7.4 Urteil

Wir gehen nun das Urteil von Frau Benz Satz für Satz durch. Wer es im Zusammenhang lesen will,
kann es sich hier anschauen Amtsgericht Hannover: Urteil Benz.

Da das Urteil selbst keinerlei Struktur aufweist und wild mäandert, ist eine Satz für Satz Analyse etwas schwierig. Es kommt also bei dieser Art der Analyse zu vielen Wiederholungen, da die „Argumente“ quer durch den ganzen Text gestreut sind und sich die Mäander ab und an wieder verlieren. Ihre Ausführungen zum CD Verkauf, Hoster z.B. könnte man auch weglassen.

Der Kern ist schlicht. Sie stützt sich bei ihren Ausführungen hinsichtlich der MfM Tarife auf Urteile des Landgerichts Kassel und des Oberlandesgerichts Braunschweig und suggeriert, dass diese die Anwendbarkeit der MfM Tarife bejaht hätten. Sie war hierbei entweder nicht in der Lage, die Urteile intellektuell zu durchdringen und oder sie weiß, dass der Tenor der Urteile das exakte Gegenteil dessen aussagt, was sie behauptet und lügt wie gedruckt. In dem einen Fall ist sie fachlich nicht qualifiziert, im anderen Fall charakterlich.

Sie behauptet, das Oberlandesgericht Braunschweig und das Landesgericht Kassel hätte die MfM Tarife angesetzt. Tatsächlich hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Anwendbarkeit der MfM Tarife vollumfänglich verneint und die Forderung des Klägers von 300 Euro pro Bild auf 20 Euro gekürzt. Desgleichen hat das Landgericht Kassel die Forderung des Klägers, die auf MfM Tarifen beruhten von 5460 Euro auf 450 Euro gekürzt.

Dreister als Frau Benz kann man nicht lügen. Es ist vorstellbar, dass sie den Inhalt des Urteils des Oberlandesgerichtes nicht ganz erfasst hat, das ist ein bisschen kompliziert. Aber schon der Eingangsatz beider Urteile ist unmissverständlich. Selbst wenn sie, wie sie selber schreibt, Probleme mit längeren Texten hat, die Schriftsätze des Autors waren ihr alle zu lang, kann man das nur schwer missverstehen. Wir glauben eher an dreiste Lüge, als an intellektuelles Ungenügen.

Sie hat aber die Urteile nicht nur sinnentstellend zitiert, sie hat sie sinnentstellend, ohne Quellenangabe, plagiiert. Sie hat beträchtliche Passagen aus den Urteilen wörtlich, ohne Quellenangabe abgeschrieben, allerdings nur die Vorüberlegungen der Gerichte, nicht aber den eigentlichen Tenor, der völlig konträr zu ihren Ansichten steht. Das ist ein schwerer Verstoß gegen die intellektuelle Redlichkeit.

Da also der juristisch korrekt zu ermittelnde Wert nach der Lizenzanalogie, zumindest nach den Urteilen, die sie selber ausgiebig kopiert, plagiiert und zitiert irrelevant gewesen wäre, waren alle Fragen, über die sie sonst noch mäandernd philosophiert, irrelevant.

Wir haben es jetzt etwas umfangreicher analysiert, weil diese Analyse auch für andere Aspekte relevant ist. Zugegebenermaßen mäandert auch dieser Text. Es liegt in der Natur der Dinge, dass man einem Mäander nur mäandernd folgen kann.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig kann man hier downloaden. Es ist etwas schwer zu lesen, weil es sich gleich mit zwei Urteilen von Vorinstanzen befasst und eine komplexe Historie hat. Wir haben das im Text mal zusammengefasst. Nach der Lektüre dieses Textes sollte man es problemlos lesen können.

Das Urteil des Landgerichts Kassel kann man hier downloaden.

Welche Stellen konkret plagiiert wurden, zeigen wir weiter unten durch eine Gegenüberstellung.

Beide Urteile zeigen, dass eigentlich nicht das Gesetz selbst das Problem ist. Bei korrekter Anwendung des Gesetzes, beide oben genannten Urteile tun dies, wäre es zur Abmahnindustrie nicht gekommen. Was die Abmahnindustrie alimentiert, sind die grotesken Streitwerte.

Das Problem sind die Amt- und Landgerichte. Hier haben wir wohl ein massives Qualitätsproblem.

Der Schriftsatz von Frau Benz ist ein Dokument des Grauens, des nackten Grauens. Was sich in der Verhandlung schon angekündigt hatte, wird hier noch mal getoppt.

Es strotzt vor juristischer Unkenntnis in elementaren Bereichen, hahnebüchenen Aussagen, zeugt von schlampigster Recherche selbst einfach zu ermittelnder Fakten, von Behauptungen ohne jede reale Substantiierung. Gibt Zeugnis davon, dass sie nicht nur völlig unvorbereitet zur Verhandlung kam, sondern auch nach der Verhandlung offensichtlich die Schriftsätze nicht gelesen hat.

Selbst offensichtlichste Fehler der Klageschrift (gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden, § 32 UrhG anstatt § 97 UrhG, § 2 UrhG anstatt § 72 UrhG etc. etc. etc.) wurden ohne jede eigene intellektuelle Durchdringung übernommen.

Auch in diesem Verfahren ist die katastrophale Qualität mit Sicherheit nicht das Ergebnis unzureichender Finanzierung. Die war, reine Gerichtskosten, üppig: 392,40 + 243 Euro in der ersten Instanz, also 635,40 Euro. Nimmt man den Pebb§y (sic!) Wert, siehe Ergebnisse des Gutachtens Arthur Andersen über ein analytisches und fortschreibbares Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y I) für Richter und Staatsanwälte für Verfahren im Bereich gewerblichen Rechtsschutz, standen Frau Benz hierfür 430 Minuten, also etwa 7 Stunden zur Verfügung, die Stunde ausgepreist mit 635 / 7 = 90, 71 Euro.

(Ein Problem ist, dass Pebb§y noch sehr grob ist. Im Zuge der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung in der Justiz sollten die Kostenträger genauer definiert werden.)

Das ist ordentlich und üppig, da keinerlei Recherche Tätigkeit ihrerseits erfolgte. Sie hat nicht mal ins Gesetz geschaut, um mal nachzuschauen, was da eigentlich detailliert drinsteht, sonst wäre ihr, um mal eine von X Fehlleistungen zu nennen, aufgefallen, dass § 32 UrhG und § 97 UrhG sich auf unterschiedliche Situationen beziehen, siehe Rechtsanwalt des Klägers. Es hätte ihr gedämmert, dass es keine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden gibt. Bei halbwegs konzentriertem Durchlesen auch nur EINES der von ihr sinnentstellend zitierten Urteile hätte ihr auffallen müssen, dass in § 2 UrhG von Lichtbildwerken die Rede ist, mit einer geistigen Schöpfungshöhe, in § 72 UrhG von Lichtbildern, also von Knipsbildern.

Mit den Schriftsätzen des Autors, wo ihr ausführlich und detailliert unter anderem auch erklärt wurde, warum es keine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden gibt, hat sie sich offensichtlich nicht befasst, was dann eben zu allen folgenden Peinlichkeiten bis zum finale furioso vor dem Landgericht führte.

Die Annahme des deutschen Richterbundes, dass allein eine bessere finanzielle Ausstattung der Justiz, bzw. eine höhere Besoldung, zu einer Verbesserung der Qualität der Rechtssprechung führt, bzw. gar die conditio sine qua non des Rechtstaates ist, entbehrt jeder empirischen Evidenz und stellt die marktwirtschaftliche Ordnung auf den Kopf.

Insgesamt hat das Urteil 9 Seiten. Davon entfallen rund 1/4 auf die triviale Darstellung des Sachverhaltes, 1/4 sind schlicht Standardphrasen, die teilweise noch fast wörtlich via paste and copy aus der Klageschrift, bzw. den vorgerichtlichen Schriftsätzen des Rechtsvertreters des Klägers, übernommen wurden, 1/5 sind subjektive Eindrücke und der verbleibende Rest enthält dann den Kern ihrer Argumentation, den man aber auch auf eine DIN A4 Seite hätte bringen können. Das Geschwurbel drum herum erhöhte in keinster Weise die logische Kohärenz ihrer simplen Vorstellungswelt. Um der Wahrheit die Ehre zu geben. Durch das Geschwurbel drumrum hat sie sich eigentlich die Karten gelegt.

Sagen will sie, dass ein Bild ohne Zustimmung des Urhebers verwendet wurde und die MfM Tarife anzuwenden seien. Das ist zwar Blödsinn und alle Urteile, die sie sinnentstellend zitiert, besagen das exakte Gegenteil, aber das Geschwurbel hat den Text lediglich aufgebläht.

Weniger wäre also deutlich mehr gewesen. Das Landgericht kam mit der Hälfte aus. Sie vertritt eine völlige andere Ansicht, als das Oberlandesgericht Braunschweig bzw. das Landgericht Kassel, deren Urteile sie intensiv kopiert und plagiiert, ohne sie allerdings, wir kommen darauf zurück, richtig gelesen bzw. verstanden zu haben. Weniger Text bedeutet eben weniger Fehler. Denn mit jedem Satz, nimmt das Grauen zu.

Wir gehen das Urteil jetzt mal durch. Eine vollständige Abbildung des Urteils findet sich im obigen Scan.

Das Urteil beginnt mit einem Paukenschlag. Da die gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden nicht möglich ist, ist es komplett wertlos. Ob die Handlungsweise von Richter Kleybolte vom Landgericht zulässig war, sei dahingestellt. Er hat sich im Verfahren beim Landgericht nicht darauf beschränkt, einen Hinweis zu geben, sondern klipp und klar erklärt, dass er die Klage abweisen wird, wenn der Passus gesamtschuldnerisch nicht gestrichen wird, was dann Herrn Lucht, den Rechtsanwalt des Klägers, ohne echte Einsicht, davon überzeugte, dass der Passus gesamtschuldnerisch gestrichen werden muss.

Herr Kleybolte hat das Flehen und Betteln des Herrn Lucht mit der Kanzlei diesbezüglich Rücksprache zu halten auch nicht erhört. Er hat ihn massiv gedrängt, das Wort gesamtschuldnerisch zu streichen. Allerdings trifft die von Herrn Kleybolte gemachte Aussage, dass es Herrn Lucht an grundlegenden juristischen Kenntnissen mangele, weil er nicht einsah, dass es keine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden gebe, siehe 7.1 Rechtsanwalt des Klägers, eigentlich Frau Benz. Der Fehler stammt von ihr, wie wir gleich sehen werden.

Der beste Rechtsanwalt des Klägers war also Richter Kleybolte.

Frau Benz auf jeden Fall hat erstmal ein völlig sinnloses Urteil produziert, woraus dann auch deutlich zu erkennen ist, dass es um die Abmahnung nicht ging, denn offensichtlich hatte an dieser keiner Interesse. Da eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden nicht möglich ist, gab es diesbezüglich gar kein Urteil, was aber niemanden interessierte, denn die geforderte Unterlassungserklärung diente allein der Erhöhung des Streitwertes.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250000 € ersatzweise Haft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild im Internet, insbesondere auf den Internetseiten www.divina-commedia.de sowie deren Subseiten öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Im Original, also in der Klageschrift von Eugen Klein von ActiveLaw, Motto Alles Recht so, lautet der Passus wie folgt.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, wird es bei Meidung (sic!!) einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Lichtbild im Internet, insbesondere auf den Internetseiten www.divina-commedia.de sowie deren Subseiten öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Sieht man also von der einen Stelle ab, wo sie die Syntax korrigiert hat, [wird es bei Meidung => es bei Meidung] hat sie also wörtlich aus der Klageschrift abgeschrieben.

Die Konstruktion "es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes" ist nun natürlich grammatikalisch eigenartig, das hat wohl auch Eugen Klein verwirrt.

So richtig klar ist ihm die Satzkonstruktion nicht. Da fragt man sich also, woher diese Konstruktion kommt, da ja offensichtlich ist, dass sie weder Eugen Klein noch Frau Benz so richtig verstehen.

Gibt man "es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes" bei google ein, mit Anführungsstrichen, andernfalls erhält man alle Seiten, wo dieser Ausdruck in beliebiger Reihenfolge auftaucht, dann liefert google 56400 Treffer.

Meist mit denselben Größen, 250000 Euro und 6 Monate Ordnungshaft. Es ist kaum anzunehmen, dass Frau Benz oder Herr Klein die Verwendung des Wortes Meidung in diesem Kontext etymologisch ableiten können, was aber gar nicht der Punkt ist. Die wörtliche Übernahme von Formulierungen ist ein Indiz dafür, dass die Rechtssprechung sich überwiegend an einen „Standard“ hält, auch inhaltlich, wobei dieser, wie in diesem Fall, wohl so richtig gar nicht begriffen wird.

Der Autor würde sagen, die Konstruktion "bei Meidung" bedeutet "im Fall der Unterlassung" bzw. "im Falle des Zuwiderhandelns und lautet folglich korrekt so. In diesem Fall lässt sich "es bei Meidung" durch eine äquivalente Konstruktion ersetzen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, im Falle des Zuwiderhandelns bis zu 250.000 €...

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, im Fall der Unterlassung bis zu 250.000 €...

Die Konstruktion

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

ist schlicht Nonsense. Die Konstruktion taucht zwar, neben der korrekten Konstruktion, ein paar Hundert mal im Internet auf, aber das liegt daran, dass Juristen eigentlich nur voneinander abschreiben. In diesem konkreten Fall, wie wir noch sehen werden, werden sogar ganze Absätze aus anderen Urteilen ohne Quellenangabe plagiiert. Die falsche Verwendung hat dann auch immer die gleichen Zahlen, 25000 Euro, 6 Monate Ordnungshaft. Die richtige Version arbeitet mit individuellen Zahlen, woran man sieht, dass eine gewisse geistige Durchdringung stattgefunden hat. Um es mal klar zu sagen. Einfach nachplappern ist nicht cool. Das ist total uncool.

Die mangelnde Fähigkeit, Inhalte in eigenen Worten wiederzugeben, verweist auf die Unfähigkeit, Zusammenhänge zu durchdenken. Wir kommen später darauf zurück. Frau Benz ist in der Lage, zu kopieren. Sie ist aber nicht in der Lage, das Kopierte intellektuell zu durchdringen. Sie versteht die Urteile, die sie kopiert nicht, wie wir weiter unten sehen werden oder sie lügt schlicht wie gedruckt, denn das sinnentstellende Plagiieren ohne Quellenangabe hat bei ihr System. Das hat nichts mit wissenschaftlichen Standards zu tun, diese Messlate können wir an juristische Texte nicht anlegen. Das hat was mit intellektueller Redlichkeit zu tun. Das wissen eigentlich schon Zehnklässler.

Gleichlautend geht es dann weiter.

Version Benz:

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 180 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2011 zu zahlen.

Version Klein:

Der (sic!) Beklagten WERDEN als Gesamtschuldner verurteilt 360,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2011 zu zahlen.

Der Unterschied von 5 Tagen ist bedeutsam. Er beträgt in Euro ((180 * 0,0525 / 360)) * 5 = 0,131 EURO, also 13 Cent.

An dieser Stelle hat sie richtig Scharfsinn investiert, wir kommen darauf ganz am Schluss wieder zurück.

Der Unterschied im Betrag, 180 Euro bei Benz und 360 Euro bei Klein, ergibt sich aus der Tatsache, dass Eugen Klein den Betrag von 180 Euro (Zuschlag wegen nicht Nennung des Urhebers) zwischen außergerichtlichem Schreiben und Klageschrift eigentlich hat unter den Tisch fallen lassen, aber ihn hier noch mal erwähnt, ohne ihn dann aber in der Klageschrift anzuführen, bzw. zu begründen, siehe auch Rechtsanwalt des Klägers.

Skurril ist auch der nächste Punkt. Da kaum anzunehmen ist, dass sie den Text auswendig weiß, hat sie ihn tatsächlich neben sich gelegt und Wort für Wort abgeschrieben. Hier hätte also ein Controller ein Rationalisierungspotential gefunden. Schreibt man nicht ab, sondern schreibt selbst, ist man bei derartig einfachen Texten schneller. Der Wert von 7 Stunden, den Pebb§y ermittelt, siehe oben, lässt sich also drücken.

Version Benz:

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten von 229,30 € zu bezahlen.

Version Klein (hier gibt es noch eine Pointe: Bei der Version Klein gibt es Punkt 2 und Punkt 4, aber keinen Punkt 3. Das hat also Frau Benz richtig aufgepasst.)

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von € 229,30 zu zahlen.

Das wiederum haut auch nicht so richtig hin. Die Geschäftgebühr kann er zwar geltend machen, aber das hätte die Verfahrensgebühr mindern müssen, siehe BGH: Geltendmachung der vollen Geschäftsgebühr im Prozess sinnvoll, was aber nicht geschah.

Allerdings ist das RVG wohl der komplizierteste Bereich von Justitia. Da Frau Benz und Herr Klein schon niedrigere Hürden nicht übersprungen haben, haben wir da schon gar nichts mehr gesagt. Details Geschäftsgebühr und Co siehe RVG. Herr Kleybolte vom Landgericht Hannover hat diese Hürde im Übrigen auch nicht übersprungen. Er verwechselt Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr (siehe unten).

An einer Sache ist Frau Benz dann tatsächlich ein Widerspruch aufgefallen.

Version Benz:

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Version Klein:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Nun ist es ja so, dass es bei Herrn Klein zwei Beklagte gibt. Andrés Ehmann und die infos24 GmbH, wodurch sich natürlich die Frage stellt, wer der Beklagte ist. Schließen könnte man das aus dem Geschlecht. Bei Andrés Ehmann ist das biologisch und grammatikalisch männlich. Bei der infos24 GmbH ist das grammatikalische Geschlecht weiblich.

Herr Klein ist also einerseits der Meinung, dass Andrés Ehmann zuständig ist (was im übrigen sogar richtig wäre, er ist ALLEIN zuständig), andererseits aber beide, und zwar gesamtschuldnerisch.

Der Clou ist nun der. Eigentlich hat er die infos24 GmbH angeklagt und sie steht für ihn immer im Vordergrund, das mit dem gesamtschuldnerisch ist ihm eingefallen, als er merkte, dass die GmbH damit nichts zu tun hat. Kurioserweise soll aber die PRIVATPERSON Andrés Ehmann (DER BEKLAGTE) die Kosten des Verfahrens tragen.

Dass das nicht wirklich passt, ist Frau Benz aufgefallen. Sie hat dann beide gesamtschuldnerisch für zuständig erklärt, also die Klageschrift ganz im Sinne von Herrn Klein stillschweigend im Urteil korrigiert.

Das ist zwar nicht wirklich gut, weil es bei Unterlassungsschulden keine gesamtschuldnerische Haftung gibt, aber in sich konsistent, wenn auch juristisch totaler Blödsinn.

Der Abschnitt ist bis hierhin relativ kurz und weitgehend wortgleich. Wer sich bis hierhin leistungsfähiger gezeigt hat, Frau Benz oder Herr Klein, ist nicht so einfach zu sagen.

Rein linguistisch hat Frau Benz die Nase vorn, weil Herr Klein doch zwei dicke fette Grammatikfehler einbaut („Der Beklagten werden als Gesamtmschuldner verurteilt...“ und „...wird es bei Meidung...“) und auch mit der Nummerierung etwas durcheinanderkommt (fehlender Punkt 3). Hier muss man aber berücksichtigen, dass Frau Benz von einem bereits vorliegenden Text abgeschrieben hat, während Herr Klein sich die Formulierungen aus unterschiedlichen Quellen zusammengesucht hat.

Dieses Zusammensuchen kann dann auch zu einer gewissen geistigen Ermattung führen, was die anderen Fehler erklärt (nur ein, männlicher, Beklagter, fehlende Begründung für die 380 Euro). Wir würden also sagen, dass wir hinsichtlich der Qualität eine Patt Situation haben. Zwar ist Frau Benz etwas besser als Herr Klein, aber sie hat ja auch weitgehend auf einen bereits bestehenden Text zurückgegriffen. Wenn sie nicht mehr einfach nur abschreibt, ergibt sich sofort ein anderes Bild, auch wenn sie mit Herrn Klein die Neigung zu epischem Erzählen teilt.

Nach dem Tenor (das ist die Quintessenz des Urteils) folgt dann die Begründung. Die fängt so an. (Der Autor macht gerade einen Selbsttest. Er versucht zu ermitteln, ob abschreiben schneller geht, als neu formulieren.)

Version Benz:

Die Klägerin ist nutzungsberechtigte Lizenznehmerin an botanischen Lichtbildern.

Version Klein:

Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte (sic!) Lizenznehmerin an botanischen Lichtbildern.

(Neuformulierung, 1 Minute: Der Klägerin wurden von ihrem Mann zum Zwecke der Vermarktung die (ausschließlichen) Nutzungsrechte an Pflanzenbildern überlassen. Ein Hardcore Linguist hat im Übrigen auch Probleme mit botanischen Lichtbildern. Botanische Lichtbilder sind Bilder, die selber zum Bereich Botanik gehören, also irgendwo wachsen. Es kann blaue Bilder geben, die sind dann blau. Nur dann, wenn sich ein attributiv verwendetes Adjektiv auch prädikativ verwenden lässt, ist eine attributive Verwendung möglich. Attributiv oder prädikativ verwendete Adjektive weisen dem Substantiv eine Eigenschaft zu.

ein blaues Bild => Das Bild ist blau.

~ein botanisches Bild => ~Das Bild ist botanisch.

Ist hier aber egal und interessiert nur Linguisten.)

Also bezüglich Orthographie / Grammatik wieder 1 zu 0 für Frau Benz. Nutzungsberechtigt ist Adjektiv ergo klein.

Ein Problem besteht bezüglich des Inhalts. Gibt es Lizenznehmer, die nicht nutzungsberechtigt sind???? Also jemand kauft eine Lizenz und hat keinerlei Rechte??? Warum kauft er dann die Lizenz??? Etwas anderes wäre es, wenn das "ausschließliche Nutzungsrecht" bei der Klägerin liegt, bzw. nicht liegt. Auf diesen Punkt stellte Herr Kleybolte vom Landgericht ab, obwohl es in diesem Zusammenhang völlig irrelevant ist. Wir kommen darauf zurück, siehe 7.6 Urteil.

Die Konstruktion „nutzungsberechtigte Lizenznehmerin“ hat sich im übrigen Herr Klein selber ausgedacht. Wir erhalten über google, anders als bei den anderen Standardphrasen, keine Ergebnisse. Frau Benz hat den Quark dann abgeschrieben.

Allerdings gibt es im Folgenden interessante Aspekte. Frau Benz schreibt später nicht mehr aus der eigentlichen Klageschrift ab, sondern aus dem außergerichtlichen Schreiben. Viele Zähne, die der Autor Herrn Klein schon gezogen hatte, also z.B. die Erhöhung des Urhebers des streitgegenständlichen Bildes zum Wissenschaftler, tauchen nämlich wieder auf.

Juristisch ist das zwar alles völlig irrelevant, wodurch sich Rationalisierungspotentiale ergeben, man könnte den Text drastisch kürzen, ergiebig ist es aber für die Analyse. Wieso landet ein außergerichtliches Schreiben bei Gericht?

Entscheidend sind die Wörter "wissenschaftliche Abhandlungen" und "Datenbanken". Aus erklärlichen Gründen meint sie beweisen zu müssen, dass die Bilder irgendwie "bedeutsam" seien. Das Landgericht hat darauf verzichtet und gut daran getan. Je weniger Text, desto weniger Fehler.

Lichtbilder, neudeutsch für Fotos, genießen immer einen Urheberrechtsschutz, selbst wenn es sich, wie in diesem Fall, um ein Knipsbild handelt, es gibt nämlich für Lichtbilder einen eigenen Paragraphen § 72 UrhG.

(Was Frau Benz nicht erkennt, wie wir noch sehen werden.)

Hintergrund ist, dass es manchmal auf die Schöpfungshöhe nicht ankommt, sondern allein auf das Motiv. Ein Photo, mit dem Smartphone geknipst, von einem sturzbetrunkenen englischen Königsohn hat einen Wert. In dem hier streitgegenständlichen Bild allerdings ist Motiv und Ausführung belanglos, da hilft keine „wissenschaftliche“ Abhandlung.

Frau Benz hat aber wohl ein schlechtes Gewissen. Sie will nachweisen, dass ein abgeknipster Grashalm aus der Gattung der Süßgräser einen Wert hat.

(Süßgräser sind Weizen, Gerste, Roggen etc.. Aus den meisten kann man Brot backen, bedauerlicherweise nicht aus dem hier streitgegenständlichen Taumel Lolch, denn der ist von einem Pilz befallen, der wiederum Alkaloide produziert.)

Die Frage nach der Qualität, darauf stellt ja auch das Urteil des Oberlandesgericht Braunschweig ab, siehe 7.2. Unser Rechtsanwalt, kann durchaus relevant sein für die Vergütung.

Frau Benz wird aber auf die Qualität des Bildes nie mehr zurückkommen. Sie mäandert irgendwas von wissenschaftlichen Abhandlungen, allerdings verliert sich die Argumentation dann im Nirvana. Hätte sie ihre diesbezüglichen Ausführungen einfach weggelassen, wäre es besser gewesen. So beweist sie nur, dass sie nicht den leisesten Schimmer einer Ahnung hat, was Wissenschaft bedeutet. Herr Klein hat das schon eingesehen und sie hätte es einsehen können, wenn die die Schriftsätze des Autors gelesen hätte. Auf jeden Fall will sie mit dem Geblubber von den wissenschaftlichen Abhandlungen nachweisen, dass die Bilder bedeutsam sind. Vermutet der Autor. Vielleicht hat sie aber auch nur Füllmaterial gebraucht, das den Text ein bisschen aufschwemmt.

Beim Amts- und Landgericht Hannover ist ein Knipsbild so wertvoll, wie ein Bild mit einem tagespolitisch bedeutsamen Motiv, das mit einem gewaltigen, technischen, Aufwand produziert worden ist. Das ist bei Frau Benz so. Auch ganz ohne Begründung. Das Landgericht braucht hierfür keine Begründung.

Wahrscheinlich gehen Frau Benz und Herr Kleybolte auch davon aus, dass ein echter Picasso genau so viel wert ist, wie ein Bild eines Dreijährigen. Solange sie diese Meinung nur in Urteilen vertreten, ist das auch harmlos. Wenn sie aber anfangen, die Bilder von Velázquez im Prado abzuhängen und mitzunehmen, weil sie sie als Kinderbildern gleichwertig ansehen, dann wird es schon zum Problem. Wir stellen also fest, dass Herr Klein und Frau Benz noch "fühlen", dass hier irgendwas nicht mit rechten Dingen zu geht. Leider verlieren sich ihre Spekulationen dann und niemand weiß, warum sie sie überhaupt niedergeschrieben haben.

Benz Version

Die Klägerin ist nutzungsberechtigte Lizenznehmerin an (sic!!) botanischen Lichtbildern, die ihr Ehemann XXXXXXXX gefertigt hat und die sie zusammen mit entsprechenden WISSENSCHAFTLICHEN Abhandlungen ihres Mannes unter den Internetadressen XXXXXXXXXX und XXXXXXXX als Datenbanken eingestellt hat. [.....] Nutzungslizenzen für das veröffentlichte Text- und Bildmaterial können über E-Mail-Kontakt bei ihr erworben werden. Sie verkauft zudem entsprechende Daten-CDs für 36 € / Stück.

Klein Version (im vorgerichtlichen Schreiben, nicht in der Klageschrift)

Meine Mandantin ist Lizenznehmerin ihres Ehemannes, des bekannten Pflanzenfotografen XXXXXXXXXXX, der unter den Internetadressen XXXXXXXX und XXXXXXXX umfangreiche botanische Datenbanken betreibt. Seit mehr als 20 Jahren nimmt dieser Fotograf und Botaniker Pflanzen und Gewächse auf, schreibt WISSENSCHAFTLICHE Abhandlungen und veröffentlicht diese im Internet.36 € / Stück.

Erstmal: Wieder 1 zu O für Benz. Über die falsche Präposition bei der Version Benz, an anstatt eines Genitivus possessivus (richtig: Lizenznehmerin botanischer Lichtbilder), sehen wir mal hinweg. Botanische Datenbanken betreiben ist schon eine Aufgabe für richtige Männer. Bilder und Abhandlungen als Datenbanken einstellen, ist zwar auch ein bisschen urig, aber besser als eine botanische Datenbank betreiben.

Richtig wäre es so: „Meiner Mandantin wurden von ihrem Ehemann, der sich in seiner Freizeit der Pflanzenfotografie widmet, die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer umfangreichen Sammlung Lichtbildern von Pflanzen nebst Beschreibung derselben übertragen, über die über die Domain XXXXX und XXXX mit Hilfe einer Datenbank zugegriffen werden kann.“ Wenn Bilder und Abhandlungen als Datenbank eingestellt werden, dann werden die Bilder und Abhandlungen zur Datenbank. Beispiel: Das Fahrrad wurde als echt in die Datenbank der Auktionsplattform eingeben. Sagen wir also mal 0 zu O.

Herr Klein und Frau Benz haben nun eine merkwürdige Sicht der Welt. Die verlangte Schöpfungshöhe ist bei ihnen sehr niedrig, denn schon Trivialtexte werden "wissenschaftliche Abhandlungen". Das verspricht nichts Gutes für weitere Verfahren von Urheberrechtsverstößen.

Vermutlich ist Frau Benz mit dem Stand der Wissenschaft in der Botanik nicht so richtig vertraut. Wissenschaftliche Abhandlungen werden in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht, Nature, Cells, Science whatever.

Diese Veröffentlichungen unterliegen strengsten Bewertungsmaßstäben. Wissenschaftler arbeiten an wissenschaftlichen Einrichtungen und haben eine entsprechende Ausbildung. Sie wusste dies, bzw. konnte es wissen, der Autor hat ihr die Hintergründe ausführlich beschrieben, dass nichts von all dem hier zutrifft.

Positiv ist zu bemerken, dass Frau Benz immer wieder neue, von der konkreten Marksituation unabhängige Einnahmequellen erschließt. Bei der infos24 GmbH verkauft sie kostenlose Powertools, siehe 7.3. Verhandlung Amtsgericht und die CD fand sie wohl zu billig, da hat sie mal 10 Euro draufgeschlagen, eigentlich ist sie schon für 26 Euro zu haben.

Richtig spannend wird es aber jetzt. Denn jetzt lügt sie entweder wie gedruckt oder sie hat die Schreiben des Autors nicht gelesen. (Hervorhebungen stammen vom Autor.)

Unter dem Link "la divina commedia/paradies (sic!!) war unter der Internet-Adresse www.divina-commedia.de das von XXXXXX am 23.7.2008 um 17:28 Uhr gefertigte Lichtbild des Lolium Temulentum, dessen Nutzungs- und Verwertungsrechte die Klägerin im Dezember 2010 erwarb, eingestellt. Nachdem die Klägerin die Beklagte zu 1) (das ist die infos24 GmbH) mit Schreiben vom 29.11.2011 zunächst abgemahnt hatte und zur Entfernung des Lichtbilds sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte (...), erhielt sie von dem Beklagten zu 2) (das ist der Autor) die Empfehlung zur Klageeinreichung, OHNE DASS DAS LICHTBILD AUS DER WEBSITE ENTFERNT WORDEN WÄRE, woraufhin sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte, der die Beklagte zu 1) nochmals erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte und Schadensersatzansprüche im Wege der Lizenzanalogie erfolglos geltend machte.

Mit dem Satz "OHNE DASS DAS LICHTBILD AUS DER WEBSITE ENTFERNT WORDEN WÄRE" toppt sie an Dreistigkeit noch Herrn Klein. Das hat selbst dieser nie behauptet und Herr Klein behauptet wahrlich eine ganze Menge. Tatsächlich wurde das Bild sofort nachdem das email des Urhebers eintrudelte entfernt, was den Autor etwa 30 Sekunden beschäftigte, denn tatsächlich gibt es solche Bilder für 0 Euro an jeder Ecke. Dies wurde ihr in der Klageerwiderung des Autors vom 26.12.2011 wie auch mit Schreiben vom 15.01.2012 mitgeteilt, die sie aber, wie sie ja in ihrem Urteil auch andeutet, die Schreiben des Autors waren ihr zu lang, wohl nicht gelesen hat, was auch ihre aggressives Auftreten während der Verhandlung erklärt. („Ich bereite mich auf Verhandlungen vor.“)

Fraglich ist allerdings, die Frage wird noch mal relevant, wenn wir uns mit dem Verfahren vor dem Landgericht beschäftigen, ob sie überhaupt wusste, wo das Bild ursprünglich eingebaut war, denn der "Link" la „divina commedia/paradies“, wird wohl, wenn das http Protokoll nicht geändert wird, ins Nirvana führen.

Eingebaut war es hier, http://www.divina-commedia.de/la_divina_commedia/paradies_012_la_divina_commedia.htm, dann rechts Kommentar, dann scrollen. Dort ist jetzt das Bild von Wikipedia.

Geld ist nicht wirklich das Thema von Frau Benz. Auch dieser Zusammenhang ist zwar juristisch völlig irrelevant und lässt sich nur durch ihr Bestreben erklären, dem Bild einen Wert zuzumessen, doch leider geht der Schuss nach hinten los.

Version Benz

Die Klägerin behauptet, sie verdiene Geld mit den Lizenzen. Sie haben bislang 1600 Lizenz-Verkäufe abgeschlossen und pro Verkauf 2,50 € an die XXXX in Duisburg abgeführt.

Version Klein

Tatsächlich hat die Klägerin zwischenzeitlich über 4000 € an die Kindernothilfe gespendet, woraus sich schon rein rechnerisch 1600 einzelne entgeltliche Verkaufstatbestände ergeben. Also wissen die Beklagten ganz genau, dass die Klägerin ERHEBLICHE Beträge über die Verwertung der Photos GERIERT (sic!!).

Warum sie diesen Quark erzählt und was sie damit konkret sagen will, ist unklar. Aber beschäftigen wir uns mal damit.

Es ist nicht einfach mit den beiden. Sie gerieren sich merkwürdig. Ohne Angaben eines Zeitraumes sind die Aussagen sinnlos, aber vermutlich ist es für Frau Benz völlig egal, ob sie 4200 Euro im Monat oder in zehn Jahren verdient. Die 1600 CDs wurden, das ergaben Nachforschungen des Autors, im Zeitraum zwischen 2004 und 2011 verkauft, also in acht Jahren. Was Frau Benz wusste, denn auch dies hat ihr der Autor mitgeteilt.

Macht also 1600 * 23,50 / 8 = 4700 Euro pro Jahr.

Wie der Urheber bei der Verhandlung beim Landgericht aussagte, erhält er hiervon 10 Prozent, macht 470 Euro pro Jahr oder 39 Euro im Monat.

Herr Klein kann der Meinung sein, dass dies erhebliche Beträge sind, aber der Autor bezweifelt bei diesen Beträgen, dass der Urheber ein professioneller Fotograf ist und das ist der entscheidende Punkt. Es gibt viele Gründe, warum die MfM Tarife nicht anzuwenden sind. Einer davon ist, dass die MfM Tarife für professionelle Fotojournalisten und Bildagenturen gelten. Unter einem professionellem Fotojournalisten versteht man jemanden, der davon lebt. Bei 1,10 Euro pro Tag ist das aber schwierig. Schon dies allein spricht, neben X anderen Gründen, siehe unten, gegen die Anwendbarkeit der MfM Tarife.

Der Urheber bezeichnet des Weiteren im Internet die Erlöse aus dem Verkauf der CD als seine Haupteinnahmequelle, woraus sich dann ergibt, dass er aus anderen Quellen weniger als 470 Euro pro Jahr erzielt. Damit ist dann logisch ausgeschlossen, dass er mit der Lizenzierung der Bilder im ONLINE BEREICH relevante Summen verdient. Damit ergibt sich dann logisch äußerst stringent, dass die Bilder nicht für 180 Euro pro Bild für den ONLINE BEREICH lizenziert werden und genau das ist eben der entscheidende Punkt bei den Urteilen, die Frau Benz sinnentstellend plagiiert. Der tatsächliche entgangene Gewinn soll angesetzt werden.

Er erzielt also keine 180 Euro pro Bild im ONLINE BEREICH und noch weniger 1000 Euro, wie Herr Klein an anderer Stelle schreibt. 180 Euro kann er nur durch eine Nachlizenzierung über § 97 UrhG erzielen. Wenn ein Gericht mitspielt.

Andernfalls sind es Beträge zwischen 75 Cent und 2 Euro. Ober eben, wie der Autor recherchiert hat, durch Nachfragen bei Nutzern, schlicht 0,00 Euro. Frau Benz will vom eigentlichen Kern ablenken. Die Frage ist nicht, was er mit den CDs verdient. Die Frage ist, was er mit der Lizenzierung der Bilder im online Bereich verdient. Es geht hier ausschließlich um den online Bereich. Was sie mit ihrem Geblubber über die CDs sagen will, ist vollkommen unklar. Wir kommen darauf später, wenn wir ihren Umgang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig bewerten, zurück. Wir werden dort sehen, dass sie entweder intellektuell überfordert ist oder schlicht lügt wie gedruckt. Tertium non datur.

Es ist völlig unklar, bei ihrer Sicht der Dinge, warum sie das überhaupt alles erzählt. Es hat, bei ihrer Bewertung, juristisch exakt soviel Bedeutung, wie der Erörterung der Leibspeise des Urhebers.

Wir können hier also etwas Interessantes lernen. Entgegen den Ansichten des deutschen Richterbundes, dass die Bewertung einer rechtlichen Situation rein subjektiv ist und folglich auch nicht monetär bewertet werden kann, können wir sehr wohl harte Qualitätskriterien finden. Steht in einem Urteil sehr viel Plunder, der für die juristische Bewertung keine Rolle spielt, dann ist das Urteil qualitativ schlecht.

Lustig ist nun auch das Ende.

Sie [also die infos24 GmbH und Andrés Ehmann] BEHAUPTEN, das Motiv sei bei Wikipedia mit 30 Sekunden Aufwand unter einer Creative Common Licence kostenfrei herunterzuladen.

Der Plural, behaupten, ist nun interessant. Die infos24 GmbH ist stumm wie ein Fisch, die behauptet schlicht gar nichts, obwohl bei Frau Benz, wir kommen darauf zurück, deren VERBALES Auftreten vor Gericht aus einem einfachen Fall einen komplizierten Fall gemacht hat. Eigentlich behauptet und verbalisiert nur Andrés Ehmann was, also Geschäftsführer der GmbH oder als Privatmensch. Die GmbH schließt sich immer schweigend der Meinung von Andrés Ehmann an. Man hätte also auch die 3. Person Singular nehmen können.

Das Verb „behaupten“ gibt nun Rätsel auf. Behaupten suggeriert, dass es sich nicht um eine objektive Tatsache handelt, sondern um eine Vermutung, die forsch vorgetragen wird. Der Leser kann das jetzt mal nachvollziehen. Es geht also um die Frage, ob man das Bild innerhalb von 30 Sekunden herunterladen konnte. Also auf die Uhr schauen.

Link aufrufen => rechte Maustaste => Grafik speichern.

Das ist der Link:

Taumel Lolch

Und? Keine 30 Sekunden oder? Es mag schon sein, dass Frau Benz das nicht in dreißig Sekunden schafft, aber hier kann, anders als im Fall der MfM, tatsächlich sinnvollerweise von einem Durchschnitt ausgegangen werden.

Also wenn man sich allzu lange mit Frau Benz beschäftigt, kriegt man Kopfweh. Wahrscheinlich ist es auch nur eine Behauptung, wenn jemand behauptet, dass es eine Realität gibt. Aber es ist eine objektive, sinnlich wahrnehmbare Tatsache, dass eine solche vorhanden ist.

Das mit der VG Bild zitieren wir noch, denn darauf kommen wir später noch zurück. (Sie zitiert im Folgenden aus den Schriftsätzen des Autors.)

Ferner erwerbe man die Rechte an dem Bild über die VG Bild-Kunst für 0,75 Cent bzw. bis zu 4 €. Die Klägerin habe ihre Bilder selbst bislang kostenlos vergeben. Die Verwendung des Lichtbildes habe lediglich privaten Zwecken des Beklagten zu 2), der allein die Website betreibe, gedient. Sie sind der Ansicht, die von der MfM ermittelten Lizenzgebühren seien nicht gültig für diese Art der Inanspruchnahme.

Nochmal: Nicht der Autor behauptet, dass die MfM Tarife nicht gültig seien. Die Urteile des Oberlandesgerichts Braunschweig bzw. des Landesgerichts Kassel, die SIE SELBER PLAGIIERT UND ZITIERT, wenn auch sinnentstellend, behaupten, dass die MfM Tarife nicht anzuwenden seien. Wenn Sie der Meinung ist, dass die MfM Tarife anzusetzen seien, dann hätte sie besser diese Urteile NICHT zitiert, bzw. plagiiert. Wenn man nachweisen will, dass Verhütungsmittel moralisch nicht verwerflich sind, darf man sich nicht auf Papst Benedikt berufen.

Bedauerlicherweise ist nur Eugen Klein die Ehre zuteil geworden, kopiert zu werden. Die Aussagen des Autors hat sie zusammengefasst. Der Konjunktiv (habe) ist allerdings hier ein Grenzfall. Aus dem Konjunktiv hätte sie leicht einen Indikativ machen können, wenn sie die Klägerin gefragt hätte. Da war sie aber bockig. Die Wahrheit wollte sie wohl nicht wissen. Auch der Konjunktiv bezüglich der MfM Tarife ist fraglich. Die Wahrheit ist die: Kein einziges Urteil, das sie selbst zitiert, wendet die MfM Tarife an, auch wenn sie dies behauptet. In allen Urteilen, die sie selber nennt, kopiert und plagiiert, kommen die MfM Tarife NICHT zum Einsatz. Sie behauptet zwar, dass dies der Fall wäre, doch ist dies schlicht und einfach gelogen. Sie lügt. Und zwar auf eine sehr dreiste Art. Alternativ besteht noch die Möglichkeit, dass sie die Urteile schlicht nicht verstanden hat.

Sie gibt aber nicht nur die Urteile sinnentstellend wieder, bei denen es um die Anwendung der MfM Tarife geht. Sie verdreht auch den Tenor bei dem Urteil, bei dem es um die Hoster Haftung geht. Das spielt zwar im Grunde keine Rolle, aber wir gehen mal darauf ein.

Es ging in dem Verfahren unter anderem um die Frage, ob die www.divina-commedia.de der GmbH zuzurechnen ist oder der Privatperson Andrés Ehmann.

Herr Klein, der Rechtsvertreter des Klägers, hatte natürlich ein Interesse daran, sie der GmbH zuzurechnen, das bringt den Streitwert der Abmahnung. Bei Privat droht Deckelung auf 100 Euro nach § 97a UrhG.

Ursprünglich hatte er nur die GmbH angeschrieben. Dann ist ihm eingefallen, dass diese gar nicht zuständig ist. Er ist dann auf den Trick mit der gesamtschuldnerischen Haftung verfallen, was der Anfang aller Peinlichkeiten war.

Da ja überall das Bildnis des Autors prankt, der Name auf jeder Seite unten steht und auch im Impressum er zuerst genannt wird, ist die Sache eigentlich klar. Dass der Geschäftsführer einer Internetagentur auch private Seiten auf Rechnern der GmbH hostet, deren Geschäftsführer er ist, ist naheliegend.

Hätte er sich irgendeinen "Werbeeffekt" von der www.divina-commedia.de versprochen, dieser „Werbeeffekt“ macht, so Frau Benz, die www.divina-commedia.de zu einer „gewerblichen Seite“, dann hätte er nicht versteckt ein paar Verweise (nicht mal links) auf die www.infos24.de geschaltet, sondern richtige Banner da drauf geknallt.

Im Übrigen kommt es aber auf die Frage gar nicht an. Das Problem von Frau Benz besteht darin, und das ist es, was sie später, als sie das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig grob sinnentstellend zitiert, so dreist lügen lässt, dass es einzig um die Frage geht, für welchen Preis das streitgegenständliche Bild für die Nutzung im Internet lizenziert werden müsste. Und es wird für 0,00 Euro lizenziert. Weder das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig noch das Urteil des Landgerichts Kassel gehen nämlich, wie wir noch sehen werden, von den MfM Tarifen aus, wie sie dreist behauptet, sondern von einer individuellen Bewertung. Der vom Kläger eingeforderte MfM Tarif von 300 Euro wird vom Oberlandesgericht Braunschweig auf 20 Euro gekürzt, wie wir noch ausführlich darstellen werden.

Mit ihren ganzen Mäandern will sie vom eigentlichen Kern ablenken.

Aber ein Laie wie Frau Benz kann sich da die skurrilsten Dinge ausdenken, das ist nicht das Thema. Wenn sie aber ein Urteil zitiert, dann sollte sie es verstehen. Nachdem sie also lang rumgebastelt hat und bewiesen hat, dass der Geschäftsführer Andrés Ehmann weiß, was der Privatmensch Andrés Ehmann weiß und umgekehrt, die zwei also nicht schizophren sind, schreibt sie das. Hier geht es jetzt nicht um die MfM Tarife, sondern um die Haftung. Aber auch hier verdreht sie den Tenor eines Urteils vollständig.

In diesem Fall haftet der Host - Provider dennoch wegen seiner Kenntnis von der unzweifelhaft rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung (im Ergebnis auch BGH GRUR 2004, 860 Internetversteigerung I).

Das Urteil findet sich hier: Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung.

Bei dem Urteil des Bundesgerichtshofes ging es um etwas völlig Anderes (Versteigerung einer gefälschten Rolex bei Ricardo, einer Auktionsbörse im Internet.) Die entscheidende Frage ist, wie weit die Unterlassungserklärung greifen würde.

Bei dem Urteil des Bundesgerichtshofes ging es um die Frage, ob eine Versteigerungsplattform, hier Ricardo (gibt es heute nicht mehr) eine Unterlassungserklärung unterschreiben muss, wenn ein User (bei dem Urteil geht es um gefälschte Rolex Uhren) über diese Plattform gefälschte Rolex Uhren vertickt. Der angesprochene Passus des Urteils vom Bundesgerichtshof ist dieser. Die Hervorhebungen stammen vom Autor.

Weil die Störerhaftung aber nicht über GEBÜHR AUF DRITTE ERSTRECKT WERDEN DARF, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz - etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse - kommt.

Die Quintessenz aus dem Urteil ist, dass Ricardo unter Umständen auf Unterlassung verklagt werden kann, wenn es technisch / organisatorisch möglich ist, den Vertrieb von gefälschten Produkten IN ZUKUNFT, NACHDEM die "Risikogruppe" bekannt ist, zu verhindern.

Auf Beseitigung der Störung kann also erst geklagt werden, NACHDEM der Störer, also in diesem Fall die Versteigerungsplattform, von dem Vorgang Kenntnis hat und auf Unterlassung kann nur geklagt werden, wenn dies technisch, organisatorisch möglich ist.

Deutlicher kann das Urteil nicht sein, und deutlicher kann es auch ihren skurrilen Ansichten nicht widersprechen. Die infos24 GmbH ist hier der Störer.

Der Fall ist mit dem Fall, der hier vorliegt, insofern vergleichbar, als die infos24 GmbH, die ein reiner Hoster ist, keine Unterlassungserklärung unterschreiben kann. Deren Kunden können via FTP hoch laden, was sie wollen. Die infos24 GmbH hat hierüber überhaupt keine Information und kann erst nachträglich, nachdem sie von der Verletzung Kenntnis hat, tätig werden.

Die Strato wird auch keine Unterlassungserklärung unterschreiben, wenn der Geschäftsführer der Strato auf einen Rechner der Strato widerrechtlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk hoch lädt, denn dann wäre die Strato haftungspflichtig für jeden ihrer vier Millionen Kunden.

Sie kapiert nicht, dass die Unterlassungserklärung der GmbH ganz andere Rechtsfolgen hat, als die Unterlassungserklärung der Privatperson Andrés Ehmann. Wahrscheinlich ist ihr nicht klar, was ein Hoster ist.

Selbst wenn Larry Page, der Mitbegründer von google, höchstpersönlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf youtube hoch lädt, wird google keine Unterlassungserklärung unterschreiben. Youtube muss Werke entfernen, NACHDEM er von dem Verstoß erfahren hat. Mit gleicher Tendenz gibt es Tausende von Urteilen.

Frau Benz hätte natürlich auch in ihren Schriftsatz reinschreiben können, wie die infos24 GmbH verhindert, wenn irgendeiner ihrer Hosting Kunden nachts um vier ein urheberrechtlich geschütztes Bild via FTP auf die Rechner der infos24 GmbH hochlädt. Der Autor ist sich nur nicht ganz sicher, dass sie da einen konkreten, technsichen Lösungsansatz hat.

Womit wir wieder bei dem Thema 5.2. Optimierung der Ausbildung wären. Jemand mit einem abgeschlossenen Informatikstudium und einem Bachelor / Master in z.B. Internetrecht (gibt es noch nicht, könnte man aber machen), wäre kompetenter, exempla statut, als ein "Volljurist".

Der entscheidende Punkt ist: Der Hoster hat keinen Einblick, was auf den von ihm gehosteten Websites passiert. Unterschreibt der Hoster jetzt eine Unterlassungserklärung, ist die Beschränkung der Störerhaftung nach Teledienstgesetz aufgehoben. Deutschland hätte keine Hoster mehr und wäre damit in die Steinzeit zurückgebombt, denn der Hoster wäre für die Inhalte der gehosteten Websites verantwortlich. Dass in diesem Falle das gerade noch hinnehmbar ist, wenn auch sinnlos ist, liegt schlicht daran, dass die Knipsbilder des Urhebers eh völlig irrelevant sind und die Wahrscheinlichkeit, das den Quark irgendjemand „raubkopiert“ minimal ist. In relevantem Umfang wird der Quark nicht mal „raubkopiert“, was das eigentliche Problem des Klägers ist. Solange er auf Richter à la Benz stößt, kann er mit einem Bild mal 180 Euro für die Nutzung auf einer Website rausholen. Das widerspricht zwar allen Urteilen höherer Gerichte und INSBESONDERE DEN URTEILEN, die Frau Benz zitiert, aber so ergibt sich ein Geschäftsmodell. Es handelt sich um Bild, das in den zahlreichen Microstocks, die werden auch im Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig, das sie zitiert (!!), genannt, für ein paar Cent zu haben sind. Passiert es trotzdem, wird man sich in einem neuen Verfahren damit befassen müssen, wahrscheinlich wird das Urteil dann gekippt, weil die infos24 GmbH gar nicht verhindern kann, dass jemand urheberrechtlich geschütztes Material hochlädt. (Im übrigen auch nicht, wenn man mit Perl die bits and bytes des Bildes analysiert. Wird das unter einem anderen Format abgespeichert, gif, bmg, png whatever, sieht es anders aus. Den Namen kann man eh ändern. Denkbar ist sowas höchstens, wenn das Bild ein Wasserzeichen hat.) Da das Urteil aber im zweifelsfalle eh gekippt wird, gab es auch keinen Grund für die infos24 GmbH das Ding zu unterschreiben. Das Risiko ist zwar minimal, aus den oben genannten Gründen, aber es besteht. Der Privatperson Andrés Ehmann eine Abmahnung zu schicken hat sich Eugen Klein standhaft geweigert, denn dann wären es nur noch 100 Euro qua § 97 a gewesen.

Juristen kochen reichlich mit Wasser. Sie hat offensichtlich das Urteil, das sie zitiert, bestenfalls nicht verstanden. Genau so gut möglich ist aber, weit schlimmer, dass sie es sehr wohl verstanden hat und schlicht lügt wie gedruckt.

Wir werden später, wenn wir ihre Darlegung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe besprechen, auf diese Frage zurückkommen. Nicht nur das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig wird sinnentstellend wiedergegeben. Das Verfahren der sinnentstellenden Wiedergabe hat bei ihr System. Ihre Schlussfolgerungen aus diesem Urteil sind das genau Gegenteil dessen, was das Urteil besagt. Und zwar sehr eindeutig und glasklar.

Das betrifft nicht nur die Frage der Anwendbarkeit der MfM Tarife. Das betrifft auch die Frage der Hoster Haftung. Auch hier ist ihre Zitierweise grob sinnentstellend.

Der Autor wird den Verdacht nicht los, dass dies ziemlich häufig der Fall ist. Wahrscheinlich ist Juristen noch nicht ganz klar, dass gerade die Urteile des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte zu einem großen Teil veröffentlicht sind, so dass eine Nachprüfung ohne weiteres möglich ist. Die Bemerkung des Herrn Klein in der Verhandlung, dass im Internet viel Unsinn stehe, wird da richtig zweideutig. Sie schreibt:

Hier liegt die Ausnahmesituation vor, dass Personenidentität mit dem Nutzer, dem Beklagten zu 2) besteht, der ebenfalls einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist. IN DIESEM FALL haftet der Host-Provider dennoch wegen seiner Kenntnis von der unzweifelhaft rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung (im Ergebnis auch BGH GRUR 2004, 860 Internetversteigerung I).

Das Urteil des BGH, hier ging es um die Versteigerung gefäschter Rolex Uhren auf einer Versteigerungsplattform, suggeriert mitnichten was sie behauptet. „DIESER FALL“ wird dort gar nicht erwähnt. Es ging um eine völlig andere Frage. Bei dem Urteil des BGH ging es um die Frage, inwieweit ein Störer, der selbst die Verletzung gar nicht begangen hat, auf Unterlassung verklagt werden kann. Und der Tenor ist, dass dies möglich ist, WENN DIE UNTERBINDUNG DER VERLETZUNG ORGANISATORISCH UND TECHNISCH MÖGLICH IST und dies nicht der Fall ist, wenn dies eben nicht möglich ist.

Gegenstand der Unterlassungserklärung, das hat Frau Benz wohl nicht begriffen, ist die Verhinderung eines Verstoßes in der ZUKUNFT. Die infos24 GmbH kann aber die Verstöße ihrer Hosting Kunden in der Zukunft nicht verhindern. Wahrscheinlich kapiert Frau Benz gar nicht, was mit einer Unterlassungserklärung überhaupt erreicht werden soll.

Sie kapiert nicht, dass die infos24 GmbH, der Hoster, die Verstöße technisch und organisatorisch gar nicht verhindern kann. Sie kann, bestenfalls, bei einem bereits begangenen Verstoß einschreiten, allerdings auch dann nicht direkt. Frau Benz schwurbelt irgendwelches wirres Zeug von der Identität des Geschäftsführers und der Privatperson Andrés Ehmann. Das ist aber völlig irrelevant. Relevant sind die konkreten Rechtsfolgen einer Unterlassungserklärung für die GmbH und die Privatperson Andrés Ehmann.

Es ist ein einziges Grauen.

Da die Abmahnung der Klägerin erfolglos geblieben ist und das Lichtbild nicht umgehend von der Website entfernt wurde, besteht auch Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch rechtfertigt.

Es ist wohl irgendwie ein Misch. Zum einen hat sie wohl die Schriftsätze des Autors nicht gelesen und irgendwas zusammenphantasiert. Denn diese dreiste Lüge, „und das Lichtbild nicht umgehend von der Website entfernt wurde“, hat sie nicht mal von Herrn Klein abschreiben können.

Sie muss sich derartig in etwas hineingesteigert haben, aus welchen Gründen auch immer, dass ihr nicht mal in den Sinn kam zu überprüfen, ob das Bild nicht sofort nach Eingang der Mail entfernt wurde, was tatsächlich der Fall war und ihr in zwei unterschiedlichen Schriftsätzen mitgeteilt worden ist.

Die unter Juristen allgemein verbreitete Meinung, dass ein Urteil nicht objektiv bewertet werden könne, teilen wir nicht. Ein Urteil, das von krassen juristischen Fehler nur so strotzt, und zwar derartig von krassen Fehlern strotzt, dass vom Landgericht indirekt auch die grundlegendsten juristischen Kenntnisse abgesprochen worden sind, siehe z.B. 7.1 Rechtsanwalt des Klägers, derartig viele Verdrehungen stattfinden, kostenlose Powertools werden verkauft, siehe z.B. 2. Ausgangspunkt, über weite Strecken aus der Klageschrift einfach abgeschrieben wird, gelogen wird, dass sich die Balken biegen, Ausführungen in keinen vernünftigen Zusammenhang mehr gebracht werden können, dann ist der Minimalstandard irgendwann eindeutig unterschritten. Hätte sie nur eine Seite geschrieben in einer halben Stunde, wäre es lange nicht so tragisch. Je mehr sie schreibt, je länger sie braucht, desto grauenhafter wird es.

Da der Beklagte zu 2) derjenige war, der das Lichtbild in die Homepage eingestellt hat, liegt auch dessen Verantwortlichkeit i.S.des $ 97 UrhG unzweifelhaft vor.

Hätte der Beklagte zu 2) das Lichtbild in die "Homepage" "eingestellt", dann wäre eine gewisse Relevanz des Bildes sogar vorhanden.

Denn die homepage ist die index.htm, die Seite also, die der http-Server standardmäßig aufruft, wenn man eine Domain ansteuert. Das Bild wäre dann auf der Startseite zu sehen. Der Beklagte zu 2) hat das Bild aber auf einer Unterseite der WEBSITE eingebaut, wo es noch nie ein Mensch gesehen hat.

Logisch ist der Satz ein Schmankerl. Von der Konstruktion her ähnelt er diesem Satz: Da der Stein gefallen ist, ist er gefallen. Der Beklagte zu 2) hat das Bild eingestellt, das wurde nie bestritten. Bestritten wurde, das hat sie bis zum Schluss nicht begriffen und auch durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes wird sie es nicht begreifen. Die infos24 GmbH als Hoster ist außer Stande organisatorisch, technisch und überhaupt, Urheberrechtsverstöße ihrer Hosting Kunden zu verhindern. Vielleicht sollte man beim Amtsgericht Hannover mal den Umgang mit FTP Clients üben.

Allerdings gibt der nächste Satz dann Rätsel auf.

Die Abmahnung richtete sich zwar gegen die Beklagte zu 1), mithin an ihn als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und nicht an ihn als Privatperson, so dass sehr fraglich ist, ob die Abmahnung auch ihm persönlich zugegangen ist.

Es wird jetzt metaphysisch. Wir sehen mal davon ab, dass der Autor ihr in X Schreiben mitgeteilt hat, warum er die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hat. Bekommen hat er sie also, ganz unstrittig.

Er hat sie nicht unterschrieben, weil die infos24 GmbH a) nicht zuständig ist und b) dies für ein Hoster für die Speicherung von Daten seiner Hosting Kunden nicht verantwortlich ist. Haftbar ist er nur, wenn er NACHTRÄGLICH, nachdem er von dem Verstoß erfahren hat, nicht einschreitet, obwohl er hätte einschreiten können. Nur wenn es sich um Knipsbilder handelt, bei denen es äußerst unwahrscheinlich ist, dass einer der Hosting Kunden der infos24 GmbH sie "raubkopiert“, kann man so einen Wisch unterschreiben. Dann allerdings ist er auch irrelevant.

Bestritten, dass ihm die Unterlassungserklärung zugegangen ist, hat er allerdings nie. Absolut nie. Sie ist ihm zugegangen. Völlig unstrittig.

Sie argumentiert aber eher auf einer metaphysischen Ebene, das ist so ähnlich wie die Frage, ob Gott, Jesus Christus und der heilige Geist drei Personen sind oder eine. Sie unterstellt also die Fiktion, dass der Geschäftsführer der GmbH Andrés Ehmann die Unterlassungserklärung erhalten hat, der Privatmensch Andrés Ehmann das Zimmer verlassen hat und der Geschäftsführer der GmbH Andrés Ehmann das Schreiben gelesen hat, während der Privatmensch Andrés Ehmann nicht im Zimmer war. Folglich besteht die Möglichkeit, dass der Privatmensch Andrés Ehmann nie erfahren hat, dass der Geschäftführer der GmbH Andrés Ehmann eine Unterlassungserklärung erhalten hat. Das ist schon ziemlich gaga.

Es ist grauenhaft. Das ist selbst dann Müll, wenn wir ihren skurrilen Gedankengängen folgen. Wenn sie von beiden, also von dem Privatmensch Andrés Ehmann und von der GmbH eine Unterlassungserklärung haben will, dann müssen auch BEIDE angeschrieben werden. Sie schreibt aber.

Indes war im vorliegenden Fall eine Abmahnung zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches ausnahmsweise entbehrlich. Auf eine Abmahnung kann insbesondere verzichtet werden, wenn diese voraussichtlich nutzlos wäre.

Ihr Grundproblem besteht darin, dass sie wohl schlicht nicht weiß, was eine GmbH ist. Wenn sie von der GmbH eine Unterlassungserklärung will, dann muss sie die GmbH anschreiben und wenn sie von der Privatperson Andrés Ehmann eine Unterlassungserklärung haben will, dann muss sie die Privatperson anschreiben.

Sie stellt zwar völlig korrekt fest, dass der Privatmensch Andrés Ehmann immer weiß, was der Geschäftsführer der infos24 GmbH weiß, doch leider ist das hier völlig egal. Es geht um die Frage, was der Privatmensch Andrés Ehmann verhindern kann und was die infos24 GmbH verhindern kann.

Wenn sie von beiden eine Unterlassungserklärung haben will, muss sie BEIDE anschreiben. Auf den Umstand wurde Eugen Klein X Mal hingewiesen. Allerdings hat er sich standhaft geweigert, an die Privatperson Andrés Ehmann eine Unterlassungserklärung zu schicken.

Das Problem ist nicht, dass der Privatmensch Andrés Ehmann nicht wusste, dass der Geschäftsführer der GmbH Andrés Ehmann eine Unterlassungserklärung erhalten hat, wie sie meint, das Problem ist, dass der Privatmensch Andrés Ehmann nichts unterschreiben kann, was er nie bekommen hat.

Dem Privatmensch Andrés Ehmann wäre es schlicht egal gewesen, so einen Wisch zu unterschreiben, vor allem, wenn der korrekte Streitwert, also 10 * 0 Euro angesetzt worden wäre, der sich aus der Lizenzanalogie ergibt, wenn wir der Argumentation des Oberlandesgerichts Braunschweig folgen, welches sie zitiert, kopiert und plagiiert. Der Geschäftsführer der GmbH kann sie aber nicht unterschreiben, denn die GmbH ist ein Hoster. Nur wenn absolut sicher gestellt ist, was hier fast, ein minimales Risiko bleibt, der Fall ist, dass die Bilder so Müll sind, dass sie eh kein Hosting Kunde der infos24 GmbH jemals „raubkopiert“, kann auch der Geschäftsführer der GmbH so einen Wisch unterschreiben. Taugen die Bilder was, kann irgendein Hosting Kunde der GmbH die Bilder hoch laden und die GmbH haftet, wenn sie die Unterlassungserklärung unterschreibt, obwohl sie keine Chance hatte, den Verstoß zu verhindern.

Es fehlen ihr, wie das Landgericht indirekt zutreffend bemerkte, grundlegendste juristische Kenntnisse. Es fehlt ihr aber auch jede Fähigkeit, reale Sachzusammenhänge zu erfassen. Grauenhaft geht es weiter. Der Autor wird den Verdacht nicht los, dass sich ein Bild des Grauens ergäbe, wenn man Urteile von Amtsgerichten systematisch analysieren würde.

Wie die Reaktion des Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auf die Abmahnung der Klägerin zeigt, bestand keinerlei Einsicht und Unrechtsbewußtsein sondern im Gegenteil wurde der Klägerin massiv gedroht. Ganz offenbar hätte die Klägerin mit einer inhaltsgleichen Abmahnung gegenüber dem Beklagten zu 2) keinen Gesinnungswandel hervorrufen können. Dies zeigt im Übrigen auch das Verhalten des Beklagten zu 2) im hiesigen gerichtlichen Verfahren, der den Unterlassungsanspruch auch nicht etwa sofort anerkannt hat, sondern nach SEITENLANGEM Gegenvorbringen lediglich in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er sei persönlich bereit, die Unterlassungsverfügung zu akzeptieren, wolle aber keine Kosten tragen.

Es ist ein Dokument des Grauens, des nackten Horrors. Die massive Drohung bestand darin, den Vorgang gerichtlich klären zu lassen. Das ist in ihren Augen eine massive Drohung. Wenn eine Richterin davon ausgeht, dass es eine massive Drohung ist, wenn ein Vorgang gerichtlich geklärt werden soll, dann ist sie als Richterin untragbar.

Wie das Schreiben an das Amtsgericht Hannover nun aber eindeutig zeigt, siehe 2. Ausgangspunkt, sind Gerichte selbst nicht in der Lage, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Nur ein Misch aus systemischer Kontrolle, siehe 2.2.3. Die Kosten und Leistungsrechnung in der Justiz und qualitativer Kontrolle über eine systematische Veröffentlichung von Urteilen, kann eine Steuerungswirkung entwickeln.

Auf dem Niveau dieses Urteils hätte fast jeder, der sich vier Tage ein bisschen einarbeitet, ein Urteil schreiben können.

Die eigentliche Kernfrage hat sie intellektuell gar nicht erfasst. Die infos24 GmbH ist, unter anderem, ein Hoster. Sie hostet etwa 140 Websites von Kunden, die dort via FTP hochladen, was ihnen Spaß macht. Unterschreibt die infos24 GmbH die Unterlassungserklärung, dann haftet sie für diese Inhalte. Das macht kein Hoster und ist juristisch völlig eindeutig.

Sie ist besessen von der Idee, dass der Geschäftsführer Andrés Ehmann wusste, was der Privatmensch Andrés Ehmann tut. Das ist zutreffend, aber vollkommen irrelevant. Die Frage ist, für was die infos24 GmbH IN ZUKUNFT alles haften soll.

Dafür muss sie auch nicht auf ein uraltes Urteil im Zusammenhang mit einer Auktionsplattform (Ricardo), das von ihr zitierte Urteil, zurückgreifen.

Zu dem Thema gibt es Tausende von eindeutigen Urteilen, auch in Bezug auf Foren, Schalten von Anzeigen, download Portalen, Hoster etc.. Nur nach Kenntnis des Rechtsverstoßes ist ein Störer verpflichtet, den beanstandeten Inhalt zu löschen. Hoster allerdings nehmen eine Sonderstellung ein. Normalerweise sind die Zugangsdaten zu dem account nicht mal dem Hoster bekannt. Er kann einen Verstoß nicht mal nachträglich beseitigen. Er kann höchstens, die komplette Website löschen, was immer mal wieder vorkommt.

Das Problem ist nicht, wer was wusste. Das Problem ist, wer, was in der Zukunft wissen und verhindern kann. Frau Benz hat nicht nur erhebliche Probleme mit dem materiellen Recht, sie ist vollkommen unfähig zu erkennen, was überhaupt bezweckt werden soll.

In diesem konkreten Fall hätte zwar auch die infos24 GmbH die Unterlassungserklärung unterschreiben können, da es äußerst unwahrscheinlich ist, dass einer der Hosting-Kunden der infos24 GmbH die Knipsbilder verwendet, da diese ja an jeder Ecke kostenfrei zu haben sind, es kann aber auch nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass irgendjemand sich "verklickt".

Von daher kann die natürliche Person Andrés Ehmann die Unterlassungserklärung unterschreiben und auf kostenlose Bilder zurückgreifen, wie er es konkret in diesem Fall getan hat und in Zukunft problemlos tun kann.

Problematischer ist das bei der GmbH. Das war Gegenstand des Verfahrens und Kern des Problems. Allerdings hat sie das bis zum Schluss einfach nicht begriffen. Da es offensichtlich schwer zu verstehen ist, wiederholen wir es noch mal.

Es kommt nicht darauf an, dass der Privatmensch Andrés Ehmann weiß, was der Geschäftführer der infos24 GmbH Andrés Ehmann tut. Das weiß er. Es geht um die Frage, ob die infos24 GmbH IN DER ZUKUNFT für alle Rechtsverstöße ihrer Hostingkunden belangt werden kann. Noch mal das Urteil des Bundesgerichtshofes, aus dem sie zitiert.

Weil die Störerhaftung aber nicht über GEBÜHR AUF DRITTE ERSTRECKT WERDEN DARF...

Kann man nur hoffen, dass Strato und Konsorten, didaktisch ungemein versierte Rechtsanwälte haben, wobei das Problem wohl nicht nur in der Didaktik besteht.

Dann schreibt sie sogar mal was, wo irgendwas richtig ist, das ist aber reiner Zufall.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner (§§ 840 BGB) ferner ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 97 Abs.2. S.1 und Abs.1, 2 Abs 1 Ziff. 5 UrhG in Höhe von 180 € zu.

Wenn man davon ausgeht, dass die 180 Euro korrekt sind, was in den von ihr zitierten Urteilen bestritten wird, dann passt zumindest hier jetzt die gesamtschuldnerische Haftung.

Wenn man davon ausgeht, dass die infos24 GmbH etwas mit dem Vorfall zu tun hat, was eigentlich nicht der Fall ist, aber egal, dann besteht für die 180 Euro tatsächlich eine gesamtschuldnerische Haftung, denn dies sind ECHTE Schulden.

Hier soll nicht etwas unterlassen werden, sondern hier soll etwas geleistet werden. Wahrscheinlich ist dies ein Grund für das Malheur. Die Anklage zerfällt in zwei Teile. In Unterlassungsschulden und Schulden. Bei den Unterlassungsschulden gibt es keine gesamtschuldnerische Haftung, bei den Schulden schon.

Nebenbei baut sie aber noch ein paar Fehler auf niedrigem Niveau ein, auf dem Gebiet des trivialen materiellen Rechts, bei dem man nur mal kurz hätte nachschlagen müssen. Sie war aber derart auf Abschreiben von den Schriftsätzen des Herr Klein fixiert, dass sie auf die Idee gar nicht gekommen ist. Sie zitiert zwei Paragraphen aus dem Urheberrecht.

§§ 97 UrhG Abs.2. S.1. Das ist dieser Satz: Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Mit §§ 2 Abs.1 Ziff. 5 UrhG meint sie das: Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

Auf dem Niveau, auf dem sich Frau Benz bewegt, kommt es auf so Feinheiten nicht mehr an, aber tatsächlich ist nicht § 2, Abs.1 Ziff. 5 UrhG hier maßgeblich, sondern § 72, Abs. 1 UrhG. Man vergleiche:

§ 72 UrhG Abs.1: Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
§ 2, Abs.1 Ziff.5: Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

§ 2, Abs.1 Ziff.5 spricht von LICHTBILDWERKEN. § 72 UrhG Abs.1 spricht von LICHTBILDERN und das sind zwei sehr verschiedene Dinge. Das LICHTBILDWERK stellt die EIGENE GEISTIGE SCHÖPFUNG des Urhebers dar. Das LICHTBILD ist schlicht jeder Schnappschuss. Frau Benz wird sich darauf hinausreden, dass das abgeknipste Süßgras eine "geistige Schöpfung" ist, leider wird sie uns nicht erklären können, worin diese geistige Schöpfung besteht.

Das gleiche Problem hat sie auch mit § 32 UrhG und § 79 UrhG und das sind keineswegs Spitzfindigkeiten, wie man hier sieht Urhebervertragsrecht: Verkorkst und ohne Alternative?. Hier geht es um $32 UrhG. Es ist wohl hoffnungslos, aber eigentlich kann man von einem Richter verlangen, dass er die öffentliche Diskussion verfolgt. Zumindest über primitivstes Laienwissen sollte er verfügen.

Es ist völlig unerklärlich, wie man aus mehreren Urteilen abschreiben kann, x Mal sieht, dass auf § 72 UrhG und § 97 UrhG Bezug genommen wird und einem nicht irgendwann mal einfällt, mal ins Gesetz zu schauen und sich zu vergewissern. Es ist nicht zutreffend, dass Frau Benz mit den "seitenlangen Erwiderungen" des Autors ein Problem hat. Sie hat ganz prinzipiell ein Problem mit der Erfassung von Texten und zwar auch mit einzelnen WÖRTERN. Etwas was kostenlos ist, kann man nicht veräußern. Sie erfassst die Quintessenz von Urteilen nicht und sie ist auch nicht in der Lage, den Sinn von Gesetzen zu erfassen.

Ein LichtbildWEKR wäre z.B. eine Porträtphotographie, bei der ein Fotograf es geschafft hat, jemanden so abzulichten, dass bestimmte Eigenschaften, die der Fotograf für charakteristisch für diese Person hält, zum Ausdruck kommen. Ein Lichtbildwerk ist auch ein Bild von Bresson. Ein abgeknipster Grashalm ist ein Lichtbild. Die MfM vermarktet keine LichtbildWERKE, sondern Lichtbilder. Für LichtbildWERKE gelten die MfM Tarife im übrigen auch nicht. Das wird dann teurer.

Da es während der Verhandlung angesprochen wurde und Herr Klein meinte, dass im Internet viel Unsinn stehe, weist der Autor darauf hin, dass bei Wikipedia der Unterschied zwischen einem LICHTBILDWERK und einem LICHTBILD ganz gut erklärt wird, siehe Lichtbildwerk.

Wir können bei Frau Benz, Richterin am Amtsgericht Hannover, nicht mal ansatzweise erkennen, dass sie das materielle Recht beherrscht. Wir können nicht mal erkennen, dass sie überhaupt gewillt ist, sich grundlegende Kenntnisse des materiellen Rechts anzueignen oder sogar sich mit der wirtschaftlichen / gesellschaftlichen Relevanz, Konsequenz und Logik von Gesetzen auseinanderzusetzen.

Hätte sie sich das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig, das sie ja sogar zitiert (!!) mal durchgelesen, hätte sie festgestellt, dass dort von LICHTBILD die Rede ist und auf § 72 UrhG rekurriert wird.

Wer derartig schlampig arbeitet und anderen Leuten mit soviel Energie minimale Fehler, eine kurze Verwechslung zwischen einem freien Wikipedia Bild und einem nicht freien Bild vorwirft, der hat etwas den Boden unter den Füßen verloren und ist als Richter völlig ungeeignet. Gesellt sich hierzu noch ein inakzeptables Auftreten während der Verhandlung, schlampigste Arbeitsweise, intellektuelle Defizite, Turteln mit dem Rechtsvertreter des Klägers, Weigerung die Fakten zu ermitteln, dann besteht Handlungsbedarf. Eine derartige Fehlleistung kann kein isolierter Fehlgriff sein.

Der nächste Satz ist so belanglos, dass er sogar richtig ist. Auch der übernächste Abschnitt ist fast richtig, zumindest bis zu der Stelle, wo sie fast wörtlich aus dem Urteil des Landgerichts Kassel zitiert. Rechts das Orginal, links die Kopie. Das dicke Ende, und dann kommen wir zum entscheidenden Punkt dieser Analyse, kommt anschließend. Sie zitiert aus einem Urteil des Landgerichts Kassel die einleitenden Bemerkungen zu den MfM Tarifen, ohne allerdings zu erwähnen, dass dieses schlussendlich die Anwendbarkeit der MfM Tarife VERNEINT.

Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte Anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377 [1377]). Bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. BGHZ 77, 16 [25 f.]; BGH, NJW 2006, 615 [616]; BGH, NJW-RR 1995, 1320 [1321]); BGH, NJW-RR 1990, 1377 [1377]). Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Nach der Rechtsprechung können die „…“ in einem solchen Fall grundsätzlich als Maßstab herangezogen werden (vgl. BGH, NJW 2006, 615 [616]; ebenso OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 386 [388]; LG München, Urteil vom 1.12.1999, Az. 21 O 811/99, zitiert nach JURIS). Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen.

aus: Urheberrechtsverletzung: Schadensermittlung im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie

Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Infolgedessen ist bei der Berechnung der Schadenshöhe danach zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzunghandlungen vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009), wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH NJW-RR 1990, 1377). Das Gericht hatte unter Würdigung aller Umstände gem. § 287 Abs. 1 ZPO die Schadenshöhe nach freier Überzeugung zu bemessen und den objektiven Wert der Benutzerberechtigung zu ermitteln.

Im Orginal stand zwischen "..." MfM Tarife. Das Verfahren, das sie anwendet, ähnelt ein bisschen dem Verfahren, das Studis bei Seminararbeiten anwenden. Besteht eine Seminararbeit nur noch aus Zitaten, dann kann einem keiner mehr was vorwerfen. Das Problem bei ihr ist, dass sie auch hier das Urteil nicht bis zu Ende gelesen hat.

Denn mit dem was dann folgt, ist sie bis auf die Knochen blamiert. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir MfM Tarife wieder eingesetzt. Das ist noch nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig. Wir werden weiter unten, wenn sie das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig zitiert, ihre Dreistigkeit noch eindrucksvoller unter Beweis stellen. Wir sehen aber, dass das Verfahren, durch Zitate die Kernaussage eines Urteils in das Gegenteil zu verkehren, bei ihr System hat. Es fehlt ihr jede intellektuelle Redlichkeit. (Hervorhebungen stammen vom Autor.) Das Landgericht Kassel führt dann nämlich weiter aus.

Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger zwei Jahre vor Beginn der Rechtsverletzungen durch die Beklagte für die umfassende Verwertung der Bilder mit der Fa. „…“ ein Honorar von 150,00 € pro Aufnahme vereinbart hat. In einem solchen Fall erscheint – weil es im Rahmen der Lizenzanalogie, wie bereits dargetan, darauf ankommt, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die Benutzungshandlungen vereinbart hätten – die Heranziehung der Beträge der MfM-Tarife NICHT angebracht. Vielmehr kann, wenn man unterstellt, dass der Kläger und die Fa. „…“ vernünftige Vertragspartner waren, was die Kammer hiermit tut, die für die konkret in Rede stehenden Bilder konkret vereinbarte Vergütung zugrunde gelegt werden.

aus: Urheberrechtsverletzung: Schadensermittlung im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie.

Das Urteil des Landgerichts Kassel lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Das Landgericht Kassel hat eben, ganz im Gegensatz zu dem was sie behauptet („Nach den MfM-Empfehlungen … ist … 180 € … ermittelt worden“), die MfM Tarife eben gerade nicht angewandt, sondern hat auf tatsächliche Werte abgestellt. Dem Landgericht hat es gereicht, dass der Urheber EIN EINZIGES Mal seine Bilder gegen eine geringere Gebühr als die MfM Tarife lizenziert hat, um auf diesen geringeren Wert zurückzugreifen. Wir zitieren noch mal aus dem Urteil de Langerichts Kassel.

Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger zwei Jahre vor Beginn der Rechtsverletzungen durch die Beklagte für die umfassende Verwertung der Bilder mit der Fa. „…“ ein Honorar von 150,00 € pro Aufnahme vereinbart hat. In einem solchen Fall erscheint – weil es im Rahmen der Lizenzanalogie, wie bereits dargetan, darauf ankommt, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die Benutzungshandlungen vereinbart hätten – die Heranziehung der Beträge der „…“ nicht angebracht.

Der Urheber des hier streitgegenständlichen Bildes lizenziert aber seine Bilder für die Nutzung im Internet regelmäßig kostenlos. Wir kommen gleich noch mal darauf zurück. Sie fährt dann fort.

Konkrete Sätze für Nutzungsgebühren hat die Klägerin nicht veröffentlicht.

Das ist zutreffend, obwohl es spannend wäre. Dann wüsste man ja ohne weiteres, welche Chancen sich der Urheber für die Vermarktung seiner Bilder konkret ausrechnet, wenn diese Bilder bei fotolia und Co für 75 Cent zu haben sind.

Dann lenkt sie wieder vom Kernthema ab und schwafelt von der CD, die mit dem Thema nichts zu tun hat. Es ging um die Frage, was der Kläger für die Lizenzierung seiner Bilder für das INTERNET üblicherweise verlangt bzw. am Markt konkret durchsetzen kann. Ihr Geschwafel von der CD hat mit dem Thema nichts zu tun.

Insbesondere kann der Kaufpreis für ihre CD von 36,00 € (sic!! eigentlich 26) insoweit nicht als Maßgabe gesehen werden, weil dadurch lediglich das Datenmaterial für die eigene Nutzung veräußert wird, nicht aber gleichzeitig die Genehmigung für eine Verbreitung und Veröffentlichung erteilt wird.

Hat auch nie jemand behauptet. Was sie mit dem Geschwurbel sagen will, weiß sie aber selber nicht. Es war für dieses Verfahren weitgehend egal, was mit den CDs verdient wird. Es sind zwar minimale Beträge, aber das ist egal. Es ging um Lizenzierung der Bilder für das Internet. Den einzigen Reim, den man sich auf ihr sinnfreien Geschwurbel machen kann, ist, dass sie vom eigentlichen Thema ablenken will.

Wirklich spannend wird es jetzt.

Den Beklagten ist auch nicht gelungen zu beweisen, dass die Klägerin ihr Bildmaterial generell stets kostenlos zur Verfügung stellt. Soweit es zwei (eigentlich drei) Nutzer gab, die von der Klägerin die kostenlose Erlaubnis zur Verwendung von Bildern auf ihrer nicht kommerziellen Website erhielten unter der Auflage, den Herkunftsnachweis zu erstellen, ist dies noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ihre Fotos stets kostenlos zur Verfügung stellt und vor allem einer Website überlassen hätte, die mit der Beklagten zu 1), d.h. einem Anbieter verlinkt ist, der eigenen Angaben zur Folge vier Millionen Seitenaufrufe im Monat aufweisen kann.

Das ist krass. Sie plagiiert ein Urteil, bei dem es dem Gericht gereicht hat, dass der Urheber EINMAL einen geringeren Preis als den MfM Tarif verlangt hat, um, die Anwendbarkeit des MfM Tarifs zu verneinen. In dem hier vorliegenden Fall wurde es DREIMAL nachgewiesen.

Frau Benz ist an Dreistigkeit nur schwer zu toppen. Hier wäre es wieder mal sinnvoll, wenn Frau Benz, die Gesetze, die sie zitiert, auch wirklich mal lesen würde. § 287 ZPO erlaubt es nämlich, denjenigen, der den Schaden geltend macht, konkret zu befragen. Sogar unter Eid. Es gab also keinen Anlass, wild zu spekulieren und abstrus zu mäandern. Sie hätte schlicht fragen können.

Woher sie weiß, dass es sich bei den drei Seiten um nichtkommerzielle Websites handelt, bleibt ihr Geheimnis. Die Helmholz Gesellschaft, eine der drei vom Autor angeschriebenen, betreibt z.B. auch Auftragsforschung für die Industrie, siehe www.economics-reloaded.de dann Klassik / Neoklassik => Klassik => Jean Baptiste Say => Forschung und Entwicklung für den Staat. Kommerzieller geht nicht.

Das „die mit der Beklagten zu 1), d.h. einem Anbieter verlinkt ist“ hält man nur mit zwei Aspirin aus. Sie lügt, dass sich die Balken biegen. Die www.divina-commedia.de verlinkt an keiner Stelle auf die Website der Beklagten zu 1). Unter Verlinkung versteht man das Setzen eines Hyperlinks. Die bloße Nennung eines Namens ist kein Link.

Wir zitieren aber noch, und jetzt erreichen wir allmählich die Klimax, aus dem Urteil, das sie selber zitiert, das vom Oberlandesgericht Braunschweig. Das ist das Urteil, das ihrer Meinung bei Urheberrechtsverletzungen die MfM Tarife ansetzt.

Dass die Preisvorstellungen des Klägers gänzlich unrealistisch sind, belegt auch sein eigener weiterer Vortrag, wonach es ihm bisher eben auch noch nicht ein Mal gelungen ist, ein von ihm gefertigtes Foto zu diesen Preisen zu vermarkten, obwohl er seit 2001 tätig ist.

aus: Urheberrechtsverletzung im Internet.

In dem von ihr selbst zitierten Urteil, das sie nach ihrer Gewohnheit zwar zitiert, aber offensichtlich nicht zur Gänze durchgelesen hat, reicht es dem Gericht schon, dass der Urheber aussagt, den von ihm verlangten Preis am Markt nicht erzielen zu können. Das Gericht hat also darauf verzichtet, zu mäandern und zu spekulieren, sondern hat schlicht gefragt.

In dem Fall der hier zugrunde liegt, wurde aber dreimal nachgewiesen, dass der Urheber den Preis konkret nicht erzielt. Das Oberlandesgericht Braunschweig, und dieses Urteil zitiert sie (!!), hat also ohne konkrete Hinweise den Urheber befragt. In diesem Verfahren gab es aber viel mehr Gründe zu fragen. Denn die Behauptung, des Klägers, dass er 180 Euro erzielen könne, wurde massiv erschüttert.

Der Anlass der Nachfrage des Oberlandesgerichts Braunschweig war unter anderem, dass "sogenannte Microstocks", gemeint ist Fotolia und Co, Bilder solcher Art für wenige Cents anbieten. Hier jedoch lag der Fall anders. Es wurde konkret nachgewiesen, dass der Kläger die geforderten Preise nicht verlangt und noch viel weniger realisiert. Anstatt sich also in wilde Spekulationen hineinzusteigern, wäre fragen die vernünftige Alternative gewesen.

Grauenhaft beginnt es, grauenhaft geht es weiter. Grauenhaft, grauenhaft, grauenhaft. Ob sie dreist lügt oder es wirklich nicht kapiert, ist schwer zu sagen.

Im Übrigen spricht die Spendenpraxis der Klägerin dafür, dass sie tatsächlich Einnahmen erzielt. Die XXXXXXXXX hat bestätigt, von der Klägerin in den Jahren 2004 bis 2011 eine Spendensumme von 4091 € erhalten zu haben, wobei nicht mehr nachvollziehbar ist, aus wie vielen Lizenzvergaben und wie viele CD-Verkäufen die Spendensumme resultiert.

Kapiert sie es nicht? Will sie es nicht kapieren? Es geht um die Frage, was der Kläger für seine Lizenzierung im ONLINE BEREICH verdient.

Die XXXXXXXXXXXXXx Duisberg hat das erstmal bestätigt, weil der Autor gefragt hat und das Ergebnis der Anfrage dem Gericht zugesandt hat. Daraus schließt der Autor, dass sie ab und zu mal, wenn sie was verstehen will, auch wenn es nur falsch verstehen ist, die Schriftsätze des Autors gelesen hat. Genau genommen versteht sie nur, was ihrer simplen Weltsicht entspricht. Man spricht hier von selektiver Wahrnehmung.

Es geht auch nicht darum, was die MfM, wenn man den Tarif den anwenden könnte, für die Verwendung von Bildern auf CDs auspreist. Nach ihrer Logik müsste sie ja dann so weitermachen. Es geht auch nicht darum, was für Bilder im Printbereich gezahlt wird, oder in Zeitungen. Es geht um die ganz konkrete Frage, was die Klägerin für die Lizenzierung im ONLINE BEREICH FORDERT UND AUCH TATSÄCHLICH ERHÄLT. Und das ist eben 0,00 Euro. Es ist völlig unklar, was sie mit dem Geschwurbel mit der CD überhaupt sagen will und vermutlich ist ihr selber das auch nicht klar.

Wenn man einen Sack Kartoffeln kaufen will, dann ist der Kartoffelpreis interessant und nicht der Preis für Äpfel.

Ihre Wahrnehmung ist sogar derartig selektiv, dass aus kostenlos kostenpflichtig wird. Das ist nicht mehr selektive Wahrnehmung, das ist Besessenheit.

Sie tut aber so, wie wenn sie hier irgendwas selber recherchiert hätte, dem ist nicht so. Das Problem ist, so richtig verstanden hat sie es nicht. Der Autor hat es recherchiert, um es herauszufinden, ob der Urheber ein professioneller Fotograf ist, der von seiner Tätigkeit leben kann, weil das bei der Frage der Anwendbarkeit der MfM Tarife eine Rolle spielt, weil die MfM Tarife sich auf professionelle Fotografen beziehen, die dementsprechend qualitativ hochwertige Bilder haben. Von knapp 40 Euro im Monat kann man aber nicht leben, das ist ein Taschengeld, womit dann klar ist, dass der Urheber kein professioneller Fotograf ist. Das ist der Grund, warum die CD Geschichte ins Spiel kam. Frau Benz allerdings hat gar nichts recherchiert, auch wenn sie dies mit der Formulierung " Die XXXXXXXXX hat bestätigt, von der Klägerin in den Jahren 2004 bis 2011 eine Spendensumme von 4091 € erhalten..." suggerieren will. Die Angaben hat sie aus den Schriftsätzen des Autors. Aber sinnenstellend zu zitieren ist eine Eigenschaft, die Frau Benz charakterisiert.

Es hat zwar mit dem Thema nichts zu tun, es geht um die Lizenzierung im online Bereich, aber man kann sich über die CDs spaßeshalber ausrechnen, was der Kläger verdient und daraus kann man wiederum schließen, was der Urheber verdient. Die diesbezügliche Anfrage des Autors bei dem Spendempfänger des Klägers bezog sich NICHT auf die Lizenzvergaben für die Veröffentlichung im Internet UND Cds. Der Urheber spendet einen Teil der Erlössumme aus den CDs an die XXXXXXXXX. Das ist das, womit er wirbt. Wie viele CDs nun verkauft werden mussten, um auf 4091 Euro zu kommen lässt sich leicht errechnen, wenn man weiß, was er pro CD spendet. Das sind 2,50 Euro. 4091 / 2,50 ergibt dann ungefähr 1636 Euro. Der Urheber selbst behauptet, er hätte 2000 CDs verkauft. Wir gehen mal großzügig von diesen 2000 aus. Bei einem Erlös pro CD von 23,50 Euro macht das dann über 8 Jahre 47000 Euro, pro Jahr also 5875 Euro, bei großzügiger Berechnung. Davon will er, so seine Aussagen im Verfahren vor dem Landgericht Hannover, 10 Prozent erhalten. Es verbleiben ihm also pro Jahr, bei großzügiger Rechnung, die auf seinen EIGENEN Angaben beruhen, 587,50 Euro. Damit ist er kein professioneller Fotograf. Das ist im Bereich von Taschengeld.

Legt man die Zahlen von Frau Benz zugrunde, wird es noch weniger. ((4091 / 2,5) * 23,50)/8 = 4807 Euro. Davon 10 Prozent macht 480 Euro pro Jahr für ihn.

Theoretisch, sehr theoretisch, könnte man jetzt noch annehmen, dass er auch aus der Lizenzierung seiner Bilder für die Veröffentlichung im Netz Einnahmen hat. Es gibt aber eine Fundstelle im Netz, der Autor hat das in seinen Schriftsätzen ausgeführt, wo er den CD Verkauf als seine Haupteinnahmequelle bezeichnet. Bei 587 Euro ist die Grenze nach oben eng gesteckt. Zu vermuten ist, dass er die Bilder nur nach § 97 UrhG lizenziert, was er ja dem Autor durch email vom 30.11.2011 auch bestätigt hat.

Glauben Sie mir, wir haben sehr viel Erfahrung mit Urheberrechtsverletzungen.

Erstaunlich ist hier im übrigen noch das "wir". Vor dem Landgericht sagte er aus, dass allein seine Frau die Bilder vermarkte, diese also die ausschließlichen Nutzungsrechte habe. Aus dem "wir" entnimmt der Autor, dass dies gelogen war.

Dass es viele sind glaubt der Autor zwar nicht, aber eine alle zwei Jahre ist denkbar. Da Richter, exempla statut, offensichtlich nicht bereit sind, einfache Fragen zu stellen, wäre die Antwort natürlich leicht, wenn alle Urteile veröffentlich werden. Man bräuchte dann nur den Namen des Urhebers eingeben und wüsste, wie viele Prozesse er führt.

Sieht man von den objektiven Tatsachen ab und begibt sich wie Frau Benz in das Reich der reinen Phantasie unter Missachtung der offensichtlichen Tatsachen bei gleichzeitig hartnäckiger Weigerung Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, ist schlicht alles möglich.

Dass wir es hier nicht mit theoretischen Problemen zu tun, sondern mit höchst realen Tatbeständen, zeigen auch die weiteren Aktivitäten des Herrn Klein. ActiveLaw, also seine Kanzlei, verlangt auch schon mal 19000 Euro für drei Bilder, siehe hgm-press und ActiveLAW: Abmahnwelle empört Netzgemeinde, wobei in dem dort vorliegenden Fall nicht mal eine Vertretungsvollmacht vorlag.

In diesem konkreten Fall war es eher Zufall, dass die Angelegenheit auf den objektiven Sachstand zurückgesetzt wurde. Der Urheber war erreichbar und äußerste sich eindeutig. Hätte er das nicht getan und wäre der Fall bei Frau Benz gelandet, wäre der Ausgang völlig offen, weil die Vermutung nahe liegt, dass auch bei einem behaupteten „Schaden“ von "6000" Euro sich Frau Benz geweigert hätte, objektive Fakten zu ermitteln.

Es stellt sich ernsthaft die Frage, ob nicht jeder X beliebige Zeitgenosse mit einer gewissen Schulbildung kompetenter und näher am Gesetz vorgegangen wäre.

§ 97 UrhG ist im Prinzip einfach und klar. Die Höhe der Nachlizenzierung richtet sich nach dem, was der Urheber tatsächlich am Markt durchsetzen kann.

Das Allernaheliegendste wäre also erstmal, was das Oberlandesgericht Braunschweig, und dieses Urteil zitiert und plagiiert sie (!!), wie auch das Landesgericht Kassel, das sie ebenfalls plagiiert und zitiert (!!), tatsächlich getan haben, den Urheber zu fragen, was er sonst mit der Lizenzierung von Bildern verdient. Damit würde sich dann auch die Abmahnindustrie schnell auflösen. Um ökonomisch nicht verwertbare Werke gäbe es keine Verfahren mehr, da der Streitwert zumindest ansatzweise auf das Zehnfache des „Schadens“, also des entgangenen Gewinns, festgesetzt wird.

In der Zeit, in der sie ihr Geschwurbel zusammengeschrieben, mäandert und spekuliert hat, hätte man den Urheber dreimal fragen können. Der Gesamtauftritt von Frau Benz lässt darauf schließen, dass ihr das Ergebnis einer Befragung vollkommen klar war. Die Ermittlung des richtigen Ergebnisses wäre billiger und qualitativ besser gewesen.

Das würde jeder Laie so machen und wäre korrekt, denn das ist das übliche Verfahren auch in anderen Zusammenhängen. Bei Verkehrunfällen z.B. wird für den objektiven Schaden gehaftet, nicht für einen zusammenphantasierten Schaden.

Gnadenlos blamiert hat sich Frau Benz aber nicht, weil sie nicht mal Laienniveau erreicht. Hätte sie lediglich den Kern ihrer Argumentation dargestellt, Lichtbild verwendet ohne Zustimmung des Urhebers => Nachlizenzierung nach MfM => kommerziell, weil jede Website irgendwie kommerziell ist, wäre es zwar noch Unsinn gewesen, aber die völlige Inkompetenz wäre nicht so deutlich geworden.

Weil sie aber um jeden Preis etwas zusammendichten wollte, was ordentlich tönt und durch das Zitieren von Urteilen eine Kompetenz vortäuschen wollte, die sie nicht hat, baut sie einen Klops (Gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden, Vermengung von § 32 UrhG und § 97 UrhG, keine Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern, zitieren von Urteilen, die sie offensichtlich nicht gelesen hat, Abschreiben sowohl von der Klageschrift wie auch vom außergerichtlichen Schreiben, dreiste Lügen (Bild wurde nicht entfernt), ohne Ende Fehler im Detail (36 anstatt 26 Euro für die CD, Veräußerung kostenloser Powertools, falsche Darstellung von Sachverhalten, Unterstellungen, plagiieren etc. etc..) nach dem anderen.

Keinem halbwegs intelligenten Laien wären derartig viele Fehler unterlaufen. Getoppt wird das noch durch ein völlig inakzeptables Verhalten während der Verhandlung.

Es spricht auch nichts, aber absolut nichts dafür, dass bei einer besseren Besoldung die Qualität besser wäre. Ein Laie hätte mit ein bisschen gesundem Menschenverstand den Fall in einer halben Stunde bearbeiten können. Praktisch alle Urteile ab 2010 bezweifeln, dass die MfM Tarife schematisch angewendet werden können. Eine der wenigen Ausnahmen von dieser Rechtssprechung ist das Amtsgericht Hamburg, das ActiveLaw in dem Prozess gegen das www.kraftfuttermischwerk.de als Gerichtsstand wählt. Wobei die Pointe darin besteht, dass ActiveLaw inzwischen sogar in Hamburg verliert, siehe Geeksisters vor Gericht wegen Abmahnung durch HGM und hgm Press steht wieder im Staub. Zentral ist hier, dass ActiveLaw keine Aktivlegitimation hat, zu Deusch, nicht nachweisen kann, ob der Urheber die Rechte überhaupt übertragen hat.

Die Urteile, die Frau Benz zur Untermauerung ihrer These von der Anwendbarkeit der MfM Tarife selbst zitiert, insbesondere das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig und des Landgerichts Kassel, verweisen darauf, dass die individuellen Umstände, also wie oft das urheberrechtlich geschützte Werk aufgerufen worden ist, welche Größe es hatte, was der Marktpreis ist für so ein Bild, ob es tatsächlich das Bild eines professionellen Photographen ist, zu berücksichtigen sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig beschäftigt sich sogar mit der Qualität des Bildes. Ein Laie hätte das unmittelbar erfasst. Hätte sie die Urteile, die sie zitiert, tatsächlich gelesen, wäre ihre aufgefallen, was sie für einen völligen Unsinn schreibt. Sie fährt fort. Sie kann Gesetze nicht systematisch zuordnen.

Orientierungsmaßstab für den zugrunde zulegenden Tarif kann daher nur die angemessene Vergütung i.S.d § 32 Abs.1. UrhG sein, die branchenüblich ist.

Der Satz, den sie zitiert, lautet.

Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.

Nicht bestimmt heißt hier aber VERTRAGLICH nicht bestimmt. Der ganze Absatz sieht so aus.

Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die VERTRAGLICH vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die VEREINBARTE Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem VERTRAGSPARTNER die Einwilligung in die Änderung des VERTRAGES verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Frau Benz hat enorme Probleme, Texte zu erfassen. In dem kurzen Text tauchen viermal die Begriffe vertraglich und vereinbart auf. Sie versteht den Gesetzestext aber trotzdem nicht.

§ 32 greift, wenn ein Vertrag VORLIEGT. Das ist insofern, für ihre weitere Argumentation verheerend, als der § 32 im weiteren, Absatz 2, qua § 36 auf eine VEWERTUNGSGESELLSCHAFT verweist. Die zuständige Verwertungsgesellschaft wäre Bild und Kunst. Die MfM Tarife sind in diesem Zusammenhang, komplett irrelevant. Die MfM kann, allerhöchstens, nur herangezogen werden, wenn man über § 97 UrhG argumentiert, der hier tatsächlich anzuwenden war.

Dass der Autor in seinen Schriftsätzen darauf eingegangen ist und ihr das erklärt hat, hatte rein didaktische Gründe. Für den hier vorliegenden Fall ist es irrelevant, weil ja kein Vertrag vorlag. Das hat der Autor ihr aber in seinen Schriftsätzen ausführlich erklärt. Der Fehler stammt ursprünglich von Eugen Klein, Fachanwalt FÜR GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ (!!). Sie hat es aber offensichtlich nicht verstanden. Es ist völlig egal, wie oft das Wort Vertrag da auftaucht, sie sieht es nicht. Sie fragt sich auch nicht, was der Unterschied ist zwischen § 97 UrhG (Vertrag liegt nicht vor) und § 32 UrhG (Vertrag liegt vor). Sie reflektiert eigentlich gar nicht ab und schreibt einfach von der Klageschrift ab. Es fällt ihr auch nicht auf, dass in allen Urteilen, insbesondere in denen, die sie selbst kopiert, immer von § 97 UrhG die Rede ist und nie von § 32 UrhG. Das ist schon fast rätselhaft.

Sie versteht die Systematik nicht und sie weigert sich auch, diese verstehen zu wollen, denn der Autor hat es ihr ausführlich erklärt. Obwohl sie oben selbst ein Urteil zitiert, das dann letztlich die MfM Tarife NICHT für anwendbar erklärt, fährt sie fort.

Nach den MfM Empfehlungen für das Jahr 2011 für Online - Nutzungen, Internet, Webdesign, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing) ist auf Seite 76 ein Honorarsatz von 180 € für eine Nutzungsdauer von bis zu einer Woche auf einer Homepage als Durchschnittswert ermittelt worden.

Leider nicht nein. Die 180 € beziehen sich auf SECHS MONATE und nicht auf EINE WOCHE und auf der Homepage, das ist die index.htm, der www.divina-commedia.de, also auf der Startseite, ist ein Bild des David von Michelangelo, aber kein Taumel Lolch. Das Problem ist immer das gleiche. Obwohl sie beide Begriffe, Website und Homepage verwendet, fragt sie sich nie, was der Unterschied ist.

Zur Unkenntnis des materiellen Rechts, zur Unfähigkeit, ein Urteil zu lesen, zur mäandernden kruden Schreibe, gesellt sich noch ein gehöriges Maß an Schlampigkeit.

Die Homepage ist die Seite index.htm, bzw. index.html die der http-Server standardmäßig aufruft, wenn eine Domain aufgerufen wird. Irgendwo auf einer Unterseite der WEBSITE www.divina-commedia.de ist dann der Taumel Lolch, allerdings so versteckt, dass Frau Benz ihn gar nicht findet. Dass das streitgegenständliche Bild einen Werbeffekt hat, glaubt außer Frau Benz auf dem ganzen Globus schlicht niemand.

Allmählich nähern wir uns aber der Klimax. Sie kopiert wieder aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig, ohne Quellenangabe (!!), aber wieder sinnentstellend und im Falle des Urteils des Oberlandesgerichts ist der Fall jetzt krass, noch krasser als im Fall des Urteils des Landgerichts Kassel. Links das Orginal des Oberlandesgerichts Braunschweig, rechts die Kopie.

Bei den MFM-Empfehlungen handelt es sich um eine ermittelte Marktübersicht anhand von Angaben ihrer Mitglieder, weiterer Anbieter und einiger Nutzer von Fotolizenzen, mithin um die Zusammentragung und Mittlung von Erfahrungswerten. Diese Empfehlungen stellen eine ermittelte Marktübersicht anhand von Angaben ihrer Mitglieder, weiterer Anbieter und einiger Nutzer von Fotolizenzen dar, mithin eine Zusammentragung und Mitteilung von Erfahrungswerten.

Rechtlich relevant ist hier folgendes. Urteile dürfen kopiert werden. Da sie gemeinfrei sind, muss auch die Quelle nicht genannt werden. Es gehört aber zu den primitivsten Standards intellektueller Redlichkeit, diese zu nennen, wenn man sich die Aussagen zu eigen macht. Wir verstehen aber bei dem Vorgehen der Juristen ohne weiteres, warum soviel kopiert wird. Es scheint eine Menge Leute zu geben, die selbst einfachste Zusammenhänge nicht verbalisieren können.

An die Gepflogenheiten wissenschaftlichen Arbeitens kann man sich auch in Urteilen halten, denn dies entspricht schlicht der intellektuellen Redlichkeit. Frau Benz vom Amtgericht Hannover sollte dies eigentlich im Verlaufe des Studiums gelernt haben. Es gehört zur intellektuellen Redlichkeit, weil genau das, was sie ständig tut, verhindert werden soll: Die sinnentstellende Plagiierung.

Sollten Juristen vergessen haben, wie man wissenschaftlich arbeitet, hier eine Zusammenfassung von einem Lehrstuhl für bürgerliches Recht: Anleitung zum Wissenschaftlichen Arbeiten. Dort heißt es unter anderem.

Für wörtliche oder sinngemäße Zitate ist in der Fußnote zwingend eine Quellenangabe erforderlich. Wörtliche Zitate sind nur zu verwenden, wenn es wirklich auf den genauen Wortlaut ankommt. Sie sind dann in Anführungsstriche zu setzen.

Auch wenn Frau Benz seltsame Vorstellungen über den Charakter wissenschaftlicher Abhandlungen hat, wir erinnern uns an ihr Eingangsstatement ("Die Klägerin ist nutzungsberechtigte Lizenznehmerin an botanischen Lichtbildern, die ihr Ehemann XXXXXX gefertigt hat und die sie zusammen mit entsprechenden WISSENSCHAFTLICHEN Abhandlungen...", siehe oben), ist festzuhalten, dass es in der Wissenschaft eben objektive Kriterien gibt.

Der Raum der subjektiven Bewertung ist dort eingeschränkt. Die Aussage ist eindeutig. Erstmal sollten wörtliche Zitate nur dann verwendet werden, wenn dies sinnvoll ist. Bei Frau Benz besteht rund ein Viertel des gesamten Textes aus wörtlichen Zitaten. Dann steht da: ...zwingend eine Quellenangabe erforderlich. Zwingend heißt, dass dies Pflicht ist. Ganz genau: Eine Arbeit ist abzulehnen, wenn dies nicht geschieht. Diese Zitate "sind dann in Anführungsstriche zu setzen". Das heißt, bei Juristen muss man das noch mal deutlich sagen, auch Wörter haben, wie wir schon gesehen haben, einen weiten semantischen Bewertungsspielraum: Man MUSS sie in Anführungsstriche setzen.

Um es mal noch deutlicher zu sagen. Wird auf einer Unterseite, einer Unterseite ein Bild eingesetzt, das selber keine Aussagekraft hat, aber den Text illustriert und macht diese Seite 1/2000 des Gesamtinhaltes aus, dann ist das unproblematisch. Der Autor macht sich dann nicht die Leistung anderer zu eigen. Wird aber 1/4 eines Textes schlicht abgeschrieben, dann macht der Autor sich eine fremde Leistung zu eigen. Darüber sollte Frau Benz mal ganz intensiv nachdenken. Plagiieren und Kopieren ist keine Leistung, die die Höhe der Besoldung rechtfertigt.

Es ist im Übrigen nicht so, dass dies "nur" wissenschaftlicher Standpunkt ist und es verstößt auch nicht "nur" gegen die intellektuelle Redlichkeit.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die Plagiierung heuristisch erfolgt, das heißt nur das plagiiert wird, was die eigene Meinung bestätigt. Das ist dann eben keine intellektuelle Auseinandersetzung mehr. Dann gibt es nur noch um vage Verbalisierung vager Assoziationen.

Die nächste Stufe, weit schlimmer, ist erreicht, wenn die Quelle zwar genannt wird, aber durch das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat genau das Gegenteil suggeriert wird, was im Originaltext eigentlich stand. Diese letzte Stufe hat Frau Benz vom Amtsgericht Hannover erreicht.

Sie hat insgesamt die Sphäre des freien Assoziierens erreicht, wo eine juristische Auseinandersetzung völlig unmöglich ist und Gesetze praktisch sinnlos sind, weil sie sich um den Inhalt derselben eigentlich überhaupt nicht schert.

Selbst wenn man ihr ausführlich erklären würde, warum es keine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden gibt, wenn man ihr den Unterschied zwischen § 32 UrhG und § 97 UrhG erklären würde, was der Autor getan hat, würde das nichts nützen. Es interessiert sie schlicht nicht. Es interessiert sich auch nicht der Unterschied zwischen § 2 UrhG (Lichtbildwerke) und § 79 UrhG (Lichtbilder). Auch Urteile interessieren sie im Grunde nicht.

Sie zitiert sie zwar, wenn sie eine ihrer zahlreichen vagen Assoziationen durch ein Urteil bestätigt sieht, nimmt aber gar nicht wahr, wenn das Urteil, das sie zitiert das genaue Gegenteil von dem aussagt, was sie assoziiert. Wir haben einen Stand erreicht, bei dem der Rechtsstaat faktisch außer Kraft gesetzt ist, was allerdings beim Amtsgericht Hannover, beim derzeitigen Stand unserer Erkenntnis, auch niemanden interessiert.

Wir können die Qualität der Rechtssprechung nicht insgesamt beurteilen. Dafür müsste man systematisch Urteile untersuchen, was wiederum voraussetzt, dass eine hinreichend große Menge, vor allem von Amtsgerichten, veröffentlicht ist.

Dies ist nicht der Fall. Dieses Verfahren, wenn auch vielleicht nur ein isolierter Einzelfall, zeigt aber gravierende Defizite der gesamten Rechtssprechung. Die Idee des deutschen Richterbundes die Judikative der Kontrolle der demokratisch legitimierten Exekutive zu entziehen, ist unter diesen Auspizien eine ganz, ganz schlechte Idee, da die Judikative alleine nicht in der Lage ist, qualitätsichernde Maßnahmen zu ergreifen.

Benötigt wird zum einen eine systemische Kontrolle, siehe Die Kosten- und Leistungsrechnung in der Justiz und eine qualitative Kontrolle, siehe Unabhängigkeit der Richter.

Vereinfacht gesagt: Auch in der Rechtsberatung und Rechtssprechung sind die wohl erprobten Prinzipien der Wirtschaft anzuwenden.

Wer hier, wie der deutsche Richterbund, von einer "Ökonomisierung der Justiz" spricht, diffamiert grundlegende Prinzipien unserer Wirtschaftsordnung und von der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, weit, aber weit mehr als von der durch eine höhere Besoldung zu sichernden Rechtstaatlichkeit, hängt die Fähigkeit ab, soziale Konflikte vernünftig zu lösen.

Den Begriff Ökonomisierung der Justiz sollte der deutsche Richterbund noch mal einer kritischen Bewertung unterziehen.

Schon allein mit dem Begriff "Ökonomisierung" werden grundlegende Prinzipien, Bezahlung nach Leistung, Transparenz, Brechen von Macht, optimale Faktorallokation durch Preise verächtlich gemacht.

Man kann, das tun die Wirtschaftswissenschaften selbst, darüber diskutieren, wann diese Prinzipien teilweise zurückstehen müssen, etwa bei externen Kosten, meritorischen Güter, öffentliche Güter, asymmetrische Information, natürliche Monopole etc. etc..

Der Autor hat das in der www.economics-reloaded.de selber getan. Der demokratische Rechtsstaat schafft aber dann, wenn er diese Prinzipien außer Kraft setzt, über Transparenz ein Gegengewicht. Ausführlicher beschäftigt sich der Autor mit diesen Fragen in den Präliminarien der www.economics-reloaded.de.

Frau Benz schreibt dann weiter.

Die Markterhebungen beziehen sich zwar ausschließlich auf gewerbliche Anbieter und Nutzer, wie das OLG Braunschweig im Urteil vom 08.02.2012 zum AZ 2U 7/11 aufgrund der Beweisaufnahme kürzlich festgestellt hat.

Das OLG Braunschweig hat in der Tat festgestellt, dass die MfM Tarife NUR für gewerbliche Anbieter und Nutzer gelten. Allerdings hat das OLG Braunschweig NICHT festgestellt, dass die MfM Tarife deshalb automatisch für alle gewerblichen Anbieter und Nutzer gelten. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass sie auch für gewerbliche Nutzer nur in Ausnahmefällen gelten. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Forderung des Klägers von 300 Euro, auf Grundlage der MfM Tarife, auf 20 Euro reduziert. Hierbei spielte es aber keine Rolle, ob das Foto gewerblich benutzt wurde oder nicht. Das Oberlandesgericht hat schlicht die konkreten Umstände bewertet, vereinfacht. Unter Berücksichtung aller Umstände kommt das Oberlandesgericht auf einen Wert von 20 Euro pro Bild. Das Oberlandesgericht hat tatsächlich das genaue, absolute Gegenteil von dem festgestellt, was Frau Benz diesem in den Mund legt. Das Oberlandesgericht hat auch in der Tat eine Beweisaufnahme durchgeführt. Sie hat den Urheber befragt, was er mit seinen Bildern sonst verdient und sie hat insbesondere einen ehemaligen Mitarbeiter der MfM befragt, mit dem Ergebnis, dass die MfM für Microstock Bilder, von diesem Typ ist das hier streitgegenständliche Bild, gar keine Tarife hat.

Das ist das, was das Oberlandesgericht Braunschweig tatsächlich ausgeurteilt hat und dieser Abschnitt zeigt dann auch, mit welcher ungeheuren Dreistigkeit Frau Benz lügt. Im Übrigen hat nicht nur das Oberlandesgericht Braunschweig den MfM-Tarif nicht angesetzt, sondern auch das von ihr ebenfalls zitierte Landgericht Kassel.

Der Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig hat eine komplexe Geschichte, wir kommen gleich darauf zurück. Das Landgericht Braunschweig hat die Forderung des Klägers aufgrund der MfM Tarife von 1200 Euro bereits auf 500 reduziert. Das Oberlandesgericht hat aus den 500 Euro dann 20 Euro gemacht. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt aus.

Der hierdurch dem Kläger entstandene Schaden übersteigt aber nicht einen Betrag von 500,00 €, den das Landgericht ihm bereits rechtskräftig zugesprochen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm nicht pro Foto ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 € zuzüglich eines „Verletzerzuschlages“ von 100 % wegen der fehlenden Namensnennung (insgesamt mithin pro Foto 300,00 €) zu. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Lizenzanalogie keinesfalls mehr als 20,00 € pro Foto - also nicht mehr als 80,00 € insgesamt - verlangen. Dabei kann die Frage, ob bei solcher Art Geschäft ein Mengenrabatt gewährt wird oder bei der Lizenzvergabe eines Galeriebildes mit drei weiteren Detailaufnahmen desselben Produktes Lizenzabschläge vorzunehmen sind, für die hier zu treffende Entscheidung unbeantwortet bleiben.

aus: Urheberrechtsverletzung im Internet

Noch deutlicher, und eigentlich nicht zu übersehen, ist aber schon die einleitende Bemerkung. Gleich der erste (!!) Satz des Urteils des Oberlandesgerichtes Braunschweig lautet wie folgt.

Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.

aus: Urheberrechtsverletzung im Internet

Frau Benz hat Probleme, Texte zu erfassen. Da steht: ...VORRANGIG (!!!) AUF EINE REPRÄSENTATIVE VERGRAGSPRAXIS DES FOTOGRAFEN (!!) BEI DER VERMARKTUNG SEINER FOTOS ABZUSTELLEN.

Es gelten also VORRANGIG nicht die MfM Gebühren (deren Bedeutung auch noch weiter relativiert wird), sondern das, was der Fotograf selbst üblicherweise verlangt. Das Oberlandesgericht hält sich also an den Wortlaut des § 97 UrhG.

Was der Urheber des hier streitgegenständlichen Bildes üblicherweise verlangt, ist bekannt. Glaubt Frau Benz an die Fakten nicht, hätte sie den Urheber befragen können, wie das Oberlandesgericht Braunschweig das getan hat. Sie hätte also durch die Lektüre des Urteils was lernen können.

Die Abmahnindustrie wurde auch dadurch möglich, dass die Beklagten entweder den Vorgang gar nicht gerichtlich klären lassen, mit den Worten Frau Benz also nicht mit einer gerichtlichen Klärung drohen, oder bei einem Amtsgericht landen. Unter Umständen würde eine detailliertere Analyse zeigen, dass die Qualität der Urteile bei Oberlandesgerichten höher ist. Diese sind auch größtenteils veröffentlicht.

Ob sie dreist lügt oder schlicht selbst mit diesem einfachen Sachverhalt intellektuell überfordert ist, können wir nicht beurteilen.

Da das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig sich mit mehreren Vorinstanzen befasst, ist es etwas schwer zu lesen. Eine Richterin muss das aber können. Damit für den Leser die Lektüre dieses Urteils leichter fällt, es kann unter dem oben angeführten Link herunter geladen werden, fassen wir es hier noch mal zusammen. Danach sollte die Lektüre keine Probleme mehr bereiten.

Der Kläger des Bildes setzte ursprünglich den Betrag an, denn auch der Urheber des hier streitgegenständlichen Bildes ursprünglich ansetzte, 150 Euro + 100 % Zuschlag wegen nicht Nennung des Namens, also 300 Euro. Hierbei berief er sich auf die MfM Tarife.

In dem Verfahren beim Oberlandesgericht Braunschweig ging es aber um vier Bilder, so dass der Kläger 1200 Euro haben wollte.

Das Landgericht hatte den Betrag vorher schon auf 500 Euro gekürzt (300 Euro + 200 Euro wegen nicht Nennung des Namens), die der Beklagte dann auch bezahlte.

Des Weiteren wurde er noch zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt. Gegen letzteres klagte dann wiederum der Beklagte, worauf das Landgericht Braunschweig die Rechtsanwaltskosten nach §97a, Abs.2 auf 100 Euro deckelte. (Was im übrigen Frau Benz auch hätte zu denken geben können.)

Wir haben also bis hierher zwei Urteile. Eines wegen der Verwendung des Bildes selbst, die 500 Euro, und eines, das die Rechtsanwaltsgebühren auf 100 Euro deckelte. Es ging also beim Oberlandesgericht um zwei Urteile aus den Vorinstanzen.

Geben beide hat der Kläger vor dem Oberlandesgericht geklagt. Er wollte also die fehlenden 700 Euro (1200, die er ursprünglich wollte, minus 500, die er erhalten hat) und den Rest der Kosten für seinen Rechtsanwalt, also noch 603 Euro.

Das Oberlandesgericht Braunschweig befasst sich also mit zwei Tatbeständen.

Den einen, das mit der Deckelung, halten wir kurz, obwohl es auch für diesen Fall interessant ist. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Deckelung auf 100 Euro nach § 97a bestätigt.

Hat man das oben Geschilderte verstanden, ist das Urteil "lesbar". Der Leser kann folglich die Argumentation selber nachvollziehen. Das Urteil kommt dann aber zu einem total anderen Ergebnis. Es UNTERSCHREITET den bereits vom Landgericht verringerten Wert, den der Beklagte bezahlt hat, nochmals.

Der hierdurch dem Kläger entstandene Schaden übersteigt aber nicht einen Betrag von 500,00 €, den das Landgericht ihm bereits rechtskräftig zugesprochen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm nicht pro Foto ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 € zuzüglich eines „Verletzerzuschlages“ von 100 % wegen der fehlenden Namensnennung (insgesamt mithin pro Foto 300,00 €) zu. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Lizenzanalogie keinesfalls mehr als 20,00 € pro Foto - also nicht mehr als 80,00 € insgesamt - verlangen. Dabei kann die Frage, ob bei solcher Art Geschäft ein Mengenrabatt gewährt wird oder bei der Lizenzvergabe eines Galeriebildes mit drei weiteren Detailaufnahmen desselben Produktes Lizenzabschläge vorzunehmen sind, für die hier zu treffende Entscheidung unbeantwortet bleiben.

aus: Urheberrechtsverletzung im Internet

Aus 300 Euro pro Bild sind also 20 Euro pro Bild geworden und die MfM Tarife spielen überhaupt keine Rolle. Frau Benz hat also in einem Urteil gleich zwei Entscheidungen, die vom Landgericht und die vom Oberlandesgericht, die beide die MfM Tarife verneinen. Das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt also überhaupt nicht, nicht mal im Ansatz, dass die MfM Tarife anzusetzen sind, wie sie behauptet. Sondern es bestätigt gleich zweimal, dass diese eben nicht anzusetzen sind und auch nicht angewendet werden. Bei einer derartig drastischen Falschdarstellung, wie sie Frau Benz hier abliefert, ist eindeutig, dass sie für das Amt der Richterin völlig ungeeignet ist. Es ist hierbei unerheblich, ob sie schlicht dreist lügt oder die Urteile nicht verstanden hat. Das eine disqualifiziert sie aufgrund von fachlichem Unvermögen, das andere disqualifiziert sie aufgrund von mangelnder charakterlicher Eignung.

Das Oberlandesgericht fragt sich schlicht, was vernünftig Handelnde bezahlt hätten und bringt hierbei Bewertungen ins Spiel, die auf den konkreten Fall abstellen.

Was hat das Bild dem Urheberrechtsverletzer tatsächlich "gebracht"?
Was verlangt der Urheber üblicherweise?
Was ist der Marktpreis für solche Bilder?
Was für eine Qualität haben die Bilder?

Das sind alles Kriterien, die mit einer pauschalen Geltendmachung der MfM Tarife nichts, nicht das allergeringste, nicht mal ansatzweise, irgendwas zu tun haben.

Es sind aber Kriterien, die den Wortlaut des § 97 UrhG präzisieren.

Im Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig steht exakt das Gegenteil dessen, und zwar gleich im ersten (!!!) Satz, was sie meint bzw. behauptet, was drin steht.

Alle Kriterien, die das Oberlandesgericht anlegt, hätte sie auch hier anlegen können. Vereinfacht: Sie hätte sich schlicht überlegen können, was der Marktpreis für so ein Bild ist. Genau das war die Argumentation des Autors und völlig parallel zur Argumentation des Oberlandesgerichtes Braunschweig, hat er dann argumentiert.

Gescheitert ist sie, weil sie offensichtlich nicht in der Lage war, den Inhalt des Urteils zu begreifen. Wenn sie es im Übrigen aufmerksam gelesen hätte, hätte sie zumindest verstehen können, dass das Oberlandesgericht mit § 72 UrhG argumentiert (LICHTBILDER) und nicht, wie sie mit § 2 UrhG (LICHTBILDWERKE). Noch mal der erste (!!!) Satz des Urteils.

Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.

Indirekt erwähnt das Oberlandesgericht den § 2 UrhG (urherrechtlicher Motivschutz), sagt dann aber, dass nur ein Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG besteht. Spätestens hier hätte ihr doch auffallen müssen, dass es einen Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk und eine Lichtbild gibt. Das ist ihr aber, siehe oben, nicht aufgefallen. Sie erfasst Texte nicht.

Auch wenn sie den Anfangssatz nicht verstanden hat, weil das Oberlandesgericht nicht den § 2 UrhG expressis verbis nennt, hätte ihr doch zumindest auffallen müssen, dass das Oberlandesgericht auf den § 72 UrhG abstellt, also Lichtbilder und nicht Lichtbildwerke meint. Legt man dieses Urteil zugrunde, andere Urteile von ihr haben wir nicht, da diese nicht veröffentlicht werden, ist Frau Benz vollkommen unfähig, juristische Zusammenhänge zu erfassen. Sie erfasst einfach nicht, was dasteht.

Jeder Satz ist ein Dokument des Grauens. Sie fängt jetzt wieder an zu mäandern. Die Frage ob gewerblich oder nicht, ist, abgesehen davon, dass sie falsch liegt, zweitrangig. Die Frage ist, welcher Betrag sich nach der Lizenzanalogie ergeben hätte.

Indes haben die Beteiligten vorliegend das streitgegenständliche Lichtbild gewerblich genutzt i.S.D. Urheberrechts: Die Beklagte zu 1) ist eine auf Gewinnerzielung gerichtete GmbH, die Powertools für Websites veräußert und Schulungen durchführt.

Obwohl riesengroß auf der Startseite der infos24 GmbH, www.infos24.de "all you need for free" steht und "kostenlose Powertools für ihre Website", "veräußert" die infos24 GmbH Powertools. Sie interpretiert also "all you need for free" als "nur gegen Entgelt" und macht aus "kostenlos" ein "kostenpflichtig". Sie hat nicht nur ein Problem, den Sinngehalt eines Textes zu erfassen, sie hat auch ein Problem damit, einzelne Wörter zu erfassen.

Hätte sie im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichtes durchgelesen, das sie extensiv plagiiert, dann hätte sie festgestellt, dass dieses selbst bei einigermaßen regelmäßigem VERKAUF von Waren über ebay keinen geschäftlichen Charakter erkennt. Sie schließt auf den gewerblichen Charakter, weil die www.divina-commedia.de auf "kommerzielle" Seiten verweist, wobei sie unter „Verweis“ die Nennung eines Namens versteht.

Diese ist - zumindest verantwortliche Mitbetreiberin der Homepage, auch wenn der Beklagte zu 2) seinen persönlichen Namen im Vordergrund stehen hat, denn auf ihre Webadresse wird im Link "Kontakt" hingewiesen und sie ist als "Organisation" des Domaininhabers bei der DENIC angemeldet.

Yo. Der Beklagte zu 2) hat seinen persönlichen Namen im Vordergrund stehen. Man hat so manches stehen und so manches intransitive Verb wird transitiv. Der Autor hat seinen Namen in den Vordergrund gestanden.

Einen Link "Kontakt" gibt es auf der Seite nicht und gab es noch nie. Im Impressum wird als Ansprechpartner aber eindeutig der Autor genannt.

Kontakt: Andrés Ehmann
Telefon: +49(0)30 47 30 13 88
Telefax: +49(0)30 47 30 13 87
E-Mail: infos@infos24.de
Internet: www.infos24.de

Weder das Wort Kontakt, noch die email, noch die Domain ist verlinkt. Wir kommen unten darauf zurück.

Auch dies wurde Frau Benz ausführlichst erklärt. Wir haben aber bereits gesehen, dass sie schon bei elementarsten Sachzusammenhängen, gesamtschuldnerische Haftung, Unterschied § 32 UrhG und § 97 UrhG, Lichtbildwerk und Lichtbild etc. scheitert.

Die Anmeldung bei der DENIC begründet einen Vertrag zwischen der DENIC und dem WEBSITEBETREIBER (sie verwendet zwar beide Begriffe, Homepage und Website, aber es ist ihr offensichtlich völlig unklar, worin der Unterschied besteht).

Dieser Vertrag regelt einzig und allein die Geschäftsbeziehungen zwischen der DENIC und dem Websitebetreiber, regelt also z.B. das Verhalten der DENIC bei der Übergabe einer Domain an einen anderen Hoster, bei Streitigkeiten bezüglich der Verwendung eine Domainnamens, Kündigung einer Domain etc..

Man kann das hier nachlesen:

Statut der DENIC eG. Der DENIC Eintrag sagt allerdings nichts, absolut rein gar nichts, nicht mal ansatzweise, darüber aus, wer für den Inhalt einer Website verantwortlich ist.

Dies wurde ihr ausführlich in den Schriftsätzen des Autors erklärt. Der Versuch, es ihr im Verlaufe der Verhandlung noch mal zu erklären, scheiterte daran, dass sie nicht bereit war, es sich erklären zu lassen.

Sie war der Meinung, sie müsste den Autor unterbrechen.

Sie kapiert auch nicht, dass für den Inhalt einer Website wohl kaum die DENIC verantwortlich sein kann, wenn es ein eigenes Gesetz gibt, nämlich das Telemediengesetz.

§ 5 Allgemeine Informationspflichten regelt hier umfassend, wo, welche Informationen auf der WEBSITE, nicht bei der DENIC, zu stehen haben.

Der inhaltlich für die Website Verantwortliche ergibt sich allein aus dem Telemediengesetz und völlig korrekt ist im Impressum der www.divina-commedia.de auch der Autor als inhaltlich Verantwortlicher genannt, die infos24 GmbH als Hoster.

Dass der Autor die email der GmbH angibt ist unerheblich. Der Autor kommuniziert grundsätzlich, privat und geschäftlich, mit dieser email.

Es ist also nicht so, dass Frau Benz EINZELNE Gesetze weder kennt noch berücksichtigt, sie ignoriert schlicht ganze Gesetzeswerke, wahrscheinlich, das war der Eindruck des Autors während der Verhandlung, weil sie diese nicht mal kennt, wobei die Tatsache, dass sie diese nicht kennt schon gravierend ist.

Sie allerdings toppt das. Sie weigert sich auch schlicht, sich einzuarbeiten, ein Muster, das wir bei ihr schon oft gesehen haben. Auf das Telemediengesetz wurde sie sowohl in den Schriftsätzen wie auch in der Verhandlung hingewiesen.

Es ist grauenhaft, einfach nur grauenhaft.

Auch wenn in (sic!!) der Homepage der "divina-commedia.de" (sic!!) darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein reines "Fun Projekt" handelt, bezweckt dieses durch den Verweis auf die GmbH der Beklagten zu 1) auf jeden Fall zumindest einen Werbeeffekt für den Gewerbetrieb und hat damit auch gewerblichen Charakter.

Es heißt: Auch wenn AUF der Website www.divina-commedia.de darauf hingewiesen wird, dass es sich um ...

Frau Benz geht also davon aus, dass der Verweis (was immer sie damit konkret meint) auf eine gewerbliche Seite genügt, damit auch aus der „verweisenden“ Seite eine gewerbliche Seite wird.

Wenn Sie jetzt noch erklären würde, warum auf der www.divina-commedia.de nicht ein dicker Banner geschaltet wird, der dann auf wen auch immer verweist, dann könnte unter Umständen, zumindest partiell und andeutungsweise, dem Geschriebsel irgendein Sinn abgerungen werden.

Richtig ist, dass der Autor sogar einen Banner schalten würde, wenn er sich hiervon irgendeinen Werbeeffekt verspräche. Doch leider ist dieser Effekt bei einem so abseitigen Thema völlig ausgeschlossen, von daher hat er es gleich gelassen. Bei einer Million Besucher, die die infos24 GBR (nicht die GmbH, das ist ein weiterer Aspekt, den wir hier aber unberücksichtigt lassen) ohnehin hat, spielen die täglich 5 Besucher auf der www.divina-commedia.de leider keine Rolle.

Wie sie allerdings auf die Idee kommt, dass man mit Besuchern, die sich für Dante interessieren, Kunden für "kostenlose Powertools", die dann "veräußert" werden, gewinnt, ist ein Rätsel. Wahrscheinlich macht Frau Benz auf einer Messe der Nahrungsmittelindustrie auch Werbung für geostationäre Satelliten.

Leute die BWL studieren können ja manchmal den Eindruck haben, dass dort viele Dinge thematisiert werden, die irgendwie so trivial sind, dass man nicht darüber zu reden braucht, siehe z.B. hier Marketing Lehrbuch. Nach der Lektüre dieses Urteils, ist sich der Autor da gar nicht mehr so sicher. Auch grundlegende Dinge müssen manchmal eben doch gesagt werden.

Allerdings ist die Frage, ob die www.divina-commedia.de gewerblich ist oder nicht, in diesem Fall eigentlich völlig egal. Zwar ist sie eindeutig privat, aber letztlich wäre der „Schaden“ relevant gewesen. Beläuft sich dieser auf 2 Euro, oder auf 20 Euro, wie das Oberlandesgericht Braunschweig ausurteilt, dann wäre die Frage ob gewerblich oder privat gar nicht mehr zu klären gewesen.

Was dann folgt ist geradezu eine Freudsche Fehlleistung.

Gleiches gilt für die Klägerin, die mit der Lizenzvergabe und CD-Veräußerung - wenn auch in geringem Umfang gewerblich i.S. d. Urheberrechts handelt.

Die Klägerin verdient ja pro Jahr über 4000 Euro mit dem Verkauf der CDs, wenn auch nichts mit der Lizenzierung der Bilder für das Netz, außer eben sie findet einen "Raubkopierer". Das ist immerhin mal eine Zahl. Die www.divina-commedia.de verdient schlicht gar nichts, was ja auch nie intendiert war.

Sie wird gewerblich, so Frau Benz, weil sie auf eine gewerbliche Seite verweist. Trotzdem ist die Klägerin aber in "geringerem Maße" gewerblich tätig, als die www.divina-commedia.de. Der Werbeeffekt der www.divina-commedia.de muss also größer sein als 4000 Euro. Wow!!

Das alles ist zwar letztlich völlig irrelevant, aber Frau Benz, Richterin am Amtsgericht Hannover, erschließt ohne Ende neue Geschäftspotentiale für die infos24 GmbH. Sie verkauft nicht nur kostenlose Powertools, sondern entdeckt auch gewaltige Möglichkeiten im Bereich online marketing, wobei wir aber gar nicht wissen, ob es auf den Verkauf ankommt, denn auch mit dem Verkauf von kostenlosen Powertools lässt sich, folgt man der Logik von Frau Benz, richtig Geld verdienen. Frau Benz hat das kaufmännische Rechnungswesen revolutioniert. Der Umsatz berechnet sich nicht mehr mit Preis * Menge, denn dann wäre er bei einem Preis von O eben 0, sondern irgendwie anders.

Schon das Setzen eines „Verweises“ auf eine gewerbliche Seite, macht aus einer privaten Seite eine gewerbliche Seite.

Das Oberlandesgericht Braunschweig, dessen Urteil sie zwar zitiert, aber offensichtlich nicht verstanden hat, verneint den gewerblichen Charakter eines Anbieters bei ebay selbst dann, wenn dieser dort mit einiger Regelmäßigkeit tatsächlich irgendwas verkauft, also konkrete Einnahmen hat.

Bei Frau Benz wird es schon gewerblich, wenn ein „Verweis“, ALSO KEIN LINK, einen Link auf die www.infos24.de gibt es nicht, auf einer Seite existiert.

Eine Seite wird bei Frau Benz also schon dann gewerblich, wenn nur der Name eines Unternehmens auf einer Website genannt wird. Vom Ansatz her findet das der Autor nicht mal schlecht. Alle, die keinen Job haben, machen eine Website und nennen irgendwo google. Dann haben sie schon mal eine gewerbliche Website. Und ist die Website gewerblich, dann werden die Euros schon irgendwann mal eintrudeln indem man irgendwas Kostenloses verkauft.

Der Text von Frau Benz ist eine psychische Herausforderung.

Da die von der MfM ermittelten Sätze einen Durchschnittsatz getroffener Vereinbarungen darstellt (sic!!), sind diese Werte auch aussagekräftiger für den branchenüblichen Preis als die Honorare, die von der VG Bild-Kunst genannt werden, zumal diese in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass ihre Tarife nicht bindend für Vereinbarungen, die von Rechteinhabern mit dem Nutzer unmittelbar geschlossen werden, sind.

Es ist der Horror, der nackte Horror. Mehr Unsinn in einem Satz ist nicht möglich. Die von der MfM ermittelten Sätze sind aussagekräftiger, weil es Durchschnittsätze sind, so Frau Benz. Frau Benz meint also, dass die Aussage, dass zwei Leute z.B. im Durchschnitt 75 Kilo wiegen aussagekräftiger ist, als die Aussage, dass Herr Maier 90 Kilo wiegt und Frau Müller 60 Kilo. Im Durchschnitt wiegt Herr Maier und Frau Müller ja 75 Kilo, das ist präziser. O tempora, o mores.

Obwohl sie das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig zitiert, manchmal expressis verbis nennt und manchmal nur plagiiert, hat sie es offensichtlich nicht gelesen. Es ist ihr nicht aufgefallen, dass dieses von diesen Durchschnittsätzen gar nichts hält, obwohl es schwer ist, es nicht zur Kenntnis zu nehmen.

Der Ansicht des Beklagten, siehe oben, Skizze des Argumentationsmuster des Oberlandesgerichts Braunschweig zur Urheberrechtsverletzung bei ebay stimmt das Oberlandesgericht zu.

Dieser macht geltend.

Eine schematische Anwendung der M.-Empfehlungen stelle zudem einen erheblichen Rechtsfehler dar. Auch die Unternehmen F., S., iS., 123RF., C.com, P., P. seien in den Blick zunehmen. Gemeinsam sei diesen Internetangeboten, dass dort Fotografien in einer Preisspanne zwischen wenigen Cent und einigen Euro verkauft würden.

Hierbei ist M.-Empfehlungen MfM Empfehlung und F., S., iS., 123RF., C.com, P. sind Microstock Agenturen, also Bildagenturen, wo man online Bilder erwerben kann. Das Oberlandesgericht nimmt also zur Kenntnis, dass der Marktpreis viel niedriger ist und verständige Handelspartner sich nicht auf einen Betrag geeinigt hätten, der diesen Marktpreis um das Zigfache übersteigt. Das Oberlandesgericht gibt dann die Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters der MfM wieder.

Auch die Anbieter von sogenannten Microstock (….) Agenturen im Internet würden von den Markterhebungen der MfM nicht erfasst und bei der Honorarfindung berücksichtigt. Dieser Markt wird, soweit er eine gewerbliche Nutzung betrifft, in der Broschüre Bildhonorare 2010 lediglich auf den Seiten 77 und 78 gesondert erwähnt.

Selbst der MfM ist also schon aufgefallen, dass ihre Tarife für normale Knipsbilder, wie man sie überall im Internet erwerben kann, in dem hier streitgegenständlichen Bild konnte das Motiv problemlos in 30 Sekunden ersetzt werden, siehe hier 12 Gesang Paradies, dann rechts Kommentarspalte, dann runterscrollen, nicht gelten.

Das Urteil des Oberlandesgericht Braunschweig, das Frau Benz zur Bestätigung ihrer These, dass die Durchschnittspreise der MfM aussagekräftiger sind als konkrete Werte, die auf den Einzelfall abstellen, verneint ihre These also vollumfänglich und reduziert die geforderten 300 Euro auf 20 Euro.

Deutlicher kann es nicht sein.

Ob sie schlicht dreist lügt oder nicht in der Lage war, den Inhalt des Urteils des Oberlandesgerichts Braunschweig intellektuell zu durchdringen, ist hierbei gleichgültig. Beides zeigt, dass sie für die Tätigkeit einer Richterin vollkommen ungeeignet ist, was alleine auch noch kein Problem wäre. Es gibt viele Leute, die erstmal den beruflichen Anforderungen nicht gewachsen sind, charakterlich oder intellektuell.

Zum systemischen Problem wird es dann, wenn es keinen Mechanismus gibt, der Fehler in der Personalpolitik wieder korrigiert. Auch in der Wirtschaft kommen alle möglichen Leute an Jobs, für die sie nicht geeignet sind. Allerdings offenbart der Markt die Minderleistung und erzwingt Korrekturen. Ein Unternehmen kann an einem Minderleister festhalten, trägt dann aber auch die Konsequenzen. Bei der Richterschaft besteht weder eine Kontrolle noch eine Sanktion. Eine Minderleistung kann von daher weder festgestellt noch sanktioniert werden.

Ändert man das nicht, ist die Gesellschaft darauf angewiesen, dass zumindest bei den höheren Richterämtern Intellektuelle wie Jutta Limbach landen, die über ihre Tätigkeit reflektieren können und reflektieren wollen.

Soviel Gottvertrauen haben Wirtschaftswissenschaftler nicht. Das ist ein Zustand, der ihnen zutiefst unheimlich ist und für dieses Gottvertrauen gibt es keine, aber wirkliche keinerlei empirische Evidenz, die ein solches Gottvertrauen rechtfertigen würde.

Der Autor hat das nicht intensiv geprüft. Mag sein, dass bei Oberlandesgerichten, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht etc. ein Klops wie dieser nicht vorkommt. Dann wäre zu überlegen, welche Filter hier wirken. Diese Filter könnten dann auch bei Amtsgerichten und Landgerichten eingesetzt werden. Denkbar ist, dass die größere mediale Aufmerksamkeit hier als Filter wirkt. Eine solche wäre dann über die Veröffentlichung ALLER Urteile bei sporadischer Detailanalyse herzustellen.

Frau Benz auf jeden Fall ist nicht mal ansatzweise bewusst, was sie schreibt. Es ist ihr nicht klar, was sie mit diesem Nachsatz eigentlich sagt.

... sind diese Werte auch aussagekräftiger für den branchenüblichen Preis als die Honorare, die von der VG Bild - Kunst genannt werden, zumal diese in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass ihre Tarife nicht bindend für Vereinbarungen, die von Rechteinhabern mit dem Nutzer unmittelbar geschlossen werden, sind.

Es ist wirklich schwierig, in einem Halbsatz soviel Unsinn unterzubringen. Gehen wir es durch.

Beide Tarife, sowohl der von der MfM wie auch der von der VG Bild und Kunst stellen auf Durchschnittswerte ab, was an sich ein Problem ist, weshalb bei beiden, wie das Oberlandesgericht Braunschweig im ersten (!!!), siehe oben, Satz auch schreibt, individuelle Verhältnisse Vorrang haben.

Bezüglich der MfM haben wir das schon ausführlich erläutert. Der Fall der VG Bild und Kunst ist jetzt etwas anders.

Was der Autor Frau Benz erklären wollte und auch mehrere Male in seinen Schriftsätzen versucht hat ihr zu erklären, ist der Unterschied zwischen § 32 UrhG und § 97 UrhG. Für das Verfahren war dies irrelevant, weil allein § 97 UrhG maßgeblich war. Es ging nur darum, Frau Benz und Herrn Klein, von diesem hat sie den Fehler übernommen, die Grundlagen des Urheberrechts zu vermitteln. Der Autor muss aber konzedieren, dass hier seine didaktischen Fähigkeiten an ihre Grenzen gestoßen sind. Auf die VG Bild und Kunst kommt man, wenn man von § 32 UrhG startet, was Herr Klein getan hat und Frau Benz ebenfalls, weil sie von Herrn Klein abgeschrieben hat, ohne sich zu überlegen, ob das richtig sein kann.

§ 32 UrhG ist anzuwenden, wenn ein Vertrag zwischen Urheber und Rechteverwerter vorliegt, es aber NACHTRÄGLICH zu einem streitigen Verfahren kommt, weil der Urheber übervorteilt wurde, bzw. meint, er sei übervorteilt worden. Aber auch hier ergibt sich die angemessene Vergütung erstmal aus den besonderen, vom Gericht zu evaluierenden Umständen. Der § 32 lautet wie folgt.

§ 32 Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Ist im Vertrag also die Vergütung nicht bestimmt, gilt die "angemessene" Vergütung. In Absatz 2 wird dann auf § 36 UrhG verwiesen, also auf eine Verwertungsgesellschaft, etwa die VG Bild und Kunst. Der Unterschied zwischen einer Verwertungsgesellschaft wie der VG Bild und Kunst und der MfM besteht darin, dass eine Verwertungsgesellschaft eine Vereinigung von Urhebern UND Verwertern ist.

An diese, die Verwertungsgesellschaften, werden nun strenge Maßstabe angelegt. Sie müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt (letzteres durch das Patentamt) sein. Diesen strengen Kriterien genügt die MfM überhaupt nicht.

Sie ist weder durch das Patentamt ermächtigt, noch sind bei ihr Urheber UND Nutzer vereint, noch ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen.

Frau Benz behauptet aber allen Ernstes, dass die Tarife der MfM aussagekräftiger sind, als die Tarife der VG Bild und Kunst. Sie behauptet also allen Ernstes und bei vollem Bewusstsein, dass die Tarife der Verwertungsgesellschaften, an die hohe Anforderungen gestellt werden, die durch ein eigenständiges Gesetzeswerk reguliert werden, siehe Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, weniger aussagekräftig sind, als die Tarife einer losen Vereinigung von Bildagenturen und Fotojournalisten, die kaum mehr ist, als ein schlichter Interessensverband.

Das ist völlig irre. Man kann sich mit Verwertungsgesellschaften wie der GEMA auseinandersetzen und diese kritisch beurteilen, das tut der Autor. Sie aber behauptet, überträgt man den Fall auf die Musik, dass die Tarife eines reinen Interessensverbandes, etwa des Verbandes der Musikindustrie, aussagekräftiger sind, als die GEMA Tarife. Die GEMA ist unstreitig ein Problem, siehe 3.1 Musik. Das Problem wird aber nicht dadurch gelöst, dass die Tarife eines reinen Interessensverbandes für allgemeingültig erklärt werden.

Für eine Richterin ist es schon ein erstaunlicher Vorgang, dass sie ganze Gesetzeswerke reihenweise ignoriert, wir haben das schon oben beim Telemediengesetz gesehen. Sie fragt sich nicht mal, warum es für Verwertungsgesellschaften ein eigenes Gesetz gibt. Vermutlich ist ihr das nicht mal bewusst, was wiederum auf ein systemisches Problem hindeutet. Selbst wenn ein Gesetz uralt ist, die erste Fassung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetz stammt aus dem Jahre 1965 (!!!) ist nicht gewährleistet, dass Richter dieses Gesetz auch kennen. Wir vermuten, dass sie es schlicht nicht kennt.

Denn wenn sie es kennen würde, müsste ihr doch klar sein, dass es einen Grund gibt für dieses Gesetz, dass es einen Grund gibt, warum der Gesetzgeber die Festlegung von Tarifen nicht reinen Interessensverbänden überlassen hat.

Ihre Argumentation, warum die MfM Tarife aussagekräftiger sind, als Tarife der VG Bild und Kunst ist nun aberwitzig. Sie führt an, dass die Tarife der VG Bild und Kunst deswegen nicht aussagekräftig sind, weil die VG Bild und Kunst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen anführt, dass ihre Tarife nicht bindend für Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Nutzern sind.

Die Tarife der MfM sind aber schlicht nie, absolut nie, nie und für niemanden, bindend. Sie sind selbst dann nicht bindend, wenn § 32 UrhG anzuwenden ist.

Selbst wenn man jetzt vom Urheberrecht keine Ahnung hat und von Internetrecht im Allgemeinen auch nicht, und selbst wenn man keine Lust hat, sich einzuarbeiten, sagt einem doch der gesunde Menschenverstand, dass das Argument, dass die Tarife der VG Bild und Kunst nicht bindend sind, wenig stichhaltig ist, wenn die Tarife der MfM ebenfalls nicht bindend sind.

Der ganze Vorgang ist irgendwie rätselhaft. Eine derartige Fehlleistung ist eigentlich unerklärlich.

Aber eigentlich, wenn man von dem Thema zumindest vom Hörensagen irgendetwas mitbekommt, es geht ja ständig durch die Presse, müsste man doch bei dem Begriff Verwertungsgesellschaft hellhörig werden.

Einem Juristen müsste doch sofort klar sein, auch wenn er das Gesetz nicht kennt, dass es ein Gesetz geben muss, wenn die Tarife der Verwertungsgesellschaft als allgemeinverbindlich erklärt werden.

Es müsste ihm doch sofort klar werden, dass der Gesetzgeber diesen, also den Verwertungsgesellschaften, einen höheren Stellenwert zuweist, als simplen Interessensverbänden wie der MfM.

Ihr ist das nicht klar. Sie stellt die MfM Tarife über die Tarife einer Verwertungsgesellschaft.

Offensichtlich kommen die Gesetze, die erlassen werden, bei der Richterschaft gar nicht an. Das ist ein systemisches Problem. Es bedarf einer systematisch eingerichteten Weiterbildung.

Offensichtlich haben Richter nicht nur Probleme, mit dem Wortlaut einzelner Gesetze, oder mit der Kenntnis einzelner Paragraphen eines Gesetzeswerkes. Sie ignorieren komplette Gesetzeswerke.

Unter diesen Auspizien löst sich die Judikative von der Legislative und der Exekutive. Was der deutsche Richterbund einfordert, die völlige Unabhängigkeit, ist bereits realisiert. Einzelne Richter pfeifen auf Gesetze und zwar auch auf ganze Gesetzeswerke. Einigen sich Rechtsanwälte und Richter auf die Ignorierung, was durchaus für beide Vorteile hat, können wir uns den Bundestag auch sparen.

Was grauenhaft anfing, grauenhaft weiterging, endet auch grauenhaft.

Des Weiteren hat die Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der Beklagten aus §§ 97a Abs. S.2 UrhG
in Höhe der geltend gemachten 229,30 € netto.

Das Urteil des Landgerichts ist nicht wirklich gut, aber professioneller. Es hat einfach weniger Seiten, so dass weniger Gelegenheit war, Unsinn zu schreiben. Dieses schreibt.

Darüber hinaus steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung VORGERICHTLICHER ABMAHNKOSTEN gegen die Beklagte zu 1) zu. [...] Der Höhe nach stehen der Klägerin jedoch lediglich Gebühren nach einem Streitwert von bis zu 2000 Euro zu, da der Unterlassungsanspruch unter Berücksichtigung der üblichen Lizenzgebühren nicht mit mehr als 1800 EUR zu bewerten ist (vgl. OLG Celle, 13 W 72/11, Beschluss v. 25.7.2011). Die 1,3-fache VERFAHRENSGEBÜHR beläuft sich daher auf 172,90 EUR, so dass sich zuzüglich der Pauschale von 20 EUR der zuzusprechende Betrag von 192,90 EUR ergibt.

Puh. Es ist keine VERFAHRENSGEBÜHR sondern eine GESCHÄFTSGEBÜHR. Bei einer VORGERIRCHTLICHEN ABMAHNUNG fallen Geschäftsgebühren an, siehe RVG.

Zwar findet der Autor, wie bereits dargestellt, das Rechtsanwaltvergütungsgesetz reichlich gaga, aber dennoch sollte ein Richter, da es ja angewendet wird, zumindest mit den Grundlagen desselben vertraut sein.

Das genannte Urteil vom OLG Celle ist im Internet nicht auffindbar. Vermutlich bestätigt es die Vermutung des Autors, dass üblicherweise der Streitwert mit dem zehnfachen des "Schadens", also des entgangenen Gewinns, anzusetzen ist (180 * 10 = 1800). Dazu schreibt dann Mathis Gröndahl, also unser Rechtsvertreter in diesem Verfahren.

Die ausgeurteilten € 192,90 entsprechen den in der ersten Instanz ausgeurteilten Abmahnkosten von € 229,30, nur auf Basis des "richtigen" Gegenstandswertes (€ 1.800) und ohne Umsatzsteuer. Denn die Umsatzsteuer ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da es sich um einen "durchlaufenden Posten" handelt, also keinen Schaden darstellt.

O tempora, o mores. Ob Umsatzsteuer anzusetzen ist oder nicht, ergibt sich erstmal allein aus der Situation des Rechnungsstellers. Ist er kein Minderkaufmann im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, siehe Besteuerung der Kleinunternehmer dann ist die Umsatzsteuer anzusetzen. Die Ausnahmen sind im Umsatzsteuergesetz abschließend genannt, wie z.B. Dozententätigkeit im Bereich staatlich finanzierter, z.B. Bundesagentur für Arbeit, Weiterbildung, Lieferung an das nicht europäische Ausland etc.. Mit irgendwelchen Schäden hat das gar nichts zu tun. Mit der Umsatzsteuer haben Rechtsanwälte aber oft Probleme.

Auf das Urteil des Landgerichts Hannover kommen wir noch zurück. Es hat den unbestechlichen Vorteil, weniger Text zu beinhalten. Weniger Text heißt weniger Fehler. Im Tenor schreibt Herr Kleybolte dann noch.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird AUF BIS ZU (sic!!) 2000,00 € festgesetzt.

Unten ist er dann bei 1800 Euro. Wirklich interessiert hat das Urteil des Landgerichts aber eh niemanden. Im Kostenfestsetzungsbescheid wurde dann wieder von 2180 EURO ausgegangen. Zugegebenermaßen wurde dieses Verfahren ja vor allem aus Gründen der Analyse durchgeführt, aber irgendwann war es dem Autor dann doch zuviel.

Was den Autor jetzt wirklich fasziniert, ist der letzte Abschnitt. Also manchmal macht sich Richterin Benz richtig einen Kopf.

Gegenüber der Beklagten zu 1) kann sie Verzugszinsen gem. §§ 288, 286 BGB beanspruchen. Dieser war mit dem anwaltlichen Schreiben vom 07.12.2011 eine fruchtlose Zahlungsfrist bis zum 23.12.2011 gesetzt worden, so dass sich diese seit dem 24.12.2011 - und nicht etwa schon, wie von der Klägerin angenommen, seit dem 19.12.2011 - gem. § 286 BGB in Zahlungsverzug befand.

Und tatsächlich. Das außergerichtliche Schreiben von Herrn Klein vom 7.12.2011 endet wie folgt.

Zur Zahlung der Gesamtsumme in Höhe von 734,90 (360 € Schandensersatz zuzuglich 374,90 € Anwaltskosten) setze ich Ihnen im Interesse einer außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeit eine Frist bis zum

23.Dezember 2011

Alter Schalter! Da hat sie aber aufgepasst. Wenn ihr das nicht aufgefallen wäre, hätte der Autor doch glatt 13 Cent zuviel bezahlt ((180 * 0,0525 / 360)*5).

Der Haken an ihrer Argumentation besteht aber darin, dass aus den 374 Euro Anwaltskosten, die basieren auf einem Streitwert von 4360 EURO, im außergerichtlichen Schreiben in der Klageschrift schwups nur noch 229,30 EURO, basierend auf einem Streitwert von 2180 Euro wurden. Das ist immerhin ein Rabatt von 374 - 229,30 = 144,70 Euro. Allerdings ist unklar was sie meint und wir vermuten, dass ihr selber das auch nicht so ganz klar ist. Wir erinnern uns an den Anfang.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 180 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2011 zu zahlen.

Herr Klein wollte den Betrag 734,90 Euro bis zum 23.Dezember 2011. Wieso kriegt er jetzt auf einmal nur noch Zinsen auf 180 Euro? Das ist total ungerecht und wird noch ungerechter, wenn man Folgendes bedenkt.

Herr Klein argumentiert ja damit, dass das Amtsgericht Hamburg Streitwerte von 13000 Euro ansetzt, sein Angebot mit 4000 Euro, also mehr als das doppelte, was Herr Kleybolte vom Landgericht Hannover dann auspreist, wäre also ein richtiges Schnäppchen.

Wäre er aber von einem Streitwert von 13000 Euro für die Abmahnung ausgegangen, ergäbe dies eine 1,3 Geschäftsgebühr von 683,80 Euro anstatt 354 (ohne Telekommunikation). Frau Benz hätte ihm dann eiskalt 50 Cent seines äußerst knapp berechneten Honorars abgenommen. Das heißt je phantastischer der Streitwert, desto härter schlägt Frau Benz über den Zinseffekt zu. Sie hätte Herrn Klein eiskalt die gesamte Kaugummiration für eine ganze Woche abgenommen, wenn Herr Klein einen Streitwert von 13000 Euro angesetzt hätte. Ist das fair? Nein, das ist nicht fair.

Wieso der Autor allerdings bis zum 23.12.2011 einen Betrag von 360 Euro bezahlen soll, wenn dann schlussendlich nur noch 180 Euro ausgepreist werden, ist ein Geheimnis und auch wenn der Leser jetzt vor Wut durch die Decke geht, wir werden es ihm nicht verraten.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
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