6. Diskussion der Problematik außerhalb systemischer Zusammenhänge

Insofern sich unsere bisherige Analyse auf die Kontrolle des Justizsystems bezog, wurden Verfahren vorgestellt, die systemisch wirken. Das ist die übliche Vorgehensweise in den Wirtschaftswissenschaften. Die Idee dahinter ist, dass ein bestimmtes gesamtwirtschaftliches bzw. gesamtgesellschaftliches Verhalten über die Modifizierung bestimmter Parameter, in der Regel eben der Preis (Zins, Wechselkurs, Lohn etc. sind auch nur Preise für bestimmte Produktionsfaktoren) gesteuert werden kann. Die Idee dahinter, das ist keineswegs so trivial wie es heute scheint, es war nämlich nach 45 Gegenstand einer heftigen politischen Debatte, ist, dass Preise reale Knappheitssignale widerspiegeln und ein Anreiz besteht, diese Knappheitssignale durch Umstrukturierung, Wahrnehmung neuer technischer Möglichkeiten, Veränderung des Qualifikationsprofils, neue Produkte bzw. neue Varianten eines bestehenden Produktes etc. zu beseitigen.

Will man die Idee dahinter verstehen, hat man zwei Möglichkeiten. Man kann Urlaub machen in Kuba, dann riecht, schmeckt und fühlt man die Überlegenheit eines solchen Systems, zumindest wenn man sich etwas abseits der Hotels für Touristen bewegt, oder man kann sich die Idee durch Nachdenken erschließen.

Wenn wir z.B. ein Energieproblem haben, und ein solches haben wir ja aus vielerlei Gründen, dann kann man das Problem durch Verringerung des Energiebedarf zu lösen versuchen (z.B. mehr Wärmedämmung), man kann Energie auf dem Feld anbauen (Mais in Sprit umwandeln), man kann neue Energiequellen erschließen, man kann immer effizientere Antriebsaggregate entwickeln, man kann auf erneuerbare Energien setzen etc. etc. oder, das ist es ja was tatsächlich passiert, ein Misch aus all diesen Maßnahmen.

Wenn jetzt die Bundesregierung, alle Beispiele sind REIN FIKTIV, denn wäre es einfach, bräuchten wir keine freie Marktwirtschaft, sagen wir mal 100 Milliarden Euro in die Hand nimmt, um das Problem zu lösen, bzw. einer Lösung näher zu kommen, dann braucht man Preise, anhand derer man die Effizienz ermitteln kann.

Wenn man mit einer Investition von 100 Milliarden z.B. Erdöl im Werte von 110 Milliarden (innerhalb von 20 Jahren) einsparen kann, aber sich mit einer Investition in neue Antriebsaggregate in der gleichen Größenordnung Erdöl im Werte von 130 Milliarden einsparen lässt (wieder in 20 Jahren), dann wäre letzteres sinnvoller.

Wenn man aber den globalen CO2 Ausstoß senken will, dann wäre es vielleicht sinnvoller, man investiert die 100 Milliarden Euro in Spanien, Griechenland, Italien, Portugal, denn dort braucht man keine High Tech, um Energie aus der Sonne zu gewinnen.

100 Milliarden in Spanien senken den CO2 Ausstoß stärker als in 100 Milliarden in Deutschland. Das Problem ist, wir brauchen Preise um eine Entscheidung treffen zu können.

Wir werden also in Zukunft einen dynamischen Prozess erleben, der durch Preise gesteuert wird. Die Bauern werden anfangen, Mais anstatt Getreide zu produzieren. Das wiederum wird die Nahrungsmittelpreise hochtreiben. Irgendwann wird es dann attraktiver, wieder Nahrungsmittel anzupflanzen. Dann tritt eine Situation ein, bei der kein Sprit mehr angepflanzt werden kann. Das wiederum macht die Solarenergie effizienter, was wiederum den Preis für Biosprit senkt, bis wir eine Situation erreicht haben, wo die Solarenergie nicht weitertransportiert werden kann, den Fall haben wir in Spanien, was es wiederum attraktiv macht, neue Stromtrassen zu bauen etc. etc.. Wir haben also einen über Preise gesteuerten höchstkomplizierten Prozess und niemand ist in der Lage, das neue Gleichgewicht, das sich in 20 Jahren bilden wird, zu prognostizieren.

Die DDR wäre anders vorgegangen. Das Zentralkomitee der SED hätte einen Fünfjahresplan entwickelt, bei dem sie bestenfalls von der gegenwärtigen Situation ausgehen, wahrscheinlich aber von reinen Phantasiezahlen, weil es gar keine "echten" Preise gab. Preise waren, frei nach Marx, akkumulierte Arbeit und je ineffizienter gearbeitet wurde, desto wertvoller waren die Produkte. Diesen Plan hätte sie 20 Jahre lang eisern verwirklicht und es wäre völlig egal gewesen, ob sich zwischenzeitlich was ändert oder nicht.

Die Argumentation der Juristen allgemein und des deutschen Richterbundes im Besonderen geht nun ein bisschen in Richtung Karl Marx. Die Besoldung / Vergütung, siehe Rechtsanwaltsvergütungsgesetz soll "angemessen" sein, der Verantwortung entsprechen, die besondere Treue gegenüber dem Staat belohnen. Das Problem ist, dass es all das in einer marktwirtschaftlichen Ordnung nicht gibt. Angemessen ist der objektive Marktpreis, das Resultat aus Angebot und Nachfrage.

Ein weiteres Argument gegen die systemfernen Vergütungssätze besteht darin, dass die Berechnung derselben eine eigene Gerichtsbarkeit erfordert, da sehr oft der Fall eintritt, dass Rechtsanwälte sich ihre Honorare vom Gericht bestätigen lassen. Bei Marktpreisen entfällt das. Die Ermittlung eines Marktpreises erfordert schlimmstenfalls eine kurze Internetrecherche oder ein Telefonat.

Der mangelnde ökonomische Sachverstand zieht sich durch alle Schriften der Juristen. Sei es bei Stellungnahmen zum Controlling in der öffentlichen Verwaltung bzw. in der Justiz, sei es bei Klagen über ihre vermeintlich zu geringe Besoldung, sei es bei Diskussionen um das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Antwort ist immer die gleiche. Wer meint er verdient dort, wo er ist zu wenig, soll dahin gehen, wo er das verdient, was er meint verdienen zu können. Das ist der Marktpreis.

Auch die Argumentation der Richter, dass Rechtsanwälte mehr verdienen als sie, geht in die Irre. Denn heranzuziehen ist der Marktpreis, Resultat von Angebot und Nachfrage. Richtig wäre es also, die Vergütungen für Rechtsanwälte komplett freizugeben. Die Richter, die dann der Meinung sind, sie verdienen zu wenig, können dann Rechtsanwalt werden und im Gegenzug können Rechtsanwälte, Richter werden. Wenn das Ziel ist, dass Rechtsanwälte soviel verdienen wie Richter und umgekehrt, was nicht der Fall ist, denn Rechtsanwälte verdienen vielleicht pro Stunde mehr, bei den gegebenen, über das RVG festgelegten Vergütungssätzen, sind aber chronisch unterbeschäftigt, dann würde sich dieses Gleichgewicht einpendeln.

Die Logik, dass eine höhere Besoldung zu einer besseren Leistung bzw. Qualität führt, wäre dann richtig, wenn die höhere Besoldung an Leistungsanreize gekoppelt wäre. Genau das ist aber nicht der Fall. Die Besoldung ist völlig unabhängig von der Leistung. Jeder sieht wohl ein, dass das Marktergebnis ein anderes wäre, wenn die Entlohnung des, zum Beispiel, Bäckers völlig unabhängig von der Leistung wäre. Die oft vorgebrachte Schutzbehauptung der Richter, dass sich die Qualität und damit die Leistung von Richtern nicht messen lasse, kann man auch umdrehen.

Wenn sie sich nicht messen lässt, dann würde eine Minderleistung auch niemandem auffallen, von daher ist es gleichgültig, ob die Leistung mit der Besoldung sinkt. Die höhere Besoldung kann dann den Rechtsfrieden nicht sichern, denn die Akzeptanz in der Öffentlichkeit ist in diesem Fall, da sich Qualität ja nirgends objektiviert, in dem einen Fall so groß wie im anderen. Das vom deutschen Richterbund und anderen Vereinen / Verbände so oft vorgetragene Argument ist eher ein ziemlicher Rohrkrepierer, denn es kann auch genau umgekehrt verwendet werden.

Der mangelnde ökonomische Sachverstand, oder, genauer gesagt, die vollkommene Realitätsferne schlägt aber auch in die Urteile durch. § 97 UrhG stellt ziemlich eindeutig auf einen Markpreis ab. Es heißt dort, § 97 UrhG, Abs.2.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Der Gewinn, den der Urheberrechtsverletzer erzielt hat, ist eine monetäre, bereits realisierte Größe, "erzielt hat" ist ein Perfekt und bezieht sich auf die Vergangenheit (bei Juristen muss man, wie wir noch sehen werden, wenn wir das Urteil durchsprechen, auf solche semantischen / grammatikalischen Tatsachen aufmerksam machen). Nimmt man also den ersten Satz hinzu, der eindeutig auf eine objektive Größe abstellt, dann meint der Gesetzgeber wohl auch im zweiten Satz eine objektive Größe. Die "angemessene" Vergütung ist also wohl kaum die Phantasievergütung, mit der Richter argumentieren, wenn sie über die vermeintlich zu geringe Besoldung klagen. Der Urheberrechtsverletzer hätte auch keinen Phantasiepreis bezahlt, sondern er hätte den Preis bezahlt, der entweder ökonomisch machbar ist oder den Preis, zu dem er das Werk hätte erwerben können. Dies wären, in diesem Fall, eben 0 Euro gewesen, durch ein Bild für Null Euro hat der Autor das streitgegenständliche Bild ersetzt. Das wäre ein Marktpreis gewesen. Frau Benz, Richterin am Amtsgericht Hannover, versteht aber, das ist ein allgemeines Problem, nicht was ein Marktpreis ist. Bei der "angemessenen" Vergütung denkt sie wohl eher an ihre Besoldung. Diese ist aber nicht angemessen, sie ist schlicht willkürlich. Es gibt auch keine Vergütung aufgrund irgendwelcher formalen Kriterien. Ein akademischer Abschluss allein sichert eine Vergütung von exakt 0,00 Euro. Erst wenn sich der akademische Abschluss am Markt, über ein Produkt oder eine Dienstleistung konkretisiert, gibt es eine Vergütung. Das ist zugegebenermaßen alles very basic, stellt aber Juristen und Beamte im Allgemeinen, vor ernsthafte, kaum zu überwindende Verständnisschwierigkeiten. Würde in der Gesamtwirtschaft mit angemessenen Vergütungen entlohnt, wären wir in zwei Wochen auf dem Niveau von Kuba. Dort verdient im Übrigen ein Polizist 700 Pesos, ein Arzt 500 Pesos. Die Begründung hierfür ähnelt der Begründung, die auch Richter und Beamte oft anführen. Der Polizist hat ein besonderes Treueverhältnis zum Staat, das entlohnt werden muss. Die körperliche Anstrengung einer Arbeit wird im Übrigen in Kuba nicht entlohnt. Deswegen gibt es mehr Leute, die öffentliche Gebäude bewachen, eine Tätigkeit, die sitzend durchgeführt werden kann, als es Leute gibt, die öffentliche Gebäude Instand setzen, mit dem Ergebnis, das Havanna im Grunde eine einzige große Ruine ist. Die Vorstellungen der Juristen über die Preisbildung können wir nicht teilen. Wir halten diese sogar geradezu für gefährlich. Sie würde uns in den wirtschaftlichen Ruin stürzen, mit derart katastrophalen Folgen, dass wir dann auf Justitia komplett verzichten könnten, denn das wäre nur noch ein Posten unter ferner liefen.

Zu den oben genannten Thesen, die optimale Allokation erfolgt über Marktpreise, im Grunde die Thesen der Neoklassik, die aber heute, mathematisch formuliert, zum Kern der Mikroökonomie zählen, hat der Autor in der www.economics-reoladed.de kritisch Stellung genommen. Die kritische Stellungnahme bezieht sich auf die Überdehnung des oben dargestellten Modells der Marktwirtschaft im Liberalismus, Ordoliberalismus aber vor allem im Neoliberalismus à la Friedrich August Hayek und Milton Friedman. Will man schlicht alles marktwirtschaftlich lösen, dann bleibt für demokratische Entscheidungsprozesse schlicht kein Raum.

Die Marktwirtschaft kann z.B. durch ihre Entlohnung allein aufgrund von am Markt dokumentierten Leistung zu extrem ungleichen Verteilungen führen. Der Autor hält es z.B. für sinnvoll, dass über demokratische Entscheidungsprozesse die sich aus Marktprozessen ergebende Verteilung teilweise wieder rückgängig gemacht wird. Im Sinne des Ordoliberalismus, bis hierhin kann man mit Walter Eucken und Alfred Müller-Armack noch mitgehen, soll also die sich aus dem Markt über Preise ergebende Allokation hingenommen werden, die Verteilung, die sich aus dieser Allokation ergibt, soll aber, über Transferzahlungen, Besteuerung, Zuschüsse, Bildungswesen etc. wieder korrigiert werden. Das nennt man dann soziale Marktwirtschaft. Auf die Details will der Autor hier aber nicht eingehen, das ist etwas weit vom Thema entfernt. Juristen planen aber, ganz im Sinne von Karl Marx und planwirtschaftlichen Ordnungen etwas völlig anderes. Sie legen die Preise fest, wobei die angemessenen Preise die Preise sind, die sie für angemessen halten. So was geht eigentlich gar nicht. Es kann auch nicht sein, dass sich alle Löhne und Gehälter in einer internationalen Wettbewerbssituation behaupten müssen, aber man hiervon einen Teil der Gesellschaft ausnimmt.

Wie bereits mehrfach erwähnt, haben wir dieses Problem, die Forderung nach der "Angemessenheit" von Löhnen unter Absehung der Marktpreise überall da, wo der Staat aus welchen Gründen auch immer, in das Wirtschaftsgeschehen direkt eingreift bzw. alleiniger Anbieter einer Leistung ist. Milton Friedman hat sich dann ausgerechnet die Gebiete zur Fundierung seiner These von der Überlegenheit marktwirtschaftlicher Ordnungen ausgesucht, wo dieser Nachweis etwas schlecht zu erbringen ist: Bildung und Gesundheitsfürsorge. Wir gehen in der www.economics-reloaded.de ausführlich darauf ein.

Bei der Rechtsberatung und Rechtssprechung sieht der Autor diese Probleme aber nicht. Hier kann man sich weitgehend darauf verlassen, dass Marktpreise die richtigen Preise sind. Bei der Rechtsetzung, also der Legislative, natürlich nicht. Man könnte aber dafür sorgen, dass die Rechtssprechung a) die Gesetze kennt, also nicht mit § 32 Urhg argumentiert, wo § 97 Urhg zur Situation passt, wie dies Frau Benz vom Amtsgericht Hannover getan hat, und b) auch die Intention des Gesetzes erfasst wird. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke sollen die Urheber nicht vernichten, sondern diese schützen.

Urheberrechtliche Bestimmungen, die dazu führen, dass von einem Repertoire von sechs Millionen musikalischen Werken nur noch eine Million gespielt wird, weil Musikverlage Werke im Zehntausenderpack aufkaufen ohne die Absicht diese auch zu vermarkten, nützen dem Urheber gar nichts. Auch die Abmahnindustrie nützt dem Urheber nichts, da die GEMA offensichtlich die Gebühren, die aus Abmahnverfahren resultiert, gar nicht einzieht, siehe Rahmenbedingungen für Rechtsanwälte. Selbst für die Musikindustrie ist das Schema kaum interessant, denn der Streitwert beruht größtenteils auf der Abmahnung (in diesem Fall 180 Euro zu 2000 Euro) und nicht auf der Nachlizenzierung. Das Urheberrecht "schützt" Rechtsanwälte, aber keine Urheber. Das Problem liegt aber nicht am Gesetz, sondern an der Rechtssprechung. Die Rechtssprechung hätte die Abmahnung deckeln können und für die Nachlizenzierung Marktpreise ausweisen können. Tatsächlich "geschädigte" Urheber, die also tatsächlich und nachweisbar mit ihren Werke einen Erlös erzielen, hätten diesen auch alleine einklagen können, bzw. ein derartig einfacher Fall wäre für einen halbwegs kompetenten Rechtsanwalt in einer 1/2 Stunde bearbeitbar. 100 Euro reichen. Staat dessen hat die Rechtssprechung, weniger das Gesetz selbst, zu einer Abmahnindustrie geführt. Der Grund hierfür ist wohl zum einen, dass Juristen ökonomische Zusammenhänge schlicht nicht durchschauen und auch gar nicht in der Lage sind, die relevanten Sachverhalte zu recherchieren, zum anderen in der Tatsache, dass Juristen und Richter in einem Boot setzen. An der Vergütung des einen hängt die Vergütung des anderen. Die Tätigkeit ist weitgehend die gleiche. Die Beurteilung eines juristischen Sachverhaltes. Verdient der eine, z.B. der Richter doppelt soviel wie der andere, wird deutlich, dass der eine überbezahlt ist, was eine gesellschaftliche Debatte auslösen würde. Gravierender ist aber, dass die Legislative gezwungen wird, über ein klarer definiertes Gesetz der Judikative den Handlungsspielraum zu nehmen, was ja aktuell passiert, siehe Bundesrat verlangt Stopp der "Abmahnabzocke". Die Judikative weigert sich also schlicht, den Willen des Gesetzgebers zu akzeptieren, aber nur der Gesetzgeber ist demokratisch legitimiert. Dessen Wille ist erstmal zu vollstrecken. Die ständig geforderte und grundgesetzlich geschützte "Unabhängigkeit der Richter", Artikel 97 GG, kann zum Problem werden.

Bis jetzt ging es um die systemische Kontrolle. Es ging also um die Diskussion, ob man die öffentlichen Verwaltung, in diesem Fall die Justiz, nach ähnlichen Mechanismen steuern kann, die auch andere Bereiche der Wirtschaft steuert. Die Übertragung marktwirtschaftlicher Elemente auf die öffentliche Verwaltung ist ein Prozess, der vor etwa 25 Jahren eingesetzt hat und der sich zunehmend durchsetzt. Die Justiz ist der letzte Bereich, der von dieser Entwicklung erfasst wird und der Widerstand ist vergleichbar mit den Widerständen, die wir aus anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung bereits kennen. Dieser Ansatz unterscheidet sich radikal von dem Ansatz, den Jutta Limbach, ehemalige Richterin am Bundesverfassungsgericht wählt, wir kommen darauf gleich zurück. Dieser Ansatz wird die Strukturen transparent machen. Wird zeigen, welcher Bereich der Justiz defizitär und welcher gewinnbringend ist, wird also die Quersubventionierung offenlegen. Es werden sich Unterschiede in der Arbeitsweise und der Organisationsstruktur zeigen, die dann zu bewerten sind. Eine Bezahlung nach Marktpreisen ist erstmal nirgends angedacht. Vereinzelt gibt es Bestrebungen, Leistungen der öffentlichen Verwaltung von privaten Unternehmen einzukaufen, wenn z.B. die Kosten- und Leistungsrechnung zeigt, dass der Einkauf billiger ist. Die Gesundheitsämter können z.B. eine Lebensmittelkontrolle anordnen, aber private Unternehmen mit der Durchführung beschäftigen.

Ist die Entlohnung zu hoch, kann dies auch zu anderen Verwerfungen führen. Der entscheidende Parameter, nämlich der Preis, liegt damit fest. Denkbar ist z.B. das in Teilbereichen eines Systems die Löhne zu hoch sind und deshalb in anderen Bereichen Stellen gestrichen werden müssen, die dann fehlen, so dass auf fragwürdige Beschäftigungsverhältnisse zurückgegriffen wird. Fragwürdig ist zum Beispiel die Beschäftigung eines Pflegers auf "Abruf", wenn auch die Bezahlung nur auf der Basis der tatsächlich geleisteten Stunden beruht und dieser als "Freiberufler" eingestuft wird, wie dies manche Krankenhäuser tun. Wir haben also bislang in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung nur die Version "Light" der systemischen Kontrolle, aber selbst diese "Light" Version stößt auf erbitterten Widerstand.

Klagen die Richter über „Überarbeitung“, im öffentlichen Dienst sind grundsätzlich alle überarbeitet, dann liegt das eben auch daran, dass die Löhne zu hoch sind. Handelt es sich bei Richtern überwiegend um Trivialtätigkeiten, dann ist es sinnvoller, den Lohn zu kürzen und mehr Richter einzustellen. Wenn eine bestimmte Tätigkeit von einem Kfz-Mechaniker zu leisten ist aber der Arbeitsaufwand groß ist, dann stellt man eben zwei Kfz-Mechaniker ein und nicht einen Maschinenbauingenieur.

Bei Verfahren vor dem Landgericht hatten wir dann sogar drei Richter und drei Richtern ist nicht aufgefallen, dass § 166 BGB, der Vertretene weiß mehr als der Vertreter und umgekehrt, nur geht, wenn der Vertretene und der Vertreter zwei verschiedene Personen sind. Herr Kleybolte wendet diesen Paragraphen jetzt auf diesen Fall an. Andrés Ehmann als der Vertreter der infos24 GmbH. Das Problem ist, dass die natürliche Person Andrés Ehmann genau so viel weiß, bzw. nicht weiß, wie der Geschäftsführer der GmbH Andrés Ehmann. § 166 BGB ist hier gar nicht anwendbar. Das ist DREI Richtern nicht aufgefallen, siehe 7.6 Urteil.

Des weiteren kann ein qualitativer Sprung zwischen dem Urteil des Amtsgerichts und dem Urteil des Landgerichts nicht festgestellt werden. Besser war es nur insofern, als es kürzer war und schlicht gar nicht mehr argumentierte. Damit hat sich die Fehlerquote natürlich verringert.

Im Folgenden wird es um mehr "qualitative" Aspekte gehen.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
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