlecht abschätzbar ist, hat jeder Unternehmer. Die infos24 GmbH denkt z.B. im Rahmen ihrer Sprachportale darüber nach, ob sie eine App programmieren lässt, bei der jeder, der eine der zwanzig Websites betritt als Fähnchen auf einer Weltkarte erscheint. Clickt man auf das Fähnchen, erhält man ein paar Infos zu dem Betreffenden und mit einem weiteren Click, kann man mit ihm sprechen (Audio über Smartphone). Das wäre sprachdidaktisch sinnvoll. Das Unternehmen, das diesen Auftrag übernimmt, könnte teilweise auf fertige Routinen zurückgreifen, teilweise müsste es diese programmieren wobei einige Schwierigkeiten schwer kalkulierbar sind. Die infos24 GmbH hätte das Problem, diese Kosten wieder einzuspielen. Das sind Probleme, dagegen ist die Kalkulierbarkeit des Aufwandes eines Gerichtsverfahrens Kinderkram.

Schauen wir uns also das System der Honorarberechnung von Rechtsanwälten an und diskutieren es dann noch mal im Detail. In einem Satz zusammengefasst und etwas vereinfacht erfolgt die Berechnung der Honorare von Rechtsanwälten wie folgt. In der Regel, und dann ist es noch nicht so problematisch, problematisch sind die Phantasiestreitwerte, gibt einen Streit-, bzw. Gegenstandwert (im Grunde das Gleiche: Von Streitwert spricht man in gerichtlichen Verfahren, vom Gegenstandswert in außergerichtlichen) der sich an objektiven Tatbeständen orientiert. Beauftragt z.B. ein Mandant einen Rechtsanwalt mit dem Einzug einer Forderung über 10000 Euro, dann ist der Streitwert eben 10000 Euro. Außer diesen eindeutigen Fällen definiert dann das RVG noch zahlreiche andere Fälle, wo es nicht so klar ist. Bei Mietsachen / Unterhaltungszahlungen etc. zum Beispiel ist der Streitwert ein Vielfaches des monatlich zu zahlenden Betrages, bei Schadensersatzzahlungen der monetär bezieferte Schaden etc.etc.

Anhand des Streitwertes wird dann die Gebühr berechnet (die erstmal nur eine Zwischengröße ist, an der die weitere Berechnung dann ansetzt). Was wir also erstmal brauchen, ist den Zusammenhang zwischen Streitwert und Gebühr. Diesen kann man unten stehender Tabelle entnehmen, im Orginal befindet sie sich diese in einem Anhang des RVG.

< <
Gegenstandswert bis Euro 0,3 0,5 0,8 1,0 1,2 1,31,5
300 10,00 12,50 20,00 25,00 30,00 32,50 37,50
600 13,50 22,50 36,00 45,00 54,00 58,50 67,50
900 19,50 32,50 52,00 65,00 78,00 84,50 97,50
1.200 25,50 42,50 68,00 85,00 102,00 110,50 127,50
1.500 31,50 52,50 84,00 105,00 126,00 136,50 157,50
2.000 39,90 66,50 106,40 133,00 159,60 172,90 199,50
2.500 48,30 80,50 128,80 161,00 193,20 209,30 241,50
3.000 56,70 94,50 151,20 189,00 226,80 245,70 283,50
3.500 65,10 108,50 173,60 217,00 260,40 282,10 325,50
4.000 73,50 122,50 196,00 245,00 294,00 318,50 367,50
4.500 81,90 136,50 218,40 273,00 327,60 354,90 409,50
5.000 90,30 150,50 240,80 301,00 361,20 391,30 451,50
6.000 101,40 169,00 270,40 338,00 405,60 439,40 507,00
7.000 112,50 187,50 300,00 375,00 450,00 487,50 562,50
8.000 123,60 206,00 329,60 412,00 494,40 535,60 618,00
9.000 134,70 224,50 359,20 449,00 538,80 583,70 673,50
10.000 145,80 243,00 388,80 486,00 583,20 631,80 729,00
13.000 157,80 263,00 420,80 526,00 631,20 683,80 789,00
16.000 169,80 283,00 452,80 566,00 679,20 735,80 849,00
19.000 181,80 303,00 484,80 606,00 727,20 787,80 909,00
22.000 193,80 323,00 516,80 646,00 775,20 839,80 969,00
25.000 205,80 343,00 548,80 686,00 823,20 891,80 1.029,00
30.000 227,40 379,00 606,40 758,00 909,60 985,40 1.137,00
35.000 249,00 415,00 664,00 830,00 996,00 1.079,00 1.245,00
40.000 270,60 451,00 721,60 902,00 1.082,40 1.172,60 1.353,00

Wie deutlich zu sehen, beinhaltet die Tabelle noch eine weitere Zahlenreihe, nämlich 0,3 - 0,5 - 0,8 - 1,0 - 1,2 - 1,3 etc.. Das ist der Gebührensatz. Was man jetzt verstehen muss, wobei "verstehen" zuviel gesagt ist, denn "verstehen" kann man es nicht, dazu ist es zu hirnrissig, ist, dass bestimmte Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes, etwa ein Briefchen an einen Kollegen schreiben, eine mit dem Gebührensatz gewichtete Gebühr auslösen. Schreibt er z.B. ein Briefchen an einen Kollegen, dann ist das eine Geschäftsgebühr und diese wird, wenn sie "durchschnittlich" kompliziert ist, mit einem Gebührensatz von 1,3 gewichtet. Beträgt der Gegenstandwert bzw. Streitwert 500 Euro (500 ist größer als 300, aber kleiner als 600, deshalb 3. Zeile) und schreibt ein Rechtsanwalt ein Briefchen an einen Kollegen, dann fallen zum Beispiel 58,50 Euro an. Die Tabelle zeigt bereits die errechneten Werte, das RVG zeigt nur den Gebührensatz von 1, aus diesem müsste man, wenn von der Tabelle des RVG ausgeht errechnen, die anderen Gebühren errechnen. (Dabei wird die Gebühr von einem Streitwert 500 und dem Gebührensatz von 1 mit 1,3 multipliziert. 45 * 1,3 = 58,50 Euro). Das Original, also nur mit dem Gebührensatz von 1, ist hier: RVG: Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1).

Schreibt der Rechtsanwalt jetzt aber ein Briefchen an ein Gericht, dann nennt sich das Verfahrensgebühr. Aber das Schema ist das gleiche wie oben. Schreibt der Rechtsanwalt beispielsweie einen Brief an ein Gericht wegen einer strittigen Provisionszahlung und die Forderung beläuft sich auf 11 000 Euro, dann muss man, in der Originaltabelle erstmal die Gebühr ermitteln, das wäre der Wert mit 1, also 526 Euro. Bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, wobei eigentlich bei Rechtsanwälten alles zumindest durchschnittlich schwierig ist, muss dieser Wert dann mit 1,3 Multipliziert werden. Das Honorar beträgt also 683,80 Euro (526 * 1,3 =683,80).

Kompliziertes wird es, wenn die Provision von zwei Mandanten geltend gemacht werden, also zwei Leute einen Vertrag mit dem Anwalt schließen. Dann kommt eine Erhöhungsgebühr von 0,3 dazu, denn der Rechtsanwalt muss dann das Briefchen kopieren und an zwei Leute verschicken. So werden dann aus 683,80 schnell mal 841, 60 Euro (526 * 1,6 = 841). Die Differenz beträgt also 841 - 683 = 158 Euro. Es ist also besser, nur einer geht zum Rechtsanwalt, kassiert das Geld und überweist es dann an seinen Kumpel. Dann bleiben 158 Euro übrig zum versaufen.

Die Geschäftgebühr fällt also an, wenn außergerichtlich irgendwelche Briefe an irgendjemanden geschrieben werden. Werden gar keine Briefe geschrieben, dann wird eine Beratungsgebühr fällig, davon gleich. Die Verfahrensgebühr deckt dann das das gesamte Honorar in einer gerichtlichen Auseinandersetzung ab.

Entscheidend ist, was der Mandant bei Auftragserteilung wollte. Wollte ein Mandant sofort eine gerichtliche Klärung, etwa bei Klageabweisung, dann fällt eine Verfahrensgebühr an und KEINE Geschäftsgebühr. Wollte er dies aber nicht, bestand der Auftrag lediglich darin, außergerichtlich Kontakt aufzunehmen, also dem Rechtsvertreter der gegnerischen Partei bzw. der Partei selbst einen Brief zu schreiben, dann fällt eine Geschäftsgebühr an. Führt der außergerichtliche Briefverkehr nicht zu einer Klärung, kommt es zum gerichtlichen Verfahren. In diesem Fall wird also zuerst eine Geschäftgebühr und dann eine Verfahrensgebühr fällig, wobei allerdings die Hälfte der Geschäftsgebühr in diesem Fall auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird.

Wer also Geld sparen will, sollte sich vorher kundig machen, eine realistische Einschätzung darüber haben, ob eine außergerichtliche Lösung des Streits möglich ist oder nicht und gegebenenfalls den Punkt Geschäftsgebühr gleich überspringen. Aus der Sicht des Anwalts ergeben sich hier natürlich Handlungsoptionen. Die Geschäftgebühr kann man immer mitnehmen und mit ein bisschen Grips schafft man es auch zur Verfahrensgebühr.

Man könnte jetzt meinen Briefchen Schreiben ist Briefchen schreiben, egal an wen, aber das sieht der Gesetzgeber irgendwie nicht so. Dann gibt es noch die Terminsgebühr (jawohl, mit s TerminSgebühr). Die Terminsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt sein Büro verlässt und sich zum Gericht, zum gegnerischen Anwalt, zu einem Gutacher begibt. Manchmal fällt sie aber auch an, wenn der Rechtsanwalt sich nicht aus dem Büro bewegt, nämlich dann, wenn das Gericht mit Einverständnis der Parteien von der Möglichkeit gebraucht macht, eine Sache, die an sich mündlich zu verhandeln gewesen wäre, schriftlich abhandelt.

Nach längerem hin und her mit der Stelle im Gericht, die für die Kostenfestsetzung zuständig ist, hat es Rechtsanwalt Lucht, das war der Rechtsanwalt des Klägers, in dem Verfahren, das dieser Analyse zugrunde liegt, dann geschafft, eine halbwegs richtige Kostennote zu erstellen.

Ursprünglich machte Herr Klein, das war der Rechtsanwalt des Klägers beim Amtsgericht, 209,30 Euro geltend (im außergerichtlichen Verfahren machte er noch 354,90 geltend, aber da hatte das Bild auch noch einen Streitwert von 4360 Euro und nicht 2000. Streitwerte nehmen mit der Zeit irgendwie ab). Im Kostenfestsetzungsverfahren veranschlagt Herr Lucht, das ist der Ersatzmann von Herrn Klein, der beim Landgericht auftrat, dann Folgendes, für die erste Instanz (Amtsgericht). Zweite Instanz (Landgericht) geht analog. (zu den Nummern siehe unten).

Gebührenwert (Streitwert): 2180 (Streitwert setzt sich zusammen aus 2000 Euro wegen Abmahnung und 180 wegen Schaden, bzw. "entgangenem Gewinn")

1,3 Verfahrensbebühr nach 3100 VVV RVG 209,30 Euro
1,2 Terminsgebühr nach 3104 VVV RVG 193,20 Euro
Post- und Telekommunikationsgebühren 20,00 Euro
Summe 422,00 Euro

Hier allerdings war die für die Kostenfestzung zuständige Stelle beim Amtgericht mal sogar ausgeschlafen. Zwar nicht so richtig ausgeschlafen, denn eigentlich hätte sie den Betrag, da keine gesamtschuldnerische Haftung vorlag splitten müssen, auf Andrés Ehmann und infos24 GmbH, aber immerhin hat sie das gemerkt, auch wenn es nicht so richtig präzise ist. 180 Euronen, was Herr Klein im Vorfeld, außergerichtlich geltend gemacht hat, hatte die infos24 GmbH schon bezahlt. (Eigentlich ja 209,30 Euro, aber da es eh alles Phantasiezahlen sind, ist das auch egal.) Die Hälfte der Geschäftgebühren, also 104,65 (209,30/2) zieht sie von der Verfahrensgebühr wieder ab. So dass schlussendlich, mit Gerichtskosten, die ursprünglich vorgestreckt wurden, das rauskommt.

1,3 Verfahrensbebühr nach 3100 VVV RVG 104,65 Euro
1,2 Terminsgebühr nach 3104 VVV RVG 193,20 Euro
Post- und Telekommunikationsgebühren 20,00 Euro
steuerfreie Gerichtskosten 243,00 Euro
Summe 560,85 Euro

Mit der Umsatzsteuer geht das immer ein bisschen durcheinander bei den Rechtsanwälten. Weder Herr Lucht noch Herr Klein hat eine angesetzt. Ziehen Rechtsanwälte Gelder im Auftrag ihrer Mandanten ein, steht auf der Forderung "Es besteht Vorsteuerabzugsberechtigung" oder irgendwas in der Art. Das heißt, die Mandanten sind dann zum Vorsteuerabzug berechtigt und zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. Das findet sich auch auf der Kostennote von Klein / Lucht. Besteht aber Vorsteuerabzugberechtigung, besteht auch eine Verpflichtung die Umsatzsteuer abzuführen.

Das bezieht sich dann aber nicht auf den Rechtsanwalt, sondern auf dessen Mandanten. Erstaunlich ist, dass weder Herr Klein noch Herr Lucht Umsatzsteuer geltend machen, was sie eigentlich, da sich die Bemerkung "Es besteht Vorsteuerabzugsberechtigung" ja auf den Mandanten bezieht, müssten, so sie keine Minderkaufleute im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz sind. Minderkaufman ist da, wer letztes Jahr weniger als 17500 Euro Umsatz hatte. Denke sich jeder was er will.

Bei der Terminsgebühr sollte man auch aufpassen. Bei Arbeitssachen z.B. gibt es immer eine vorgeschaltete Güteverhandlung und sagt man nichts, erscheint da auch der Rechtsanwalt, obwohl er in der Regel bei der Güteverhandlung kropfunnötig ist. Da es bei Arbeitssachen leicht zu hohen Streitwerten kommt, bei Anfechtung einer fristlosen Kündigung wird z.B. ein Jahresgehalt angesetzt, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt war, kommen da ganz fix ziemlich viele Euronen zustande. Da kann die Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einem lockeren Gespräch schon mal mit 1000 Euro und mehr zu Buche schlagen und die wenigsten Rechtsanwälte werden vorher konkrete Preise aufrufen.

Dann gibt es noch die Beratungsgebühr. Die Beratungsgebühr wird fällig, wenn der Rechtsanwalt nur berät, aber keine Briefchen schreibt. Hier gibt es ähnliche Probleme wie bei der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr. Was anfällt hängt davon ab, was der Mandant beabsichtigt und das eine kann in das andere übergehen, auf eine Beratungsgebühr kann auch eine Geschäftsgebühr folgen. Mündet die Beratung in die Einleitung eines Verfahrens, bzw. führt die Beratung dazu, dass der Anwalt ein Briefchen an die gegnerische Partei schreibt, dann ist die Beratungsgebühr auf die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr anzurechnen, wobei diese Anrechnung nach § 32 RVG auch vertraglich ausgeschlossen werden kann. Der Witz besteht nun darin, dass diese Beratungsgebühr frei ausgehandelt werden kann.

§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
aus:§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

Daraus ergäben sich in einem konstruierten Fall. Mandant ruft bei Rechtsanwalt an, das Gespräch dauert 10 Minuten. Der Rechtsanwalt veranschlagt hierfür 250 Euro Beratungsgebühr, man lebt ja nicht wie ein Hund. Der Rechtsanwalt hat jetzt geschlafen und bei der auf dem Fuße folgenden Rechnung nicht expressis verbis drauf geschrieben, dass nicht verrechnet wird. Aufgrund der Beratung kommt es zu einem Verfahren und damit zu einer Verfahrensgebühr. Der Streitwert ist 3000 Euro und der Schwierigkeitsgrad war natürlich zumindest durchschnittlich, macht also 245, 70 (ausgelesen aus der Tabelle). Da nun aber die Beratungsgebühr auf die Geschäftgebühr angerechnet wird und diese höher war, als die Verfahrensgebühr, bekommt er nichts mehr. Ein Rechtsanwalt ist also gut beraten, entweder auf die Rechnung draufzuschreiben (§ 34 RVG, Absatz 2), dass keine Anrechnung erfolgt oder dem Mandanten zu raten, eben nicht gerichtlich vorzugehen, weil das eh kein Cash mehr bringt. Den Mandanten ist er dann zwar wahrscheinlich los und empfohlen wird er auch nicht, aber lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach. Sich durch gute Arbeit einen Namen zu machen lohnt marketingtechnisch nicht, wenn es zu viele Anwälte gibt und die Wahl eines Rechtsanwaltes durch einen Mandanten eher zufällig erfolgt. Da nimmt man, was man kriegen kann.

Bleibt noch die Frage, was mit Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses, mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gemeint und mit § 14 Abs.1 gemeint ist.

Teil 2, Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses: Diese ist wohl als Anhang zum RVG zu bewerten. Warum es in diesen nicht direkt eingearbeitet ist, ist ein Geheimnis, das nicht verraten werden darf. Man findet das Vergütungsverzeichnis im Internet Teil 2 VV RVG - Vergütungsverzeichnis. Der Link zeigt schon auf die im Gesetz genannte Stelle. Genannt werden einzelne konkrete Handlungen außergerichtliche Verfahren, z.B. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels und wie das Honorar für diese Tätigkeit zu berechnen ist. Die Methoden sind hierbei unterschiedlich. Bei manchen Handlungen errechnet sich die Gebühr wie hier beschrieben, zum Teil Wertgebühren, zum Teil Rahmengebühren, aber manchmal werden auch schlicht konkrete Zahlen in Euros bzw. eine Spanne in Euros genannt. Die Zahlen sind, ohne weitere Angaben, welche Zeiten, Stundenlöhne, Zuschlagssätze zugrunde gelegt worden sind völlig sinnfrei. Es ist nicht mal klar, wie die genaue Abgrenzung von anderen Beratungen erfolgen soll.

Lustig ist jetzt noch der Hinweis auf das bürgerliche Recht. Selbiges ist ja umfangreicher, es wäre natürlich günstig, man wüsste, auf was konkret Bezug genommen wird. Gemeint ist wohl § 612 BGB und selber besagt exakt gar nichts.

§ 612
Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(1) besagt nichts und (2) noch weniger. Taxe sind wohl irgendwelche Tarife von irgendwelchen Veränden, allerdings fallen dem Autor im Moment keine Beispiele ein, bzw. wenn es solche gibt, hätte man sie auch direkt im Gesetz nennen können. Die "übliche" Vergütung ist weitgehend sinnfrei, wird aber auf jeden Fall ziemlich hoch ausfallen. Wie die emails oben, Strategien von Rechtsanwäten im Netz, zeigen, wird der Rahmen voll ausgeschöpft. Vorgeschlagen wurden 300 Euronen, in der Aldi Variante. Beratung und schriftliche Ausführung wären bei privat auf 250 Euro gedeckelt gewesen. Da aber GmbH, wobei genau das eigentlich der Knackpunkt war, wurde gleich noch ein fuffi draufgelegt. Marketingtechnisch war das eher schlecht, denn es gab bei soviel Engagement schlicht gar keinen Euro.

§ 14 Abs. 1 RVG ist noch interessant, denn dann ist das ja auf 190 Euro gedeckelt, wobei man sich bei soviel unternehmerischer Freiheit, die den Rechtsanwälten zur Verfügung steht natürlich fragt, ob es auf 60 Euronen mehr oder weniger noch ankommt. Im § 14 Abs.2 steht dann eigentlich ein ähnlich nichtssagender Mist wie in BGB § 612.

§ 14 Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Man kann das eigentlich vereinfachen. Die reine Beratung einer Privatperson ist 250 Euro, mehrere Beratungen und / oder schriftliche Ausfertigung, bzw. 190 Euro bei einmaliger Beratung gedeckelt. Bei Unternehmen grenzenlos. Ist also der Streitwert gering, dann lohnt es sich für den Rechtsanwalt ordentlich hinzulangen, 190 bzw. 250 und dann von einer gerichtlichen Verfolgung abzuraten, die bringt dann, für den Rechtsanwalt, eh nichts mehr. Bei geringen Streitwerten werden also Rechtsanwälte beraten und abwinken, auch wenn die gerichtliche Verfolgung Aussicht auf Erfolg hätte.

Die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Rechtsanwälten sind zwar komplex, drehen sich aber im Kreis. Hierbei wird Komplexität und damit Korrektheit suggeriert. Stünde auf einer "Brief geschrieben, 20 Minuten, Inhalt Trivial Vergütung 360 Euro" wäre dies natürlich offensichtlich Müll.

Steht da "Honorar nach RVG § 34 in Verbindung mit BGB § 612 360 Euro" dann klingt das nach ordnungsgemäß.

Das Schema ist so absurd, dass es auch den Rechtsanwälten nicht hilft und manche das Gesetz schlicht nicht einhalten und Pauschalgebühren anbieten, z.B. pauschale Bearbeitung einer Abmahnung ab 200 Euro (was das AB bedeutet wissen wir dann nicht, aber der Weg ist eigentlich ökonomisch vernünftig). Weil wir das vernünftig finden, nennen wir jetzt die Websites, die sowas anbieten nicht, aber eigentlich geht es nicht. Bei der Geschäftgebühr, Verfahrensgebühr, Termingebühr muss nach RVG, also nach oben zitiertem Schema abgerechnet werden. Tatsächlich kommen da horrende Summen raus, so dass auch mancher Abgemahnte schlicht bezahlen wird, auch wenn er im Recht ist. Im Gesetz fehlt jede Konkretisierung, zur Qualität der Beratung, Zeitdauer der Beratung und anderer Maßstäbe, die bei Marktpreisen eine Rolle spielen. Das Argumentationsschema der Juristen ist altbekannt. Rechtsberatung ist a) wahnsinnig schwierig und b) lässt sich die Qualität eh nicht messen. Der Autor bezweifelt, dass dies der Fall ist. Verglichen mit der Rechtsberatung ist die Beratung im medizinischen oder sogar im Bereich Informatik weit, aber weit komplizierter. Ein Unternehmen kann in der Regel einem Softwareunternehmen noch mitteilen, was ein Programm letztlich tun soll. Ein Gespräch, wie das genau konkret technisch umgesetzt werden soll, ist in der Regel nicht möglich, weil der Auftraggeber keine Chance hat, sich in angemessener Zeit einzuarbeiten. Trotzdem ist eine Verhandlung über Preise "geerdet". Der Unternehmer wird sich mit mehreren Anbietern unterhalten und beraten, kostenlos. Diese werden ihm einen Kostenvoranschlag machen und dann wird er entscheiden. Bei Rechtsanwälten kostet schon, entgegen der allgemeinen Gesetzeslage, der Kostenvoranschlag was, der nennt sich Beratungsgebühr und für alle Risiken bei der Abwicklung haftet der Mandant. Bei einem Softwareunternehmen haftet das Unternehmen. Alle Risiken sind im Preis inbegriffen. Ökonomisch vernünftig wäre, dass der Rechtsanwalt zwar nicht für den Ausgang des Verfahrens haftet, aber mit einem vorher festgelegten Budget das Verfahren bis zu einem Abschluss bringt. Das Argument, dass man dies dem Rechtsanwalt nicht zumuten könne, sticht nicht, weil es bei 160 000 Rechtsanwälten eben einen geben wird, der es macht. Das ist der Witz der Marktwirtschaft. Derjenige, der den besten Preis bietet, hat nun mal den Auftrag. Des weiteren wird ein guter Anwalt auch irgendwann in Rechtsgebieten, die er ständig beackert so fit sein, dass er es zu einem immmer besseren Preis machen kann und wer fitter ist, verdient halt pro Stunde mehr.

Das Problem besteht darin, dass bei vorab ausgemachten Budget der Rechtsanwalt kein Interesse mehr hat, in die zweite Instanz zu gehen. Die sukzessive Bezahlung hat also letztlich den Sinn, zumindest einen gewissen Anreiz zu bieten, einen Rechtsstreit wirklich bis zum Ende auszutragen. Das Problem ist aber, dass er sein Geld schon bekommt, wenn er in die zweite Verhandlung kommt. Qualität spielt überhaupt keine Rolle. Am Allersinnvollsten wäre, zumindest im Bereich Zivilrecht, eine Vergütung nach Erfolg mit minimalem Grundhonorar. Damit wäre alles geregelt. Er übernimmt nur Aufträge, die er sich zutraut, seine Vergütung erfolgt leistungsbezogen, er geht nur in die zweite / dritte Instanz, wenn es, aus seiner Sicht, Sinn macht. Die Spreu würde sich sofort vom Weizen trennen. Deals mit gegnerischem Anwalt ("wir gehen noch in die zweite Instanz und machen fifty / fifty"), sind unmöglich. Die aktuelle Vergütung ist ein einziger großer Fehlanreiz. Das System toppt jede Absurdität planwirtschaftlicher Ordnungen.

Fazit: Wir haben sowohl bei der Höhe des Streitwertes / Gegenstandwertes, der ist das zentrale Problem bei der Abmahnindustrie, wie auch beim anzusetzenden Gebührensatz einen enormen, neutral formuliert, "unternehmerischen Gestaltungsspielraum" bezüglich der Höhe des Honorars. Des Weiteren lässt sich durch geschickte Gestaltung der einzelnen Gebühren, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Beratungsgebühr, Terminsgebühr das Honorar weiter optimieren. Die Möglichkeit, gegen überzogene Honorare von Rechtsanwälten gerichtlich vorzugehen wird überall beschrieben, ist praktisch aber fast unmöglich. Unmöglich übrigens auch dann, wenn es nicht um rein subjektive Bewertungen geht, die sind bei Juristen besonders beliebt, also nicht um Fragen der Art, ob ein Briefchen schreiben 100 oder 190 Euro kosten darf, sondern, wie der Autor schon erfahren hat, auch bei leicht objektivierbaren Tatbeständen. Während des Verfahrens bei Arbeitsgerichten ist es z.B. möglich, wie der Autor schon als Beobachter erfahren hat, dass während der Verhandlung völlig unsinnige Dinge gerichtlich beschlossen werden, Dinge die kein Mensch gerichtlich geklärt haben wollte, die nie vorher beantragt wurden, die aber den Streitwert verdreifachten. Besonders schnell passiert das, wenn die Mandanten der Rechtsanwälte nicht zugegen sind. Rechtsanwälte sind immer eine dritte Partei mit eigenen Interessen. Das Urheberrecht mit seinen Perversionen und seiner Abmahnindustrie ist nur der Gipfel des Eisbergs.

Rechtsanwälte reagieren im Übrigen sehr pikiert, wenn sich jemand das RVG mal tatsächlich durchliest. Es gibt nämlich noch Anlage 1 zum RVG, Nummer 2302.

Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt ............................ 0,3
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

Soll heißen, wenn das Schreiben einfacher Art war, ohne irgendwelche Rechtsprobleme, Recherche etc. dann wird nicht die "normale Geschäftsgebühr" (Nr. 2300, Gebührensatz 1,3) fällig, sondern, Nummer 2302 eine verminderte, also 0,3 angesetzt. Alle Abmahnungen im Bereich Urheberrecht gehören wohl in diese Kategorie.

Das finden die dann nicht lustig. Wer sich das RVG mal durchliest, ist, so sehen das die Anwälte, ein Klugscheißer, siehe Für Aufforderungsschreiben Gebühr nach 2302 VV RVG?. Unter diesen Auspizien scheint dann auch § 14, Abs.2 lustig. Bei Beratungen, bei denen ja prinzipiell erstmal das Honorar frei ausgehandelt werden soll, soll die Rechtsanwaltskammer entscheiden. Genau das hat der Autor mal getan. Hierbei ging es, wie oben geschildert, um mehrere gerichtliche Beschlüsse, die nicht zu beschließen waren, sich aber günstig auf den Streitwert und damit auf das Honorar des Rechtsanwalts auswirkten. Die Rechtanwaltskammer teilte dann mit, dass sie sich nicht zuständig fühle. Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass die Rechtsanwaltskammer gegen einen ihrer Kollegen vorgeht. Das ganze Forum bei www.foreno.de ist übrigens lustig. Die meisten Threads hat das Forum rund um das Thema Berechnung der Honorare, Teilnehmer Rechtsanwälte oder Rechtanwaltgehilfen. Das muss überraschen, nach der Bundesrechtsanwaltskammer ist das doch so transparent und einfach. Weil die Vergütung von Rechtsanwälten so transparent und einfach ist, gibt es auch spezialisierte Seiten, die sich nur mit diesem Thema befassen. Da greifen Rechtsanwälte ihren Kollegen unter die Arme, siehe www.iwww.de.

Genau so wenig wie Rechtsanwälte sich engagiert für die Verringerung des Streitwertes bei Abmahnungen im Bereich Urheberrecht einsetzen werden, genau so wenig werden sie sich dafür einsetzen, dass die Berechnung des Honorars auf 2302 fußt. Lustig ist im Übrigen, dass die Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr mit einen Gebührensatz von 1,3 vergütet wird, also mit nicht schwierig. Was nicht schwierig ist, ist nun mal einfach. Das würde aber dann auch bedeuten, dass § 97 a UrhG greift, denn der soll ja bei einfachen Fällen angewendet werden. Das heißt, es kommt zwar der Gebührensatz für einfache Fälle zum tragen, aber so einfach, dass § 97 a greift, ist es dann doch nicht. Juristen haben also eine ganz präzise Vorstellung von Schwierigkeit. Massenabmahnungen mit Textbausteinen sind also so knapp über einfach, sie schaffen es auf den Gebührensatz von 1,3, aber nicht auf einfach im Sinne des § 97 a. Die Frage allerdings, warum es den § 97 a überhaupt gibt, ist ein Geheimnis. Man hätte das auch über Anlage 1 RVG 2302 regeln können. Selbst bei einem Streitwert von 40000 Euro wäre es auf 270,60 Euro gedeckelt gewesen. Wer Abmahnungen jetzt noch für schwierig hält, nachdem 4,3 Millionen Stück davon verschickt worden sind, das Thema in alle Richtungen im Internet ausführlichst breit getreten wurde, der ist einfach doof wie die Nacht. Bei den ersten 10 000 Abmahnungen hat noch jemand Gehirnschmalz investiert um sich das Geschäftsmodell auszudenken. Inzwischen hat es aber jeder begriffen. Selbst ein absoluter juristischer Laie wie der Urheber des Bildes in diesem Verfahren, war in der Lage die vorgedruckte Abmahnung zu verschicken. Allerdings reicht ein verbaler Auftritt, in diesem Falle des Autors dieser Zeilen, um einen Fall zu verkomplizieren. Richterin Benz vom Amtsgericht Hannover schreibt:

Der Höhe nach ist der Aufwendungersatzanspruch auch nicht etwa gem. § 97 a Abs. 2 UhrG auf 100 Euro beschränkt, weil gerade kein einfacher Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung vorlag angesichts der verbalen Auftritts der Beklagten zu 1).

Was den Fall also verkomplizierte, war der verbale Auftritt der Beklagten zu 1). Das erste Problem ist, dass die Beklagte zu 1) die GmbH ist. Bei Richterin Benz vom Amtsgericht Hannover können also GmbHs verbale Auftritte haben. Das ist schon Donnerwetter. Sie meint eigentlich den Beklagten zu 2) also den Autor dieser Zeilen. Der hat in der Tat eine Stimme und kann verbal auftreten. Allerdings war bis zum Zeitpunkt des Verfahrens ja alles schriftlich, da gab es wenig Möglichkeiten verbal aufzutreten. Wieso allerdings ein verbaler Auftritt aus einem einfachen Fall einen schwierigen Fall macht, bleibt, wie so vieles, ein Geheimnis. Der verbale Auftritt war vielleicht auch nur für Frau Benz schwierig, weil der Autor ihr etwas erklären wollte, nämlich die Tatsache, dass es bei Unterlassungsschulden keine gesamtschuldnerische Haftung gibt, was sie partout nicht begreifen wollte. Hätte sie aber im Studium mal aufgepasst, hätte sie es begriffen und der verbale Auftritt des Beklagten zu 2) wäre lange nicht so schwierig gewesen. Das weiß jeder, der sich mal mit Didaktik beschäftigt hat. Je größer das Informationsgefälle zwischen Sender und Empfänger, desto anstrengender wird es für den Empfänger. Deshalb ist die universitäre Vorlesung, soit dit en passant, auch komplett sinnlos. Hier ist das Informationsgefälle zwischen Prof und Student eben sehr hoch, der Vortrag rauscht vorbei wie ein Wasserfall. Es ist dann besser, man hat einen Text vor sich. Da kann man anhalten und nachdenken. Denkt man bei einer Vorlesung über was nach, ist der Zug schon wieder weitergerauscht.

Besonders lustig sind in diesem Zusammenhang die Honorare im Rahmen der Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe, also die Fälle, wo der Staat, vulgo Steuerzahler, die Kosten übernimmt. Da gelten dann auf einmal ganz, aber ganz andere Honorare. Man möchte fast meinen, realistische. Beratungshilfe, also Steuerzahler zahlt den Rechtsanwalt, wird gewährt, wenn jemand sich einen Rechtsanwalt nicht leisten kann. Was dann fällig wird, kann man dem Teil 2, Abschnitt 5 des RVG entnehmen, siehe Vergütungsverzeichnis. Da ist dann nichts mehr mit Streitwert, Gebührensatz etc.. Da stehen ganz nackt Euros. Und die Beratung ist dann mit 30 Euronen ausgepreist und nicht mit 190 Euro. Da ist auch nichts mehr mit Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Mandanten und so. Auftrag bis zu fünf Mandanten mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung sind 224 Euronen, ganz ohne Geschäftsgebühr, Terminsgebühr etc.. Man sieht also, es geht. Bei der Prozesskostenhilfe wiederum ist das anders. An den Honoraren selbst ändert sich nichts, bis auf die Tatsache eben, dass der Staat den Rechtsanwalt bezahlt, wenn Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wobei der Mandant in Spe nach Maßgabe des Streitwertes, die Rechtsanwaltsgebühren für den Antrag auf Prozesskostenbeihilfe zu tragen hat. Fraglich an dem Verfahren ist, ob die Rechtsanwälte ihre Mandanten in spe auf diesen Sachverhalt hinweisen.

Halten wir mal fest, welche Schlüsse sich aus dem bisher Gesagten aus ökonomischer Sicht ziehen lassen. Es ist offensichtlich, dass das ganze RVG Tohuwabohu den Sinn hat, die Honorare von Rechtsanwälten über dem Niveau der Honorare zu halten, die sich bei freiem Wettbewerb einstellen würden, denn andernfalls wären das RVG sinnlos bzw. nicht durchsetzbar. Wären die Rechtsanwälte der Meinung, dass sich am Markt bei freiem Wettbewerb höhere Honorare durchsetzen lassen, dann wären die Widerstände erheblich und die zahlreichen Verbote die Honorare nach RVG zu UNTERBIETEN sprechen eine deutliche Sprache. Das RVG setzt lediglich an formalen Handlungen an, ohne diese qualitativ in irgendeiner Weise zu bewerten, nicht mal zeitlich. Ob ein Brief in fünf Minuten geschrieben wird und völlig trivial ist oder ob es ein Meisterstück ist, mit dessen Erstellung der Autor drei Tage zugebracht und aufwendig recherchiert hat, inhaltlich und rechtlich, spielt überhaupt keine Rolle und findet höchstens, ohne konkret näher bestimmt zu werden, in einer Erhöhung des Gebührensatzes Ausdruck. Des Weiteren bietet das System derartig viele Fehlanreize, dass nicht mal Jesus Christus dieser Versuchung widerstehen könnte.

Selbst die allertrivialsten Merkmale bleiben unberücksichtigt. In diesem Verfahren z.B. dauerte die Verhandlung beim Amtsgericht Hannover 20 Minuten, bei Landgericht Hannover 1 Stunde. die Terminsgebühr berechnet sich aber gleich. Zwar war in beiden Verhandlungen für die Rechtsanwälte nicht viel zu tun, aber immerhin saßen sie beim Landgericht länger.

Was offensichtlich verhindert werden soll, ist ein Preiswettbewerb. Genau dieser ist aber für die marktwirtschaftliche Ordnung fundamental. Wird dieser außer Kraft gesetzt, wie etwa in zentral Verwaltungswirtschaften, dann bricht die Wirtschaft langfristig zusammen. Die empirischen Befunde sind hier eindeutig. Begründet wird die Ausschaltung mit der Qualitätssicherung, wobei aber Qualität ohne Preis überhaupt keine Bedeutung hat. Milton Friedman zieht, bei der Diskussion um das Justizwesen, siehe www.economics-reloaded.de einen Vergleich zur Automobilindustrie. Selbst wenn das Argument, dass die Einheitshonorare die Qualität sichern richtig wäre, wobei mit nichts diese These belegt werden kann, wäre das Argument trotzdem falsch. Es liefe darauf hinaus, dass alle Leute einen Mercedes der S-Klasse fahren müssen, unabhängig davon ob sie mit einem 10 Jahre alten Mitsubishi vollkommen zufrieden wäre und dieser ganz ihrem Bedarf entspricht. Für eine einfache Mietsache braucht niemand einen Topanwalt zu Tophonoraren. Des Weiteren werden fähige Anwälte auch eher daran gehindert, ihre Stärken auszuspielen, denn sie können über den Preis nicht konkurrieren. Ein fähiger Anwalt wird die zentralen Probleme eines Rechtsstreits rasch erfassen und damit effizienter arbeiten. Diese Effizienz könnte er an seine Mandanten weitergeben und das Honorar absenken und da der Preis nun mal entscheidend ist, kann er so mehr Mandanten gewinnen, was ihn wiederum in die Lage versetzt, noch mehr Erfahrungen zu sammeln. Nach dem jetzigen Verfahren kann ein Rechtsanwalt sich gegenüber seinen Mitbewerbern nur dadurch abheben, dass er Prozesse mit hohen Streitwerten ergattert, bzw. hohe Streitwerte produziert. Last not least entmündigt es den Bürger. Der Bürger hat nicht die Möglichkeit, die er sonst immer hat und die für marktwirtschaftliche Ordnungen von fundamentaler Bedeutung sind. Er kann nicht den billigeren Anwalt nehmen, weil er der Meinung ist, dass dessen Qualität für seine Zwecke ausreicht und er kann umgekehrt auch nicht davon ausgehen, dass ein höheres Honorar sich durch ein mehr an Erfahrung begründet, wie das üblicherweise ja der Fall ist. Da es nur Einheitspreise gibt, verliert der Preis seine Signalfunktion.

Last not least führt ein solch grotesk kompliziertes System zu einem gewaltigen Verwaltungsaufwand. Rechtsanwaltgehilfen und Gehilfinnen machen wahrscheinlich den lieben langen Tag nichts anderes, also über Honorargebühren zu brüten und dies grotesk komplizierte System aus Zirkelschlüssen, Leerphrasen des RVG verweist auf andere Leerphrasen des BGB bzw. der Brao, macht eine eigene Verwaltung bei den Gerichten notwendig, die sich nur mit der Kostenfestsetzung beschäftigt. Last not least bedroht ein System, das keiner mehr durchschaut, die Mandanten nicht mal ansatzweise, es sei denn sie haben, wie der Autor die Muse, sich das mal näher anzuschauen, das Rechtsystem an sich. Durch die Undurchschaubarkeit der Berechnung der Honorare wird das normale Risiko, das mit jedem Prozess verbunden ist, noch mal beträchtlich erhöht, was tendenziell dazu führt, dass eine gerichtliche Klärung gar nicht mehr angestrebt wird. Das RVG kann auch nicht mit der standardisierten Honorierung von ärztlichen Leistungen verglichen werden. Ärztliche Leistungen werden halbwegs plausibel beschrieben und die Berechnungen erfolgen auf wissenschaftlichen Studien, die ständig an neue Verhältnisse angepasst werden. Über den Faktor mit dem multipliziert wird, 2.3 bei Privatpatienten, kann man diskutieren. Die einzelnen Leistungen allerdings sind sehr präzise ausgewiesen und von jedem Laien, sofern er Privatpatient ist und die Rechnung sieht, bei der gesetzlichen Krankenkasse sieht er sie nicht, aber dort sitzen dann endgültig Experten, die die Rechnung nachvollziehen können, problemlos nachvollziehbar. Es gibt außer dem RVG kein einziges Abrechnungssystem, dass allein auf reinen Phantasiewerten beruht. Jedes Abrechnungssystem orientiert sich an konkreten, nachvollziehbaren Kosten.

Justitia meint bekanntlich, dass alles rein subjektiv ist und keine objektiven Aussagen gemacht werden können. Das würde der Autor bezweifeln. Auch Justitia kann wissenschaftlich betrachtet werden. Die These, dass eine Verdoppelung der Anzahl der Rechtsanwälte in den letzten zwanzig Jahren nur möglich war, weil das RVG einen weiten Spielraum für "unternehmerische Gestaltung" lässt, kann bewiesen bzw. widerlegt werden. Die Verdoppelung der Anwälte muss entweder eine Auswirkung auf deren Einkommensverhältnisse gehabt haben, die Anzahl der Verfahren hat sich drastisch erhöht oder sie haben an jedem Verfahren mehr verdient. Wahrscheinlich ist alles drei eingetreten, aber die Frage ist in welchem Verhältnis. Die Anzahl der Verfahren beträgt in der BRD etwa 3,9 Millionen pro Jahr, Tendenz leicht steigend. Diese Größe kann von Rechtsanwälten beeinflusst werden und wird durch die Abmahnindustrie beeinflusst. Eine halbe Million Verfahren bringen allein die Abmahnungen. Das allein würde aber noch nicht erklären, wie die gedoppelten Rechtsanwälte ernährt werden. Wissen müsste man also, ob das einzelne Gerichtsverfahren nicht teurer geworden ist. Aus solchen harten Fakten, kann man dann konkrete Rückschlüsse ziehen, wie "unternehmerische Gestaltungsspielräume" wahrgenommen werden.

Anstatt also das hohe Lied von der richterlichen Unabhängigkeit zu singen und von der tiefbewegten Brust, die in langen Nächten mit tiefzerfurchter Stirn um Wahrheit und Gerechtigkeit ringt, bedroht von der Ökonomisierung der Justiz, würde der deutsche Richterbund besser daran tun, harte Fakten zu ermitteln, mit diesen harten Fakten an die Öffentlichkeit treten und sich mit einer kritischen Öffentlichkeit offensiv auseinanderzusetzen. Defensiv reagieren wird in Zukunft nicht reichen.

Des Weiteren müsste der richterliche Aufwand mit dem Aufwand des Rechtsanwaltes einigermaßen korrelieren, zumindest stärker, also der Aufwand aus Rechtsanwaltsgebühren und Streitwert. Schwierige Fälle müssten auf beiden Seiten zu einem Mehraufwand führen. Mit einer Kosten- und Leistungsrechnung, die den Aufwand bei den Gerichtskosten pro Kostenträger aufgeschlüsselt nach Kostenarten aufweist, gewinnt die Diskussion Grund. Selbstverständlich sind die Zahlen im Internet zu veröffentlichen. Justitia ist ein Teilproblem eines allgemeines Problem, das wir in den Präliminarien der www.economics-reloaded.de beschreiben.

Der von Richtern und Rechtsanwälten oft angestellte Vergleich zwischen der Besoldung eines Richters und den Einnahmen eines Rechtsanwaltes ist unter den gegebenen Bedingungen unmöglich. Da die Honorare, sieht man mal vom "unternehmerischen Gestaltungsspielraum" ab, festliegen, treten bei den Rechtsanwälten Leerkosten, also Kosten der Unterbeschäftigung auf. Sie können durch ein Absenken des Honorars keine neuen Mandaten gewinnen, das heißt die Menge der Anbieter liegt fest und der Umsatz verteilt sich zufällig auf diese Anbieter. Richter kann der Staat durch eine entsprechende Einstellungspolitik zur Vollbeschäftigung zwingen. Es entstehen also keine Leerkosten. Vergleichbar wäre es nur, wenn ein Preiswettbewerb stattfinden würde. Dies würde zur Vollauslastung führen. Ein Rechtsanwalt, der nichts zu tun hat, bzw. überschüssige Zeit hat, würde den Preis solange senken, bis er Mandanten gewinnt, was natürlich auch zur Folge hätte, dass manche Anbieter ausscheiden. In diesem Fall könnte Besoldung der Richter und Honorareinnahmen der Rechtsanwälte verglichen werden.

Was einen aber wirklich umhaut, ist der Vergleich zu der Anzahl der Ärzte. Insgesamt, niedergelassen, Krankenhäuser, Forschung gibt es in Deutschland 449000 Ärzte. Beim Verhältnis Hausärzte zur Einwohnerzahl kommt Berlin auf 5,4 Ärzte pro Tausend Einwohner und auf 3 Rechtsanwälte.

Prüfen könnte man auch, ob das Verhältnis 160 000 niedergelassene Rechtsanwälte zu 21 000 Richtern sachlich vernünftig ist. Da vor Gericht mindestens zwei Parteien mit deren Rechtsanwälten erscheinen, brauchen wir auf jeden Fall mal doppelt so viele Rechtsanwälte wie Richter, also 42 000. Dann gehen wir großzügig davon aus, genaue Zahlen haben wir nicht, dass zweimal so viele Auseinandersetzungen außergerichtlich geklärt werden. Dann sind wir bei 126000 Rechtsanwälten. 34000 Rechtsanwälte sind, großzügig gerechnet, also definitiv zuviel an Bord und es ist zu vermuten, dass die nackte Not sie zwingt, "unternehmerische Gestaltungsspielräume" wahrzunehmen.

Ein Honorar, das sich aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergibt, würde die Honorare absenken und das Angebot reduzieren. Kreative Geschäftpraktiken wie das Abmahnwesen wären weder nötig noch möglich, die Rechtsanwälte wären erfahrener, weil sie mehr Prozesse führen und insgesamt wäre es billiger. Diese Marktpreise wiederum würden einen Rückschluss darüber erlauben, was eigentlich ein Richter verdienen sollte. Wenn ein Rechtsanwalt innerhalb einer Stunde eine Abmahnung verfassen kann bzw. einer solchen widersprechen kann, dann kann der Richter für sein Urteil kaum sieben Stunden brauchen. Zwar haben sich Eugen Klein von ActiveLaw in diesem Verfahren mit vielen Dingen befasst, was wohl auf eine große Zeitreserve schließen lässt, ausführlich auch mit dem Charakter des Autors dieser Zeilen, doch all dies war für die juristische Beurteilung des Sachverhaltes irrelevant. Er hätte das auch ganz locker in einer halben Stunde erledigen können, der Standpunkt war simpel. Bild wurde verwendet ohne Zustimmung, MfM Gebühren sind anzusetzen, Streitwert 4000 Euro, Punkt. Ausformuliert in 10 Minuten, mit Textbausteinen in 5 Minuten. Herr Eugen Klein scheint viel Zeit zu haben. Richterin Benz wiederum wollte durch längere Schreiben wohl eine intensive geistige Auseinandersetzung suggerieren. Allerdings steigt die geistige Auseinandersetzung nicht mit der Anzahl der vollgetexteten Seiten.

Auch sie hätte es kurz und schmerzlos machen können. MfM Tarife nicht ansetzen, sondern Abstellen auf die Verhältnisse des Einzelfalls. Also den Kläger fragen, was er durch die Lizenzierung seiner Bilder im Internet erlöst. Diesen Wert ansetzen, eigentlich 0,00 Euro, aber man kann auch 20 Euro nehmen, wie das Oberlandesgericht Braunschweig, siehe Urteil und fertig. Abgehakt in 20 Minuten. Mündliche Verhandlung hätte man sich sparen können.

Schließlich gibt es noch die Einigungsgebühr. Die Einigungsgebühr wird fällig, wenn außergerichtlich eine Einigung erzielt wird, wobei "Einigung" relativ ist. Eine "Einigung" mit einhergehender "Einigungsgebühr wird auch dann fällig, wenn die Gegenseite sich letztlich in ihr Schicksal ergibt. Wann genau die Einigungsgebühr anzusetzen ist, ist etwas unklar. Damit sie neben der Geschäftsgebühr geltend gemacht werden kann, muss die Gegenseite sich wohl eine zeitlang gegen eine Einigung gesperrt haben. Einfacher ist der Fall, wenn beide Parteien nach einer Verhandlungsphase aufeinander zu gehen, sich also tatsächlich einigen. Der Gebührensatz auf jeden Fall beträgt 1,5. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Einigungsgebühr erfolgt wohl nicht, zumindest hat der Autor nichts dergleichen gefunden. Warum dem so ist, ist unklar. Hat er das Briefchen geschrieben, müsste er ja sich ja Klarheit verschafft haben. Der Rest ist dann plaudern.

Bleibt natürlich die Frage, ob ein Gentlemen Agreement nicht in 90 Prozent der Fälle die günstigere Lösung gewesen wäre, zumindest in Zivilverfahren. Ein solche hätte man wohl in der erdrückenden Mehrheit der Fälle auch ohne Beteiligung von Juristen erreichen können. Speziell bei Urheberrechtssachen tut der Urheber gut daran, ein freundliches email zu schreiben und ein realistisches Angebot zu machen. Vielleicht gewinnt man so ja vielleicht sogar einen echten Kunden. Zwangskunden sind eher der Tod des Unternehmers. Die machen keine Werbung, dafür aber das genaue Gegenteil.

Denn Unterschied zwischen Satzrahmengebühr und Wertgebühr muss man auch nicht logisch finden, denn einen Spielraum gibt es bei beiden. Zwar steht bei der Verfahrensgebühr (RVG VV 3100 Gebührensatz 1,3) im Gegensatz zur Geschäftsgebühr (RVG VV 2300 0,5 - 2,5) eine eindeutiger Satz, bei der Geschäftsgebühr eine Spannbreite, aber das sind Juristen, die meinen das nicht ernst, die wollen nur spielen, denn tatsächlich gibt es auch einen Spielraum, wenn da nur eine Zahl steht. Die Verfahrensgebühr vermindert sich auf 0,8 wenn der Rechtsanwalt zwar ein Schreiben an das Gericht geschickt hat, der Mandant sich dann aber frühzeitig von seinem Rechtsanwalt scheiden lässt. Sie erhöht sich aber um 0,3 bei zwei Mandanten. In dem Fall, der dieser Analyse zugrunde liegt, wurde z.B. der Geschäftsführer der GmbH bzw. der Privatmann (richtig geklärt wurde das eigentlich nie) Andrés Ehmann verklagt. Mathis Gröndahl vertrat also vor Gericht zwei Personen, den Geschäftsführer der GmbH Andrés Ehmann und den Privatmann Andrés Ehmann, die sich natürlich gar nicht kennen und zwei völlig verschiedene Personen sind, deshalb war der Aufwand für Mathis Gröndahl auch viel größer. Im Detail ist das kompliziert, das ist wie bei der Dreieinigkeit Gott, dessen Sohn und der heilige Geist. Bei den Arianern sind das drei Personen, im Katholizismus bilden sie eine Einheit. Die Frage ist also, ob der Geschäftsführer Andrés Ehmann dieselbe Person ist, wie der Privatmensch Andrés Ehmann. Die Frage kann Ihnen aber Andrés Ehmann nicht beantworten. Auf jeden Fall ist der Aufwand viel höher, wenn der Geschäftsführer Andrés Ehmann jemand anderes ist, als der Privatmensch Andrés Ehmann. Eigentlich besteht aber der Privatmensch Andrés Ehmann aus DREI Personen. Ich, Über-Ich und Es (also frei nach Sigmund Freud). Eigentlich haben wir also vier Personen, allerdings darf die Erhöhungsbebühr den Wert zwei nicht überschreiten.

Im dem Fall, der dieser Analyse zugrunde liegt, hätte man den Fall auch optimieren können. Zuerst beraten, also so wie im hier, siehe Rahmenbedingungen der Rechtsanwälte beschrieben. Das hätte zu einer Beratungsgebühr geführt, bei der man die Verrechnung natürlich hätte ausschließen müssen. Das Ergebnis der "Beratung" hätte dann zu einem Briefchen schreiben geraten, das hätte zu einer Geschäftsgebühr geführt, was attraktiv ist, weil die Verrechnung ja ausgeschlossen wurde. Mit ein bisschen Glück führt das zu einem Verfahren, was zu einer Verfahrensgebühr geführt hätte, da geht die Geschäftsgebühr ja nur zur Hälfte ein. Darauf wird dann noch die Terminsgebühr oben draufgesattelt. Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zusammen bringt mehr Kohle als die Einigungsgebühr, auch wenn hier der Gebührensatz 1,5 ist. Wir sehen also, das Geschäftsmodell Abmahnung kann noch optimiert werden, Bedingung ist natürlich, dass wir ordentliche Streitwerte haben, aber das kriegt man hin, das ist kein Problem.

Die Reglementierung der Honorargebühren bei gleichzeitigem Verbot kostenloser Rechtsberatung, z.B. im Internet, hat nur ein einziges Ziel: Den Schutz einer bestimmten Branche. Es wäre im Prinzip völlig unproblematisch, die Diskussion über Rechtsfragen auch anhand konkreter Fälle, statt Namen wird XXX und YYY eingesetzt, zu diskutieren. Die so gewonnen Informationen wären völlig unverbindlich und es ist dem Ratsuchenden überlassen, ob er sich darauf verlässt oder nicht. Das ist aber allgemein so und nichts Besonderes. So Foren gibt es auch im medizinischen Bereich mit teilweise recht konkreten Fragen zu sehr konkreten Problemen. Wer andererseits völlig uninformiert zu einem Rechtsanwalt marschiert, der hat gute Chancen gnadenlos abgezockt zu werden und er hat keinerlei Garantie, dass die Rechtsberatung dann irgendwie "richtig" ist, denn Worte wie richtig oder falsch scheuen Juristen wie der Teufel des Weihwassers. Er erhält bestenfalls eine subjektive Bewertung mit einem weiten Spielraum. Ob eine Diskussion in einem Forum zu schlechteren Ergebnissen führt, ist völlig offen. Der Autor vermutet, dass die Qualität eher höher wäre, weil es immer irgendjemand gibt, meistens sogar mehrere, die einen ähnlichen oder identischen Fall schon mal durchgespielt haben. Der Rechtsstaat ist vollkommen diskreditiert, wenn dem einzelnen Bürger die Möglichkeit genommen wird, sich selbst ein Bild der Lage zu machen, Recht also überhaupt nicht rational nachvollziehbar ist.

Kommen wir nun zum Strafrecht. Das ist interessant, weil es völlig anders geregelt ist. Auch hier ist natürlich noch reichlich Platz für "unternehmerische Gestaltungsspielräume", wobei es ein Irrtum ist zu glauben, dass unternehmerische Gestaltungsspielräume in der Marktwirtschaft besonders groß sind. Der Handlungsspielraum des Unternehmers ist verdammt eng und sehr knallhart definiert. Es geht da nicht um "Angemessenheit". Es ist der Marktpreis und der ist verdammt objektiv. Die infos24 GmbH kann subjektiv durchaus der Meinung sein, dass ihre Lehrwerke viel besser sind, als die der Konkurrenz (naheliegenderweise ist sie sogar dieser Meinung, aber leider können andere Leute eine andere Meinung dazu haben) und naheliegenderweise ist sie natürlich auch der Meinung, dass der angemessene Preis für ihre Lehrbücher 60 Euro betragen darf. Das Blöde ist nur, dass die Konkurrenz vergleichbare Produkte für 50 Euro anbietet und diese 50 Euro sind nun ein ganz objektives Datum. Hierzu kommen noch eine ganz Menge anderer objektiver Daten, z.B. die Versandkosten, die bei der infos24 GmbH sehr hoch sind, weil sie eben keine Niederlassungen in den USA, Kanada, Kolumbien etc. hat und die Bücher da tatsächlich hinschickt. So landen wir dann bei 33 Euro. Der unternehmerische Gestaltungsspielraum ist bezogen auf den Preis sehr gering.

Es wird ziemlich schwierig, wenn Justitia gegen Kartoffel Kartelle vorgeht, selber aber Kartelle zum Gesetz erklärt. Kartelle sind im Übrigen schwer zu beurteilende Konstrukte. Eine Beurteilung, ob ein Kartell vorliegt, verlangt einiges an ökonomischen Sachverstand und es gibt durchaus Fälle, wo die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund steht und nicht die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs. An das Kartoffelkartell glaubt der Autor nicht wirklich. Der Handel, der hier zu überhöhten Preisen eingekauft haben soll, ist Top-Profi. Der betrachtet nicht nur die Preise in Deutschland, sondern auch in Polen, Ungarn, Frankreich und wo man sonst noch Kartoffeln einkaufen kann. Der Handel diktiert auch bei der Milch den Preis. Dass ein so übermächtiger und versierter Marktteilnehmer zu überteuerten Preisen einkauft, ist äußerst unwahrscheinlich. Insbesondere kennt der Handel natürlich auch die Einkaufspreise der Zwischenhändler. Wenn es für den Handel attraktiv ist, direkt einzukaufen, schaltet er die Zwischenhändler aus. Das gelingt sogar einzelnen Unternehmen der verarbeitenden Industrie. Monopolistische Verhältnisse haben wir bei der Berechnung der Honorarvergütung bei Rechtsanwälten und da geht es nicht mehr, wie bei Kartoffeln, um Cent Beträge.

In Strafsachen wird das Honorar nicht aufgrund des Streitwerts berechnet, das heißt ausgepreist sind Euros, bzw. eine Spanne. Die Logik ist dann ähnlich wie bei Zivilprozessen. Die Beratungsgebühr heißt jetzt Grundgebühr, allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied. Sie wird nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet. In der Anlage 1 zum RVG hat sie die Nummer 4100 und wird ausgepreist mit einem Wert zwischen 30 Euro und 300 Euro, wobei man auch gleich die Mittlergebühr hätte hinschreiben können, also 30 + 300 / 2 = 165 da diese immer anerkannt wird und kein Rechtsanwalt weniger verlangen wird, als er darf. Mittlergebühr ist das arithmetische Mittel aus dem geringsten und dem höchsten Wert. Unterschieden wird dann zwischen vorbereitendem Verfahren, es sind noch keine staatsanwaltliche / polizeiliche Ermittlungen eingeleitet und dem gerichtlichen Verfahren, wenn eben diese eingeleitet wurden. Geht der Mandant also vorher zum Rechtsanwalt, ist nur die Grundgebühr fällig. Geht er danach zum Rechtsanwalt ist die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr fällig, eine Anrechnung findet nicht statt. Auch die Verfahrensgebühr (VV RVG 4104 ist mit 30 Euro Minimum und 240 Euro Maximum ausgepreist). Bei der Pflichtverteidgung, wird vom Gericht bei einem bestimmten Strafmaß herangezogen, wenn sonst kein Verteidiger vorhanden ist, beträgt das Honorar 112 Euro, anstatt 135 (30 + 240 / 2) Euro. Je weiter das Verfahren voranschreitet, desto teurer wird es. Terminsgebühr gibt es natürlich auch (VV RVG 4120), die ist dann sogar ziemlich teuer, zwischen 110 und 780 Euro oder als Pflichtverteidger 356 Euro.

Über diesen RVG Honoraren dürfen natürlich auch Honorare frei vereinbart werden. Teurer geht immer.

Fazit: Wir haben System, dass in keinster Weise mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung vereinbar ist und dessen Ziel es ist, den Wettbewerb über den Preis auszuschalten. Begründet wird dies damit, dass nur eine Konkurrenz über die Qualität zugelassen wird, die aber nirgends näher definiert wird. Des Weiteren beruht die These vom Wettbewerb allein über die Qualität auf zwei fundamentalen Fehlern. Zum einen lässt sich Qualität ohne Preis nicht bestimmen. In marktwirtschaftlichen Ordnungen gibt es zu einem bestimmten Preis eine bestimmte Qualität und wer weniger Qualität braucht oder will, der zahlt auch weniger. Des Weiteren ist der Preis selbst ein Indiz für Qualität. Schaltet man den Preiswettbewerb aus, gibt es kein Signal mehr, das auf die Qualität hinweist. Preise sind in marktwirtschaftlichen Ordnungen objektive Größen, die sich aus Angebot und Nachfrage ergeben, Preise sind also für Unternehmen, die im Wettbewerb stehen ein objektives Datum. Wer gut ist, kann sie unterbieten, überbieten kann man sie, Marktransparenz vorausgesetzt, nie. Ziel der marktwirtschaftlichen Ordnung ist ein Absenken der Preise durch technischen / organisatorischen Fortschritt, Vergrößerung der Anzahl der Anbieter etc.. Die Gebührenverordnung der Rechtsanwälte verfolgt das gegenteilige Ziel. Die Preise sollen über dem Marktpreis gehalten werden. Hinsichtlich der Transparenz der Preise widerspricht das RVG allen normalen rechtlichen Regelungen, die Preisfestsetzung ist für den Laien völlig undurchschaubar. Würde ein marktwirtschaftlich agierendes Unternehmen seine Preise so ausweisen, hätte es mit Abmahnungen ohne Ende zu rechnen. Etwas wie einen Kostenvoranschlag, der bindend ist, gibt es nicht. Das komplette Risiko, auch der mangelnden Kompetenz / des mangelnden Engagements / Schlampigkeit etc. wird auf den Mandanten abgewälzt. Verschlimmert wird die Situation noch dadurch, dass das RVG einen weiten "unternehmerischen Gestaltungsspielraum" lässt, der nur scheinbar durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt wird, weil diese meist Leerformeln ohne einklagbare harte, objektive Kriterien sind. Zusammen mit ebenfalls unkalkulierbaren Gerichtskosten, die durch keine vernünftige kaufmännische Rechnungslegung dokumentiert sind und, auf diesen Aspekt gehen wir ein, wenn wir uns mit dem konkreten Verfahren befassen, einer recht laxen Interpretation von Gesetzen selbst dann, wenn deren Wortlaut eigentlich wenig Platz für Interpretationen lässt, wird eine gerichtliche Auseinandersetzung zu einem völligen Himmelfahrtskommando mit unkalkulierbaren Risiken. Es ist zweifelsohne intelligenter, man löst Rechtsstreitigkeiten durch Würfeln. Das ist genau so effizient, aber wesentlich billiger. Vermutlich werden unendlich viele Prozesse geführt, bei denen am Schluss beide Parteien verlieren. Die Kosten des Verfahrens können leicht die Kosten des Streitwertes übersteigen. Die aktuelle Praxis der Rechtssprechung führt auch nicht, wie vom deutschen Richterbund behauptet, zur Rechtssicherheit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtssprechung zum einen halbwegs kalkulierbar ist und sich zweitens nicht völlig von dem löst, was ein halbwegs vernünftiger Zeitgenosse als "gerecht" empfindet. Die Fehler sind systemisch so tief verankert, dass kaum davon auszugehen ist, dass allein der Bereich Urheberrecht zu solchen Auswüchsen geführt hat. Der Bereich Urheberrecht ist lediglich ein besonders krasser Fall, der zudem aufgrund der schieren Masse ins öffentliche Bewusstsein getreten ist.

Die Lösung des Problems wurde aufgezeigt. Zum einen ist das Problem systemisch über die in marktwirtschaftlichen Ordnungen üblichen Verfahren des operativen und strategischen Controllings zu lösen, zum anderen hat eine Kontrolle der Qualität der Urteile über deren Veröffentlichung zu erfolgen. Letzteres ist natürlich nur sinnvoll, wenn der Bürger auch bereit ist zu kontrollieren. Zumindest wäre es sinnvoll, wenn sich die Bürger mit juristischen Zusammenhängen näher befassen, wenn sie davon betroffen sind. Das Internet wiederum hat die Aufgabe, die Informationen zur Verfügung zu stellen.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
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