5.2 Optimierung der Ausbildung

Die Aussagen des deutschen Richterbundes zur Juristenausbildung sind eindeutig und ähneln, fast wörtlich, den Aussagen anderer Interessensgruppen. Hypostasiert wird, dass allein der status quo, also die Ausbildung zum Volljuristen, die hohe Qualität sichere, wobei allerdings unklar bleibt, wie diese hohe Qualität konkret gemessen werden kann.

Der deutsche Richterbund geht sogar noch weiter, was weitgehend logisch ist. Kann die Qualität anhand harter Kriterien gemessen werden, dann können natürlich auch Qualitätsunterschiede monetär beziffert werden. Eine Festplatte mit 500 GB ist billiger, als eine mit 1 TB (zumindest zu einem gegebenen Zeitpunkt und damit einem gegebenen Stand der Technik.)

Können aber Qualitätsunterschiede monetär beziffert werden, gibt es keinen vernünftigen Grund, dies nicht auch zu tun. Ziel des RVG und der Besoldung der Richter ist es aber, jeden Preiswettbewerb zu verhindern. Unterschiede in der Qualität dürfen sich eben nicht in Preisen ausdrücken.

Welche Phantasie dieser "Logik" zugrunde liegt, ist unklar. Offensichtlich geht der deutsche Richterbund davon aus, dass immer die höchste Qualität geboten wird, der Preis folglich einheitlich sein kann. Anhand des Verfahrens, das dieser Analyse zugrunde liegt, kann diese These nicht bestätigt werden.

Wir haben drei Rechtsanwälte und einen Richter, die an primitivsten Grundlagen gescheitert sind. Keinem der vieren ist aufgefallen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden nicht möglich ist. Analysiert man alle Fehler, auch die des Landgerichts, siehe 7.6. Urteil, kann man sagen, dass das gesamte Personal schon auf der Ebene des materiellen Rechts gescheitert ist.

Erkannt hat den Fehler erst das Landgericht, das dann allen Beteiligten Kenntnisse grundlegender juristischer Zusammenhänge absprach. Weder der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz noch Richerin Benz haben des Weiteren den Unterschied zwischen § 32 Urhg und § 97 Urhg erkennen können. Letztere nicht mal, nachdem sie ausführlich vom Autor darauf hingewiesen wurde. Wir haben also Probleme nicht nur im "wissenschaftlichen" Bereich, was Wissenschaft bei Jura konkret bedeutet, wäre zu hinterfragen, sondern auch beim ganz primitiven Handwerkszeug.

Die Vereinheitlichung der Ausbildungssysteme in der EU, also die Einführung der Bachelor und Master hat nun interessante Nebeneffekte. Teilweise werden Absurditäten und logische Inkohärenzen aufgedeckt.

Derlei Inkonsistenten gibt es viele, die sind aber nicht unser Thema: Schwierig wird die Unterscheidung zwischen Fachhochschulen und Universitäten, wenn beide einen Bachelor vergeben. Schwierig wird es, wenn der Bachelor im medizinischen Bereich im europäischen Ausland für bestimmte medizinische Berufe qualifiziert, in Deutschland aber nicht. Schwierig wird auch die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Bachelor. Aufgrund des hohen Standards bei den Industriekaufleuten, die sollte man nicht mit den Bürokaufleuten und Ähnlichem vergleichen, kann es z.B. passieren, dass der Industriekaufmann dem Bachelor in BWL entspricht bzw. überlegen ist.

Logisch inkohärent und wenig aussagekräftig waren Abschlüsse zwar immer schon, aber die Umstellung zwingt zur Reflexion. Das Thema ist komplex, wir gehen hierauf aufgrund der überragenden Bedeutung von Bildung für die volkswirtschaftliche Entwicklung in der www.economics-reloaded.de, dann Klassik / Neoklassik => Neoklassik => Alfred Marshall => Bildung, unter anderem, ausführlich ein.

Bislang, also vor der Einführung des Bachelor und Master, waren alle universitären Studiengänge in etwa gleich lang, Regelstudienzeit zwischen 8 und 10 Semestern. Suggeriert wurde damit, das stillte die Geltungsbedürfnisse aller Beteiligten, das dies sachlogisch notwendig sei, obwohl niemand hätte im Detail begründen können, warum ein Germanistik Studium genau so lange dauert, wie ein Studium der Elektrotechnik. Da klare Qualitätsmerkmale, eindeutige Zieldefinitionen und klare Aussagen über die zu vermittelnden Inhalte fehlen, lässt sich die Dauer eines Studienganges nicht ermitteln. Die Festlegungen sind willkürlich, bzw. ergeben sich aus einer inneren Dynamik.

Das gleiche Problem tritt uns nun beim Bachelor / Master in Jura entgegen. Würde man zulassen, dass mit dem Bachelor in Jura schon die Zugangsvorrausetzungen für die Rechtsberatung / Richteramt erfüllt sind, würde das gesamte System der Besoldung und Honorarvergütung natürlich zusammenbrechen wie ein Kartenhaus. Die Durchsetzung einer hohen Besoldung bzw. hoher Honorargebühren wird durch formale Kriterien, etwa die Länge des Studiums gerechtfertigt. Würde man die Zugangsvoraussetzungen absenken und würde sich zeigen, dass dies keinen Einfluss auf die Qualität hat, hätte dies Konsequenzen für die Vergütung.

Folgerichtig ist der deutsche Richterbund dagegen, dass der Bachelor oder Master allein ausreicht, um rechtsberatend tätig, bzw. Richter werden zu können. Genau genommen reicht es, dass schon die Hürden für die Rechtsberatung gesenkt werden, denn dann bestünde die Möglichkeit, dass der formal "geringer" qualifiziert Bachelor sich gegen einen "formal" höher" qualifizierten Richter durchsetzt, was dann wiederum Fragen hinsichtlich dessen Qualifikation aufwerfen würde. Folgerichtig erklärt der deutsche Richterbund kurz und bündig.

Der „Bologna-Prozess“ ist auch in der Juristenausbildung nicht mehr aufzuhalten. Der DRB verschließt sich diesen Entwicklungen nicht. Vielmehr werden in der Einführung eines Bachelor-Studiums auch Chancen gesehen, die Juristenausbildung so zu gestalten, dass die hohen Qualitätsstandards der heutigen bewährten Juristenausbildung erhalten und gleichzeitig die heutige hohe Zahl von älteren Studienabbrechern ohne Berufsabschluss vermieden werden kann. Ein Qualitätsverlust ist auf jeden Fall zu vermeiden.

aus: Eckpunktepapier zur Juristenausbildung

Auf was will er hinaus? Die Formulierung "...nicht mehr aufzuhalten..." suggeriert, dass man sich in sein Schicksal ergibt, auch wenn man Positives erkennen kann. Der Bachelor soll also ein Abschluss sein, der es weniger "talentierten" Studenten erlaubt, einen beruflichen Abschluss zu erhalten, wobei allerdings die "hohen Qualitätsstandards", die nicht weiter definiert werden, also die hohen einkommenssichernden Zugangsbarrieren, aufrecht erhalten bleiben sollen. Wenn wir das vergleichen mit Aussagen des deutschen Philologenverbandes, dann werden wir finden, dass sich die Aussagen gleichen.

Die Meinung zur Lehrerausbildung, insbesondere bezüglich auf einen Bachelorabschluss für Lehrer, war schnell gefunden. Eine Unterrichtsabsicherung am Gymnasium durch Absolventen mit Bachelor-Abschluss ist auszuschließen. Eine solche Tätigkeit würde implizieren, dass eine Lehrtätigkeit auch ohne vollständiges Lehramtsstudium möglich ist. Dies widerspricht grundlegend Positionen des Deutschen Philologenverbandes.

aus: Frühjahrstagung des Berufspolitischen Ausschusses 2012 in Königswinter

Der deutsche Philologenverband hat natürlich das gleiche Problem wie der Richterbund. Denkbar wäre z.B., um mal ein extremes Beispiel zu nehmen, dass ein Muttersprachler Französisch / Englisch / Spanisch / Italienisch, die Sprachen, die derzeit angeboten werden, in Deutschland ein Bachelor Studium absolviert. Was die reinen Sprachkenntnisse angeht, ist er natürlich jedem Deutschen überlegen. Würde der Bachelor reichen, um an Gymnasien arbeiten zu können, würde dies eine Diskussion über die Besoldung von Gymnasiallehrern in Gang setzen. Der Nachweis wäre erbracht, dass sechs Semester eigentlich reichen und da die Zugangsvoraussetzungen von formalen Abschlüssen abhängen, würde die Entlohnung fallen.

Es lassen sich noch weitere Ähnlichkeiten finden, auch in Bezug auf Beamtenstatus, "Wissenschaftlichkeit" etc.. Wir sehen also, dass Hayek, mehr zu Hayek siehe www.economics-reloaded.de dann Hayek, irrt. Man kann durchaus vorhersagen, welches Muster sich ergibt. Das ist wie bei einer Wiese. Ist es eine Abkürzung, wenn man die Wiese durchquert, wird sich auf der Wiese ein Trampelpfad bilden, das ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Doch zurück zum deutschen Richterbund.

Bei der Neustrukturierung sind drei Dinge für den Zugang zum reglementierten juristischen Beruf (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt und Notar, höherer Verwaltungsdienst) absolut unverzichtbar: zwei Staatsprüfungen und ein Vorbereitungsdienst. Beide dürfen den heutigen Standard in wissenschaftlicher Qualität, thematischer Breite und Praxisorientierung nicht unterschreiten.

aus: Eckpunktepapier zur Juristenausbildung

Soll heißen: Alles soll so bleiben wie es ist, nur die Studenten, die, aus welchen Gründen auch immer, mit dem Jura Studium nicht klarkommen, sollen einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss erhalten, wobei allerdings nicht gesagt wird, was man damit konkret machen kann.

"Wissenschaftlichkeit" wird hier inflationär gebraucht und bedeutet schlicht gar nichts, zumindest finden wir auf der Seite nichts, was diesen Begriff näher bestimmen würde. Der Autor will hierauf jetzt auch nicht eingehen und verweist auf die www.economics-reloaded.de dann kritischer Rationalismus. Die Kernaussagen des kritischen Rationalismus kann man bestreiten, insbesondere im Bereich Geisteswissenschaften, die ja bekanntlich eben gerade nicht nach Gesetzen suchen, sondern ein Phänomen in seiner Individualität verstehen wollen, aber das ist hier nicht Thema. Hier reicht es festzustellen, dass der deutsche Richterbund den Begriff inflationär verwendet, er bedeutet hier schlicht gar nichts. Der Autor wäre, nach den Erfahrungen mit dem Verfahren, das dieser Analyse zugrunde liegt schon froh, wenn Richter auch nur bereit wären, sich Grundlagen des juristischen Handwerkszeugs anzueignen, bzw. ab und an mal ins Gesetz schauen und nachlesen, was da steht. Man muss nicht gelernt haben wissenschaftlich zu arbeiten, um einzusehen, das § 2 Abs.1 Ziffer 5 UrhG Lichtbildwerke meint, die eine geistige Auseinandersetzung des Urhebers mit dem Dargestellten beinhalten, § 76 UrhG Lichtbilder, also Knipsbilder. Frau Benz, Richterin am Amtsgericht Hannover, ist aber schon hier gescheitert. Den Unterschied zu erkennen zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild darf man eigentlich jedem Abiturienten zutrauen. Eine halbwegs präzise Erfassung einfacher Texte, und in diesem Verfahren ging es nur um einfache Texte, gelingt jedem Zehnklässler.

Der Richterbund wird seine Probleme so dauerhaft nicht lösen können, denn er steht vor demselben Problem, dass auch andere Gruppen, etwa Handwerker, haben, die über formale Zugangsbeschränkungen ihre Interessen sichern wollen. Das ist ein lustiger Nebeneffekt des Europäischen Einigungsprozesses. Die europäische Dienstleistungsrichtlinie besagt, vereinfacht ausgedrückt, dass jeder Abschluss, der in EINEM EU Land anerkannt wird, in jedem Land der EU anerkannt wird.

Das heißt wiederum, dass ausländische Abschlüsse in einem EU Land die gleichen Zugangsberechtigung zu einem Beruf in einem anderen EU Land gewährleisten. Berechtigt also ein Bachelor LL.B in einem Land der EU zur Rechtsberatung, dann tut er das auch in einem anderen EU Land. Die Juristen wurden bislang von den Sprachbarrieren geschützt. Es liegt aber in der Natur der Dinge, dass in dem Maße, in dem sich der europäische Einigungsprozess intensiviert, diese fallen. Der deutsche Richterbund kämpft hier also ein Rückzugsgefecht.

Die Sinnhaftigkeit der Bachelor und Masterabschlüsse hat der Autor in der www.economics-reloaded.de bestritten, das Fass will er aber hier nicht noch mal aufmachen. Der Hauptkritikpunkt war, dass die formale Umbenennung der Abschlüsse nicht viel bringt, wenn die INHALTE nicht geändert werden. Das Problem sind die INHALTE sowie die didaktische Vermittlung. Speziell im Fach Volkswirtschaftslehre, naheliegenderweise das Fach, auf das er sich dort konzentriert hat, sieht er im Bachelorstudiengang eine Fokusierung auf abprüfbares Wissen in Form von mathematisch formulierter Aufgabenstellungen. Es wird hiermit einer Tendenz Vorschub geleistet, die alle maßgeblichen Ökonomen, insbesondere Keynes höchstselbst, gut begründet kritisch bewerten. Aber auch das ist hier nicht Thema, es wurde dort ausführlich erläutert.

Als Nebeneffekt wurde, manchmal günstig und manchmal eben ungünstig, im Verlaufe der Umstellung auf Bachelor und Master auch über Inhalte nachgedacht und das hätte man auch in Jura tun können. Über den Volljuristen, wir kommen gleich darauf zurück, hätte man also nachdenken können. Die meisten Fächer haben sich im Laufe der Zeit ENORM ausdifferenziert. Die BWL z.B. hat sich zwar aus der VWL (Englisch economics) heraus entwickelt, hat aber teilweise Begrifflichkeiten nach ihren Bedürfnissen angepasst. Die Klassiker z.B. machen eine Unterscheidung zwischen fixem und variablem Kapital, fokusieren hierbei aber auf den Unterschied zwischen komplettem Übergang von Kapital in ein Produkt (circulating capital: Mehl landet im Kuchen) und allmählicher Abgabe (Ofen gibt sein Kapital teilweise an den Kuchen ab).

Für die BWL und das kaufmännische Rechnungswesen spielt das keine Rolle. Für die BWL spielt eine Rolle, ob Kosten entscheidungsrelevant sind oder nicht. Die BWL hat sich also von der VWL weitgehend abgespalten. Ähnliches gilt für die Biologie. Teilbereiche der Biologie, insbesondere die Molekularbiologie, sind inzwischen so weit ausgebaut, dass es ein eigenes Fach ist. Nur wenn man ausmistet, also z.B. Zoologie streicht, ist das noch beherrschbar. Des Weiteren kommen auch ständig neue Fächer hinzu, z.B. die Bioinformatik. Aufgespalten werden sogar die Ausbildungsberufe, z.B. der Informatikkaufmann ist ein neuer Ausbildungsberuf.

Eines der ganz, ganz wenigen Fächer, wo, zumindest nach den Vorstellungen des deutschen Richterbundes, keine Spezialisierung stattfindet, ist Jura. Sie hängen an ihrem Volljuristen, der kaum mehr sein kann, als ein Universaldilettant, es sei denn Jura ist so einfach, dass jeder sich in jedes Gebiet schnell einarbeiten kann, was in anderen Fächern, etwa der Informatik, völlig ausgeschlossen ist.

Der auf Datenbanken spezialisierte Informatiker wird sich nicht mal schnell am Wochenende in die Programmierung in C++ einarbeiten und wer auf Netzwerkprotokolle spezialisiert ist, arbeitet sich nicht an einem Nachmittag in die Komprimierung von Bildern ein. Normalerweise, auch wenn der deutsche Richterbund das anders sieht, ist eine frühe Spezialisierung sinnvoll. Den "Volljuristen" gibt man besser auf und tatsächlich ist das auch angestrebt, bzw. legen Universitäten und Fachhochschulen Studiengänge auf, die früher spezialisieren, z.B. die hier Ist der Anwalt der Zukunft ein Bachelor of Laws (LL.B.) ?. Erhöht werden soll in diesem Studiengang der wirtschaftswissenschaftliche Anteil und das hält der Autor für sehr, sehr sinnvoll, denn Juristen neigen dazu, ein sehr unklares Bild der real existierenden Wirklichkeit zu haben und sich zum Beispiel einzubilden, dass Leistung eine Größe ist, die abstrakt definiert ist und nirgends objektiv gemessen werden kann. Das ist ein Irrtum. Leistung ist, wir sprachen darüber im Kapitel über das RVG, siehe RVG eine objektive Größe. Sie dokumentiert sich am Markt.

Will man schon nicht den Weg gehen, die Rechtsberatung schlicht frei zu geben, jeder, der sich berufen fühlt kann es tun und der Kunde entscheidet, was er will, dann kann man die Rechtsberatung zumindest für das jeweilige Gebiet freigeben, in dem jemand einen Bachelor erworben hat. Die Studenten haben also die Möglichkeit der frühen Spezialisierung und erhalten einen Bachelor in Arbeitsrecht, Sozialrecht, Handelsrecht, Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz etc.etc.. Da sich die meisten Rechtsanwälte sowieso früher oder später spezialisieren, können sie dies auch gleich tun. Das Referendariat kann man vorschlagen, dann aber sinnigerweise auf dem Gebiet, das auch studiert wird. Da die einzelnen Rechtsgebiete sich auch organisatorisch unterscheiden, einem Staatsanwalt z.B. wird man beim Arbeitsgericht selten begegnen, und auch die Vergütungen unterschiedlich sind, wenn man denn das System RVG aufrecht erhalten will, wofür nicht viel spricht, ist Wissen auf dem einen Gebiet auch nur sehr bedingt auf ein anderes Gebiet zu übertragen, wohingegen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass eine frühe Spezialisierung zu einer vertieften Kenntnis des Rechtsgebietes führt, auf das man sich spezialisiert hat. Es dürfte günstiger sein, in sechs Semestern Juristen auszubilden, die auf einem Fachgebiet richtig fit sind also in 10 Semestern Universaldilettanten. Wenn Jura, wie allseits behauptet, von der Komplexität her anderen Fächern entspricht, dann muss es auch, wie in jedem Fach, eine Spezialisierung geben. Mit einem Anwalt für Arbeitsrecht, der das drei Jahre studiert hat, ist dem Ratsuchenden in einem Arbeitsrechtsprozess eher geholfen, als mit einem Universaldilettanten, der sich selber erst einarbeiten muss.

Der Universaldilettantismus hat noch ein anderes Problem, er verbaut den Juristen den Weg zu attraktiven Berufen, wie etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.. Interessiert sich jemand für Wirtschaftsrecht, gäbe es bei Spezialisierung die Möglichkeit im Studium das hierfür nötige Wissen im Bereich kaufmännisches Rechnungswesen zu vermitteln. Der Beruf des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers könnte dann auch für diese spezialisierten Juristen geöffnet werden. Des weiteren kann es bei Vertragsverhandlungen hilfreich sein, wenn man weiß, was ein Deckungsbeitrag ist, eine Rückstellung, eine Stammaktie, ein Genusschein und eine Wandelanleihe und wenn man Bilanzen lesen kann. Mit Volljuristen ohne Fremdsprachenkenntnisse, ohne Ahnung von Wirtschaft und ohne die Fähigkeit, ein Problem aus verschiedenen auch nicht juristischen Gesichtspunkten zu betrachten, sind wir üppig versorgt.

Machen wir uns an einem Beispiel klar, wo das Problem steckt. Frau Benz vom Amtsgericht Hannover schreibt folgendes.

Das Gericht hatte unter Würdigung aller Umstände gem. § 287 Abs. 1 ZPO die Schadenshöhe nach freier Überzeugung zu bemessen und den objektiven Wert der Benutzungberechtigung zu ermitteln. Konkrete Sätze für die Nutzungsbebühren hat die Klägerin nicht veröffentlicht.

Das ganze Schreiben von Frau Benz ist ein Dokument des Grauens, wir werden hierauf noch detaillierter eingehen, wenn wir über das konkrete Verfahren sprechen. Das erste Problem ist natürlich das Wort Schaden, auch wenn das tatsächlich im Gesetz, § 97 UrhG so heißt. Ein Schaden entsteht, wenn irgendjemand nach einem bestimmten Schaden schlechter da steht als vorher. Ein entgangener Gewinn ist kein Schaden. Ein Unternehmen hat keinen Schaden, wenn es weniger Gewinn macht. Ein entgangener Gewinn ist auch nicht einklagbar. Des Weiteren war der Rekurs auf § 287 Abs.1 ZPO unnötig, denn das gleiche steht schon bei § 97 UrhG. Dort aber wesentlich präziser. Der Urheber ist a) entweder mit dem Gewinn zu entschädigen, der auf die widerrechtliche Verwendung des Bildes zurückgeführt werden kann oder b) durch einen Betrag in der Höhe, die er für eine Lizenzierung hätte bezahlen müssen.

Soweit so gut. In diesem Fall, und wohl in 90 Prozent aller Fälle ist a) Null Euro, so dass das wegfällt und b) ist so im Bereich von 75 Cent bzw. für ein einfaches Knipsbild wie das hier streitgegenständliche Bild 0 Euro, weil man es an jeder Ecke, z.B. bei Wikipedia downloaden kann. Zu diesem Ergebnis kommen im übrigen auch das von ihr sinnentstellend plagiierten Urteile des Oberlandesgerichts Braunschweig und des Landgerichts Kassel, mit welchen sie ihre These von der Anwendbarkeit der MfM Tarife zu untermauern sucht. Beide Urteile verneinen die Anwendbarkeit der MfM Tarife, wir kommen in 7.4. Urteil darauf zurück.

Der Gesetzestext lässt also im Grunde keine Fragen offen und würde man nach dem Wortlaut des Gesetzes Verfahren, wäre das Thema Abmahnindustrie morgen erledigt. Der Gesetzestext besagt schlicht, dass bei widerrechtlicher Verwendung das zu zahlen ist, was vorher verdient bzw. eingespart wurde. Da die Summen in 90 Prozent der Fälle sehr gering wären, würde ein email reichen. Frau Benz, schwafelig „Das Gericht hatte unter Würdigung aller Umstände…“, kann zwar nach freier Überzeugung irgendwas bemessen, doch hat sie von dem Thema keine Ahnung. Sie weiß schlicht nicht, was für Bilder im Internet gezahlt wird. Sie kann folglich nur schwaffeln und irgendwelches Standardgeschwätz abspulen. Die Formulierung "Würdigung aller Umstände" suggeriert, dass sie fachlich in der Lage ist, diese zu würdigen. Das ist sie nicht.

In diesem Fall kommen zwei Elemente zusammen. Zum einen wollte Frau Benz wohl nicht nachdenken, zum anderen fehlen ihr auch alle Erfahrungen, um zu den OBJEKTIVEN Wert der "Benutzungsberechtigung" zu ermitteln. Sie erzählt dann irgendwas von MfM Tarifen und eine Menge Phantasiezahlen. Bei einem minimalen Sachverstand wäre ihr klar, dass niemand für ein Knipsbild 180 Euro bezahlt. Juristen haben Probleme zu erkennen, was ein Marktpreis ist, das ist auch das Problem beim RVG. Ein objektiver Preis ist ein Preis, zu dem jedermann, jederzeit und überall ein bestimmtes Produkt erhalten kann. Dieser liegt bei Knipsbildern mit Trivialmotiv bei 75 Cent. Dahin bewegt sich auch, ganz anders als sie sich das vorstellt, das Oberlandesgericht Braunschweig, das Frau Benz zur Untermauerung der These, dass die MfM Tarife anzuwenden sind und das sie in diesem Sinne sinnenstellend plagiiert, führt zu dem Thema aus und verringert die vom Kläger geforderten 300 Euro (MfM Tarife) auf 20 Euro. (Wir werden auf diesen Punkt in Urteil ausführlich eingehen.)

Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. zufolge, der eherenamtlich im Arbeitskreis der MFM tätig ist, zur Zeit der Erstellung der Broschüre 2010 dessen stellvertretender Vorsitzender war und nunmehr dessen Vorsitzender ist, sei die MFM ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der P.-A. u. B. eV (….), dessen Aufgabe u.a. darin bestehe, marktübliche Vergütungen und Konditionen für Bildnutzungsrechte zu ermitteln. Die MFM habe sich zum Ziel gesetzt, die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Bildarchive zu erhalten. Mitglieder seien in der Regel Bildagenturen und Fotojournalisten.

aus: Urheberrechtsverletzung im Internet

Der MfM Tarif gilt also für Bildagenturen und Fotojournalisten. Der Urheber des hier streitgegenständlichen Bild war aber weder das eine noch das andere. Das Oberlandesgericht setzte dann 20 Euro an. (Und kritisiert im übrigen noch so manches andere). Dass man für Bilder von Bildagenturen und Fotojournalisten Preise von 180 Euro erzielen kann, ist möglich. Fotojournalisten vermarkten Fotos mit tagesaktuellem Bezug. Schaffen sie es mit einem solchen Bild auf die Titelseite einer online erscheinenden Zeitung, sind 180 Euro möglich, da refinanzierbar. Bildagenturen wiederum vermarkten hochwertige Photos, aber eben nicht an winzige Website wie die www.divina-commedia.de, sondern an große Verlage und sie vermarkten auch keine Knipsbilder mit Trivialmotiven.

Richtig krass wird es aber hier. Frau Benz vom Amtsgericht Hannover schreibt.

Den Beklagten ist auch nicht gelungen zu beweisen, dass die Klägerin ihr Bildmaterial generell stets kostenlos zur Veröffentlichung freigibt.

Das ist jetzt krass insofern, als sie wohl aus gutem Grund davon absieht, den Hintergrund zu nennen. Der Autor hat drei Leute angemailt, die ein Bild desselben Urhebers im Onlinebereich verwenden, im Internet. Dreimal mit der gleichen Antwort: Es wurde nichts bezahlt. Damit liegt der Verdacht nahe, dass prinzipiell nichts bezahlt wurde. Wenn sie aber schon mit § 287 argumentiert, dann hätte sie von dessen Möglichkeiten auch Gebrauch machen können. Dort heißt es nämlich.

§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Das Gericht hätte also den Urheber als Zeugen nennen und vernehmen können und ihn schlicht fragen, sogar unter Eid, § 452 ZPO. (Wobei genau bei dieser Frage auch Mathis Gröndahl, also unser Anwalt ein Problem hatte. Offensichtlich war ihm gar nicht klar, dass man in dieser Angelegenheit einen Zeugen laden konnte. Wer ihn dann geladen hat, war das Landgericht, allerdings stellte dieses dann sinnfreie Fragen, etwa die, wer der Urheber des Bildes ist, was wiederum das Einzige war, was absolut klar war. Mathis Gröndahl wiederum blieb still wie ein Fisch, obwohl genau diese Frage im Vorfeld ausführlich diskutiert worden war.)

Es sei noch nachgereicht, dass das Oberlandesgericht Braunschweig, dessen Urteil sie sinnentstellend zur Untermauerung ihrer These von der Anwendbarkeit der MfM Tarife plagiiert, genau das getan hat. Sie hat schlicht den Urheber gefragt, was dieser normalerweise mit der Lizenzierung seiner Bilder für den Online Bereich erlöst. Da er dann zugab, nichts damit zu erlösen, hat es die Forderungen von 300 Euro (MfM Tarif) auf 20 Euro gekürzt. Frau Benz hätte also viel lernen können, wenn sie nicht nur aus dem Urteil zitiert hätte, sondern tatsächlich verstanden hätte, was das drin steht. Wir kommen ausführlich in 7.4. Urteil zurück.

Außer ihrer allgemeinen Unlust zu recherchieren und gründlich zu arbeiten, spielt aber auch eine Rolle, dass ökonomische Zusammenhänge Juristen schwer vermittelbar sind. Da 180 Euro für ein einzelnes Bild im Internet nicht refinanzierbar sind, man das Bild an jeder Ecke für einen Preis zwischen 0 und 75 Cent erwerben kann, wird niemand 180 Euro dafür bezahlen. In der Wirtschaft geht es nicht um Phantasiewerte, sondern um OBJEKTIVE Tatsachen. Juristen sind aber eher mit Phantasiewerten vetraut, die sie von ihrem RVG her kennen.

Bei einem so geringen Verständnis für Wirtschaft, wird man in der Wirtschaft nicht landen. Ein Wirtschaftsjurist, der keine Ahnung hat von kaufmännischem Rechnungswesen nach HGB oder Steuerrecht, wird sich schwer tun. Es geht dort nicht um Phantasiewerte und der Bildbestand einer Bildagentur wird knallhart nach dem Niederstwertprinzip nach § 253 HGB bilanziert. Würde man in der Bilanz die Werte so ausweisen, wie Juristen sich das vorstellen, also nach irgendwelchen dubiosen Phantasiewerten und Fiktionen, würde in diesem Land kein Unternehmen mehr Steuern bezahlen. Wäre die Bewertung der Halb- und Fertigprodukte, Lizenzen etc. eine Frage freien Ermessens nach ZPO 287, hätte der Staat keine Einnahmen mehr. Freie Überzeugung ist da nicht. Da geht es um knallharte Fakten.

Das Urheberrecht verfolgt Ziele. Um zu beurteilen, ob diese Ziele durch das Urheberrecht erreicht werden bzw. ob die Rechtssprechung dies erreicht, muss man die ökonomischen Hintergründe verstehen. Ein Urheberrecht, das letztlich nur die Funktion hat, ein riesiges Repertoire an Musik der ökonomischen Nutzung zu entziehen, dient der Masse der Urheber eben nicht. Wenn von einem Repertoire von sechs Millionen Werken nur ein Bruchteil tatsächlich aktiv vermarktet wird, dann haben die Urheber des brachliegenden Repertoires nichts vom Urheberrecht. Dann braucht man ein Urheberrecht, das eine Vermarktung jenseits des Mainstreams begünstigt und nicht behindert. Das könnte zum Beispiel dadurch geschehen, dass die Musikverlage, eigentlich lassen ja Musikverlage abmahnen und selten Urheber, gezwungen werden, ökonomisch relevante Fakten offenzulegen. Z.B. zu welchem Preis die ausschließlichen Nutzungsrechte aufgekauft wurden, welcher Gewinn erzielt wurde etc.. An diesen konkreten Fakten, an objektiv realisierten Werten, müsste sich dann auch § 97 UrhG orientieren. Damit gäbe es eine Chance, ohne dass man hierfür Gesetzeswerke umschreiben müsste, Werke zu nutzen. Zeigt sich, dass z.B. ein Lied wie Valparíso von Osvaldo Rodriguez als Bestandteil eines Zehntausenderpakts für ein Apple und ein Ei aufgekauft wurde und nicht aktiv vermarktet wird, dann wäre durch eine geeignete Tarifstruktur derjenige zu unterstützen, der das Werk in einem spezifischen Kontext promoten kann.

Die infos24 GmbH könnte das z.B. auf der Seite www.spanisch-lehrbuch.de. Das derzeitige Urheberrecht schützt nur wenige Urheber, vernichtet aber viele, bzw. entzieht deren Werke für immer der Öffentlichkeit. Details siehe Musik, Bilder, Texte. Sollen mit Gesetzen ökonomische Verhältnisse geklärt werden, dann muss die Rechtssprechung auch verstehen, was damit intendiert ist. Andernfalls geht die Akzeptanz, im Falle des Urheberrechts genau der Leute, deren Interessen man vorgibt zu verteidigen, verloren. Genau diese Situation haben wir beim Urheberrecht. Wirtschaft beruht selten auf Phantasie und Phantasiewerten, aber oft auf Fakten. Ein GEMA Tarif, der wirtschaftlich nicht durchsetzbar ist, vernichtet Jobs und schadet dem Urheber. Ein allgemeines Geschwätz über die Urheber und deren Kreativität, die man schützen will, bringt in der Welt der harten Tatsachen nichts. Kann die Musikindustrie in einem Abmahnverfahren tatsächlich nachweisen, dass sie eine Nachlizenzierung in der geforderten Höhe TATSÄCHLICH realisiert, dann soll sie das auch bekommen, so will es das Gesetz und das ist sinnvoll. Es steht aber nirgends, dass irgendwelche Phantasiewerte zu fordern sind.

Für bestimmte Rechtsgebiete sind also ökonomische Grundkenntnisse unerlässlich und mit diesen Kenntnissen böten sich mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt als für die Universaldilettanten.

Die Formulierung des deutschen Richterbundes, dass sich auch beim Bachelor LL.B bzw. Master LL.M berufliche Perspektiven eröffnen, für die Leute, die ein normales Jurastudium nicht durchstehen würden, ist etwas merkwürdig formuliert. Die beruflichen Perspektiven ergeben sich als festangestellte Rechtsberater bei Unternehmen, Verbänden, Vereinen etc.. Komisch ist die Formulierung deswegen, weil der deutsche Richterbund das lediglich streckenweise nicht verhindern kann. Wo keine Anwaltspflicht besteht, kann natürlich jeder Rechtsberatung anbieten und sich bis zum Amtsgericht auch selbst vertreten. Da der angestellte Rechtsberater die Firma vertritt, die ihn anstellt, kann er sie natürlich auch bis zum Amtsgericht vertreten. Auch aus diesem Grund wird die Honorarvergütung nach RVG langfristig fallen, denn Unternehmen werden auf Master LL.M zurückgreifen und dies umso mehr, wenn diese auch noch Zusatzqualifikationen haben.

Langfristig wird die Diskussion geerdet. Ob der Volljurist eher befähigt ist, wissenschaftlich zu arbeiten, das Urteil, das dieser Analyse zugrunde liegt oder qualitativ besser ist, der Begriff "Qualität" wird ja bei den Juristen nirgends näher definiert, wird sich zeigen. Ist dies nicht der Fall, werden sich langfristig Marktpreise durchsetzen. Der deutsche Richterbund argumentiert sehr, man könnte auch sagen ausschließlich, spekulativ ohne konkrete Fakten und ohne eine Vorstellung, wie er seine Thesen eigentlich belegen will. Genau genommen ist nicht mal ersichtlich, dass er sie überhaupt irgendwie belegen will. Unter solchen Auspizien gilt die Grundregel. Kann jemand nicht sehr begründet nachweisen, dass seine These richtig ist, in diesem Fall wäre es die These, dass derjenige, der juristischen Rat sucht durch formale Zugangskriterien zur Rechtsberatung geschützt werden müsse, dann überlässt man es am besten dem Ratsuchenden selbst, wo er sich diesen Rat sucht. Sinnvoll ist höchsten eine offizielle Zertifizierung, an der sich der Bürger orientieren kann, bzw. es lassen kann, wenn er der Meinung ist, dass diese nicht aussagekräftig ist. Den Rest regelt dann der Markt.

Des Weiteren ist die Beibehaltung des status quo ein heftiger Angriff auf einen heiligen Grundwert marktwirtschaftlicher Ordnungen. Auf die Dynamik und Flexibilität. Denkbar ist z.B. dass jemand sein Medizinstudium abbricht, bzw. einmal abgeschlossen sich umorientiert, der Fall ist nicht so selten, es gibt auch auf Medizin spezialisierte Journalisten mit abgeschlossenem Medizinstudium, und sich auf Medizinrecht spezialisiert. Es mag dann sein, dass der deutsche Richterbund der Meinung ist, dass ein Volljurist ohne medizinische Kenntnisse qualifizierter ist, als ein Mediziner der sich auf Medizinrecht spezialisiert hat, die Frage ist nur, ob der Markt das ähnlich sieht. Ob eine Operation sinnvoll war oder nicht, nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde oder nicht, eine Diagnose hätte besser sein können, kann ein Mediziner eher entscheiden als ein Laie, bzw. ein Fachmann ist eher in der Lage, die relevanten Fragen zu stellen. Das pauschale Verbot der Rechtsberatung durch nicht Volljuristen ist völlig sinnlos, eigentlich sogar kontraproduktiv und führt zu einer verminderten Qualität. Der Autor hat dem deutschen Richterbund in dieser Angelegenheit mal ein mail geschrieben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir arbeiten im Moment an einer größeren Studie zum Justizsystem der BRD. Hierbei beschäftigen wir uns unter anderem mit den Zugangsbeschränkungen, die die Rechtsberatung regeln. Die Studie wird im Internet veröffentlich und ist Teil eines umfangreicheren Projektes im Bereich Wirtschaft, genauer genommen eines Unterprojektes dieses Projektes, welches marktwirtschaftliche Ordnungen analysiert und kritisch Stellung nimmt zu bestimmten Thesen von Milton Friedman.

Der deutsche Richterbund vetritt hier die Ansicht, dass allein Volljuristen rechtsberatend tätig sein sollten und begründet dies mit der These, dass allein Volljuristen ausreichend wissenschaftlich gebildet und qualifiziert seien. Der deutsche Richterbund will also den status quo aufrecht erhalten, was er hier zum Ausdruck bringt:

aus: Eckpunkte Bolgna

Im Zuge der Umstrukturierung der Hochschulen und der Umstellung auf Master / Bachelor Studiengänge kann auch Jura auf Bachelor bzw. Master studiert werden. Der deutsche Richterbund erkennt den Master LL.M als ausreichend für die Zulassung zum ersten Staatsexamen, spricht sich aber dagegen aus, dass der Master LL.M rechtsberatend tätig sein darf.

Im Gegenzug ist es bei Bachelor und Masterstudiengänge im Bereich Jura möglich, sofern ein entsprechender Studiengang angeboten wird, sich früh zu spezialisieren. Denkbar ist z.B. dass ein Mediziner mit abgeschlossenem Studium innerhalb eines Bachelorstudienganges / Masterstudienganges auf Medizinrecht spezialisiert. Angeboten wird ein solcher Studiengang zum Beispiel von der Universität Münster.

Die Frage ist nun diese:

Ist der deutsche Richterbund der Meinung, dass ein Mediziner mit abgeschlossenem Studium, eventuell mit Berufserfahrung und einem Master LL.M mit Spezialisierung auf Medizinrecht qualifizierter ist, also ein Volljurist?

über eine Antwort würden wir uns freuen.

Naheliegenderweise ist das ein Beispiel. Ähnliche Probleme ergeben sich Dipl. Kaufmann / Wirtschaftsrecht, Chemie / Umweltrecht, Ingenieur / Patentrecht, Informatiker / Urheberrecht etc. etc.. Hier gäbe es theoretisch immer die Möglichkeit, die Rechtsberatung für Menschen mit einer entsprechenden Zusatzqualifizierung zu öffnen.

Wir weisen darauf hin, dass die Ihre Antwort innerhalb der Studie veröffentlicht wird.

mit freundlichen Grüßen

Dipl.Vw. / M.A. Andrés Ehmann

Naheliegenderweise kam hierauf nie eine Antwort. Bzw. nur eine, aus der hervorgeht, dass sie nicht antworten können.

Sehr geehrter Herr Ehmann,

gerne wird der Deutsche Richterbund Ihre Fragen beantworten. Aufgrund der Neuwahl des Präsidiums Ende letzten Monats wird sich diese Antwort aber leider noch etwas verzögern: Das Dezernat „Ausbildung“ wird erst in der kommenden Woche neu besetzt. Dann werde ich Ihre Anfrage aber gerne weiterleiten.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXX XXXXXXX

Deutscher Richterbund
Kronenstraße 73
10117 Berlin
Tel:  +49 (0)30 206 XXXXXXXX
Fax: +49 (0)30 206 XXXXXXXX

XXXXXX@drb.de
www.drb.de

Noch spannender ist hier das Thema gerichtliche Mediation. Die gerichtliche Mediation kann vom Gericht vorgeschlagen werden. Das eigentliche Verfahren ruht während der Zeit der Mediation. Ziel der Mediation ist es unter Vorsitz eines Richters, der nicht mit dem Verfahren betraut ist, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden, die Frage wer "Recht" bzw. "Unrecht" im juristischen Sinne hat, soll hierbei zurücktreten. Die Parteien sollen selber eine Lösung finden. Die Hoffnung besteht darin, dass diese einvernehmliche Lösung eine größere Akzeptanz hat, also ein Urteil. Der rechtliche Rahmen wird hier beschrieben, Meditationsordnung. Spannend ist hier der § 6.

§ 6
Anwaltliche Vertretung
(1) Das Mediationsverfahren nach dieser Mediationsordnung soll regelmäßig nur bei durch Rechtsanwälte, Volljuristen oder gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 ArbGG, 79 ZPO, 67 Abs. 2 und Abs. 4 VwGO vertretenen Beteiligten stattfinden. Im allseitigen Einvernehmen können Ausnahmen gemacht werden, soweit diese nach der jeweiligen auf das streitige Verfahren anwendbaren Verfahrensordnung zulässig sind.
(2) Der Vertreter oder die Vertreterin berät seine bzw. ihre Partei während des Mediationsverfahrens und unterstützt sie in ihrem Bemühen um eine einverständliche Regelung.

Zugelassen sind also auch im Mediationsverfahren nur Rechtsanwälte und Volljuristen. Die genannten Paragraphen nennen zwar noch ein paar andere Personengruppen wie Gewerkschaften, Verbraucherzentralen, aber im Grunde gelten auch bei Mediationsverfahren die üblichen Beschränkungen und dies erstaunt, denn beim Mediationsverfahren kommt es ja gerade nicht darauf an, einen Sachverhalt unter einem rein juristischen Standpunkt zu betrachten. Es ist also weitgehend unklar, worin die besondere Qualität des Rechtsanwaltes in diesem Verfahren bestehen soll. Denkbar ist aber, dass sich Leute während eines Bachelor / Masterstudienganges auf Mediation spezialisieren und sich in diesem Zusammenhang auch in hierfür relevante Themenbereich einarbeiten. Denkbar ist die Mediation z.B. im Familienrecht. Hier wiederum können Kinder involviert sein. Hat jemand nebenher noch ein Psychologiestudium abgeschlossen, ist er eher in der Lage, sich zum Beispiel in die Thematik Kinder und Scheidung einzuarbeiten und Lösungen vorzuschlagen, als vollkommene Laien, was ja Juristen auf dem Gebiet der Psychologie sind. Denkbar ist auch, dass das Thema Mobbing bei arbeitsrechtlichen Prozessen eine Rolle spielt. Ein Fachmann, zu Mobbing liegen sehr viele wissenschaftliche Studien vor, kann eher abschätzen, was passiert ist, als ein Laie. Es fällt insgesamt nicht besonders schwer, sich Beispiele auszudenken, wo die Fachkompetenz des hinzugezogenen Vetreters sehr hilfreich sein kann. Streiten sich zwei Unternehmer um Softwarepatente, dann kann es sinnreich sein, wenn ein Informatiker beteiligt ist, der versteht über was eigentlich gesprochen wird.

Wahrscheinlich hätte man bei der Patentierung von genetisch veränderten Lebewesen auch mal besser einen Biologen gefragt. Ein Jurist kann die Frage, welche Auswirkungen die Patentierung von genetisch veränderten Lebewesen hat nicht beantworten. Nur jemand der im wissenschaftlichen Umfeld mit genetisch veränderten Tieren arbeitet, ist in der Lage zu entscheiden, ob eine solche Patentierung tatsächlich einen ökonomisch sinnvollen Anreiz bietet oder schlicht die Forschung behindert.

Das Gegenteil ist im Übrigen teilweise hochnotpeinlich, wie der Autor schon selbst erlebt hat. In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ging es vor Gericht um einen Passus eines Dienstleistungsvertrages, wo untersagt wurde, nach Beendigung des Projektes für einen Zeitraum von sechs Monaten im Bereich UMTs tätig zu werden (zum damaligen Zeitpunkt war diese Übertragungstechnik von äußerst geringer Bedeutung). Tatsächlich bezog sich der Vertrag aber gar nicht auf UMTS Netze, sondern auf GSM Netze. Vor Gericht wurde dieser Passus dann streitwerterhöhend gestrichen, was allerdings weder beantragt noch sinnvoll war, weil im Bereich UMTS zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Stellen angeboten wurden. Fachleute hätten über diesen Passus gar nicht diskutiert, denn er war praktisch vollkommen irrelevant. Gerade im Bereich Jura gibt es sehr viele Themen, wo eine detaillierte Kenntnis über das Thema, über das diskutiert wird, sehr sinnvoll ist. Geeignete Fachkräfte können hier eher durch eine Flexibilisierung der Studiengänge zur Verfügung gestellt werden, also ein stures Festhalten am status quo, dessen einziger Zweck die Verteidigung von Privilegien ist, aber keine marktwirtschaftlich sinnvolle Funktion erfüllt. Und wir sagen es nochmal: Die Dynamik und Flexibilität marktwirtschaftlicher Ordnungen sichert unseren Lebensstandard. Nur sehr gute Gründe, die empirisch belastbar formuliert sein müssen, lassen es angezeigt erscheinen, diese Prinzipien außer Kraft zu setzen. Der deutsche Richterbund liefert nichts dergleichen. Er bietet, zumindest nicht auf seiner Website und diese wäre der geeignete Ort, nicht mal etwas, das man als ernsthafte geistige Auseinandersetzung mit der Thematik bezeichnen könnte.

Last not least hätten wir wohl auch beim Schutz urheberrechlich geschützter Werke nicht diesen Abgrund bei der Diskussion zwischen Leuten, die tatsächlich praktisch mit solchen Fragen vertraut sind und Volljuristen. Auch eine Kombination aus Journalismus - Kommunikationsdesign - Musik etc und ein Bachelor in Jura mit der Spezialisierung Urheberrecht wäre sinnvoll.

Ein weiteres Beispiel, wo ein entsprechend organisierter Bachelor / Master in Jura zu einem, für diese Gebiet, qualifizierteren Abschluss führt wäre eine Vertiefung im Rechtssystem eines anderen Landes. Wer ein Problem hat mit einer Immobilie in Spanien könnte sich in Deutschland nur von einem Volljuristen beraten lassen. Der darf das zwar, hat aber im Zweifelsfalle keine Ahnung von der Materie. Der entsprechend spezialisierte Bachelor / Master darf zwar nicht beraten, könnte das Problem aber lösen.

Will man allgemein hinsichtlich der Planung von Studiengängen und Öffnung von Abschlüssen Regeln aufstellen, so gilt folgendes. Wir beschäftigen uns mit dem Thema ausführlich in der www.economics-reloaded.de. Jura ist nicht das einzige Fach, das problematisch ist, es ist ein allgemeines Problem. Wie breits mehrfach erwähnt, interessieren wir uns weder für das Urheberrecht, noch für Justitia. Uns interessieren Zusammenänge, die eben nicht ephemer sind.

1) Nur derjenige, der empirisch den Nachweis erbringen kann, dass er im Besitz der Weisheit ist, sollte anderen Vorschriften machen bzw. sie in ihren Handlungsoptionen einschränken können. Das jetzige Verfahren der Juristenausbildung schränkt sowohl die Studenten wie auch die Nachfrager nach Rechtsberatung ein, wobei völlig unklar ist, wieso Volljuristen den Willen der Legislative eher vollstrecken, als die Leute mit einem Bachelor bzw. Master in Jura. Sinnvoll ist eine Zertifizierung, die dem Einzelnen Orientierungshilfe bietet. Man kann genetisch veränderte Lebensmittel auszeichnen. Solange aber niemand weiß, ob sie schädlich sind oder nicht, muss man es dem Einzelnen überlassen, ob er sie kauft oder nicht. Aus dem Verkehr ziehen kann man sie dann, wenn eindeutig feststeht, dass sie gesundheitsschädlich sind. Man kann auch über geeignete Maßnahmen mehr Transparenz schaffen. Man kann aber nichts verbieten, wenn man nicht weiß, ob es schadet und vor allem sollte man den Schutz des Konsumenten / Nachfrager nach Rechtsberatung nicht zur Durchsetzung eigener Interessen instrumentalisieren, insbesondere dann nicht, wenn das Recht, durch das mit diese Privilegien durchsetzt, das Rechtsberatungsgesetz, jetzt Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, ursprünglich den Zwecke hatte, Menschen jüdischen Glaubens aus den rechtsberatenden Berufen fernzuhalten.

2) Bei allgemeiner Unwissenheit, eine für marktwirtschaftliche Ordnung typische Situation, denn genau hierin besteht ihre Stärke, sie wird mit Unsicherheit besonders gut fertig und korrigiert falsche Entscheidungen besonders schnell und effizient, ist es am allerbesten, man überlässt dem Einzelnen die Entscheidung darüber, was ihm nützt und frommt. Bei Unsicherheit kann der Staat nicht viel mehr tun, als dem Einzelnen möglichst viele Handlungsalternativen zur Verfügung zu stellen, in der Hoffnung, dass dieser dann eine Lösung findet, die seinen Neigungen, Fähigkeiten, Interessen und seiner persönlichen Situation am besten entsprechen. Es sei konzediert, dass diese Problematik auch bei der VWL voll durchschlägt. Wir befassen uns in der www.economics-reloaded.de ausführlich mit diesem Thema. Ähnlich wie Jura franst VWL an den Rändern aus, hat Schnittstellen zur Informatik, BWL, Psychologie, Politik etc.etc.. Was für die VWL ein gegebener Parameter ist, kann selber eine Variable sein. Didaktik und die Organisation des Bildungssystems zum Beispiel ist keine Größe der VWL und nicht mal ein Parameter derselben. Die zwei Größen tauchen schlicht nicht auf, obwohl sie auf VWL Größen wie technischen Fortschritt und damit Wachstum einen entscheidenden Einfluss haben. Es handelt sich um ein komplexes erkenntnistheoretisches Problem, dass alle "Klassiker", Klassiker im Sinne von Klassiker, also nicht Vertreter der Klassik, intensiv beschäftigt hat. Deshalb gibt es in der www.economics-reloaded.de so viele Kapitel mit so sinnreichen Titeln wie "Erkenntnistheoretische Grundlagen" und Ähnliches.

Da nicht davon auszugehen ist, dass die Rechtsberatung in Deutschland langfristig so bleibt wie sie ist, ist sie natürlich, isoliert betrachtet, auch kein besonders spannendes Thema. Spannend ist sie als Beispiel. Wir sehen an diesem Beispiel relativ deutlich, dass Wettbewerb und marktwirtschaftliche Ordnung keineswegs völlig unumstrittene Werte sind. Diese Werte werden sogar von den Gruppen angegriffen, die qua Gesetz den Auftrag haben, diese Wettbewerbsordnung aufrecht zu erhalten und durchzusetzen, denn auch über Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheiden Richter, die sich ansonsten nach Kräften bemühen, für ihren Bereich die Spielregeln außer Kraft zu setzen. Solange die Erde also noch beseelt durch die Weiten des Universums rauscht, wird uns die Frage nach der optimalen Wirtschaftsordnung in allen möglichen Facetten beschäftigen und es ist nun mal eine Kernaufgabe des Internets, zu allen möglichen Problemen dieser Welt die verschiedenen Standpunkte darzustellen. Das Internet ist also perfekt. Jetzt bedarf es nur noch des perfekten Bürgers, der sich auch umfassend informieren will.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
Home | Impressum | Datenschutzerklärung