7.6 Urteil

Das Urteil des Landgerichts Hannover kann man hier, Urteil Landgericht herunterladen. Das Urteil ist wesentlich professioneller geschrieben, als das Urteil des Amtsgerichts Hannover. Zum einen ist es schlicht kürzer, nur fünf Seiten, mit breiterem Rand, zum anderen hat es eine Struktur. Kürzer ist deswegen besser, weil kürzere Texte eben nun mal weniger Fehler haben. Wer ständig, wie Frau Benz in ihrem Bestreben Kompetenz zu zeigen dies tut, Urteile zitiert, kopiert und plagiiert, der läuft Gefahr, dass irgendjemand mal nachschaut, was tatsächlich in den von ihr zitierten und plagiierten Urteilen steht, siehe 7.4 Urteil. Wenn dort dann das exakte Gegenteil von dem steht, als das, was sie behauptet, was das steht, dann ist das eben, wie ausführlich dokumentiert, äußerst peinlich.

Plagiate, das heißt das Zitieren aus einem Urteil ohne Quellenangabe, finden wir bei Herrn Kleybolte nur eines, siehe unten. Krass sinnentstellend wie bei Frau Benz, die, als Plagiat ohne Quellenangabe, zwei Urteile zur Untermauerung ihrer These für die Gültigkeit der MfM Tarife anführt, die leider eindeutig nachweisen, warum diese NICHT anzusetzen sind, ist hierbei das Plagiat von Herrn Kleybolte nicht, siehe unten, sein Plagiat eines Urteils des Kammergerichts Berlin, aber er verkennt, dass das Kammergericht detailliert Kriterien herausgearbeitet hat, die hier eben gerade nicht zutreffen.

Des Weiteren ist es Herrn Kleybolte gelungen, durch die Reduktion auf das wirklich Allernotwendigste seinem Schriftsatz auch eine Struktur zu geben. Es mäandert also nicht mehr bzw. weniger. Seine Argumentation folgt dem Schema Bums, aus, das ist so. Da er eigentlich im Grunde schlicht gar nicht argumentiert, ist der Text sehr übersichtlich. Das ist vorteilhaft. Der Leser wird feststellen, dass, wenn man die Klippe mit dem Eingangsstatement mal überwunden hat, sich der Text sehr flüssig liest. Der Text zeugt auch von Charakterstärke und Mut, denn eigentlich teilt niemand die Ansichten des Herrn Kleybolte. Die breite Öffentlichkeit ist hierbei ohne Belang, die kann seinen Gedanken eh nicht folgen. Von Belang sind aber seine Kollegen und die vertreten leider fast durchweg eine andere Meinung, wie wir ja schon bei der Diskussion des des Urteils von Frau Benz gesehen haben. Man sollte also nicht Simplizität mit Richtigkeit verwechseln. Simplizität ist eher eine ästhetische Kategorie. Aber gehen wir das Urteil mal durch. Der eigentliche Challenge ist der erste Satz. Wer den geschafft hat, der ist durch.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bezüglich der Verurteilung zu Ziffer 1. des Tenors des angegriffenen Urteils der Passus "als Gesamtschuldner" entfällt und dass bezüglich der Verurteilung zu Ziffer 3. des Tenors des angegriffenen Urteils die Beklagte zu 1) unter Zurückweisung der darüber hinausgehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 192,90 EUR zu zahlen.

Also sprachlich kann man daran noch feilen.

Wir müssen also das Urteil vom Amtsgericht noch mal anschauen, also Ziffer 1 und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts.

Ziffer 1: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild im Internet, insbesondere auf den Internetweiten (das ist dem Autor noch gar nicht aufgefallen, da steht internetweiten!!) www.divina-commedia.de sowie deren Subseiten öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Ziffer 3: Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten von 229,30 € zu zahlen.

Er will also, dass das "als Gesamtschuldner" (..., dass bezüglich der Verurteilung zu Ziffer 1. des Tenors des angegriffenen Urteils der Passus "als Gesamtschuldner") gestrichen wird. Es bleibt dann übrig: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen....

Des weiteren will er, dass die 229,30 € auf 192,90 € reduziert wird, er gibt also eine Rabatt von 36,40 €. Auf diese 36,40 € bezieht sich dann der Halbsatz "...unter Zurückweisung der darüber hinausgehenden Klage...". Interessiert hat das allerdings niemand. Ausgepreist im Kostenfestsetzungsverfahren waren dann 209,40 €. Es wäre auch erstaunlich, wenn Zahlen eine Bedeutung haben, Wörter aber nicht.

Den letzen Satz, "Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf BIS ZU 2000,00 € festgesetzt" muss man nicht verstehen. Eigentlich hat er den Streitwert verringert, das Zehnfache des "Schadens" respektive des entgangenen Gewinns. Daraus resultiert dann sein Rabatt auf die Geschäftsgebühr, siehe unten. Wahrscheinlich war es sich aber am Anfang noch nicht ganz sicher, was er unten auspreisen wird, deswegen hat er mal "bis zu 2000 €" hingeschrieben, was ja stimmt. 1800 € ist weniger als 2000 €.

Interessant ist nun wieder die Arbeitsweise. Es folgt:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Geben wir nur "Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird" bei google ein, mit Anführungsstrichen, andernfalls ist jede Seite ein Treffer, wo dieser Satz in beliebiger Reihenfolge auftaucht, dann findet google 8040 Treffer, oft geht es dann fast identisch weiter, wie z.B. hier (Kammergericht Berlin):

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Abrechnung bei Ingenieurvertrag

Finden wir also in einem Urteil ordentlich tönende, wenn auch sinnfreie Phrasen, und davon findet man massig, dann liegt das daran, dass ein Textbaustein zur Verfügung steht.

§ 540 ZPO besagt nichts anderes, als dass auf die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz Bezug genommen wird, wobei hier gar nicht klar ist, welche relevanten Tatsachen überhaupt festgestellt wurden. Zweck des paste and copy ist die Produktion eines typisch juristisch klingenden Textes. Wir erinnern uns an den email Verkehr mit den Rechtsanwälten, siehe 4.2. Antworten auf emails.

Auch wenn Sie sich offenbar belesen haben, beim Landgericht herrscht nicht umsonst Anwaltszwang. Die Aneignung der Kenntnisse des Prozessrechts, des materiellen Rechts sowie eines entsprechenden sprachlichen Stils erfordern viel Übung, über die Laien regelmäßig nicht verfügen. Die speziellen Fähigkeiten eines Fachmannes sind zu respektieren.

Der Genosse war jetzt tatsächlich ein bisschen krass drauf, aber die Tendenz zum paste and copy Geschwurbel ist ein Charakteristikum von Justitia. Der nächste Satz ist die gleiche Liga.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.09.2012 durch Vernehmung des Zeugen XXXXXXXXXXXXXXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.09.2012 verwiesen.

Er hätte auch schlicht sagen können. Das Gericht hat den Zeugen XXXXXXXXXXXXXX einbestellt und sich noch mal bestätigen lassen, dass er der Urheber ist, was aber ohnehin klar war. Das entspräche zwar der Realität, würde aber nicht so ordentlich tönen. Durch den Hinweis auf den Beweisbeschluss und auf das Sitzungsprotokoll suggeriert er die Feststellung eines bedeutsamen Zusammenhanges in einem formal streng geregelten Rahmen. Bedeutsam wäre gewesen, wenn er ihn schlicht gefragt hätte, was er mit Lizenzierung seiner Bilder im online Bereich tatsächlich verdient. Dies zu fragen, hätte auch der allgemeinen Rechtssprechung entsprochen.

Der Klägerin steht gem. § 97 Abs. 1 UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen beide Beklagte zu. Die Voraussetzungen einer Gesamtschuld gemäß § 421 S. 1 BGB sind hingegen nicht gegeben. § 840 Abs. 1 BGB begründet eine solche lediglich für Schadensersatz, nicht jedoch für Unterlassungsansprüche.

Immerhin, dass mit der gesamtschuldnerischen Haftung bei Unterlassungsansprüchen hat er gesehen. An dieser Frage sind bis zu diesem Zeitpunkt 2 Rechtsanwälte und ein Richter, trotz intensiven didaktischen Bemühens des Autors, gescheitert. Ansonsten argumentiert er hier nicht weiter. Die eigentlich Argumentation kommt dann bei 2 ( II.2 gibt es zweimal, aber mit der Nummerierung haben es Juristen nicht so, das haben wir schon bei Herrn Klein gesehen, da fiel die 3 flach). Wir kommen dann darauf zurück. Also ein bisschen mäandert es schon, aber nicht so grauenhaft wie bei Frau Benz. Eine Struktur hat das Ding.

Die Änderung des Antrags der Klägerin stellt keine Klagrücknahme (sic!!) dar, sondern nur eine Berichtigung, da es in unvermindertem Umfang bei den Unterlassungsverpflichtungen beider Beklagten bleibt.

Das allerdings ist dreist. Wenn ein Richter in einem Verfahren, wie Herr Kleybolte dies konkret getan hat, während der Verhandlung dem Rechtsanwalt des Klägers klipp und klar erklärt, dass er die Klage abweisen wird, wenn der Rechtsanwalt des Klägers seinen Anweisungen nicht folgt, dann ist die Formulierung "die Änderung des Antrags der Klägerin" schon ziemlich dreist. Eigentlich, hat Herr Kleybolte den Antrag geändert und zwar völlig ohne Antrag der Klägerin. Herr Lucht hat dem lediglich, ohne dass er eigentlich verstanden hat, warum es keine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden gibt, zugestimmt. Der Kläger hat den Antrag nicht geändert, sondern wurde hierzu, auf eine sehr forsche Art, mit drastischen Formulierungen, er sprach Herrn Lucht "grundlegende juristische Kenntnisse ab", gedrängt. Aus dem Gesamtbild, Herr Lucht verließ mehrere Male den Raum, stand mit dem Handy in der Tür und flehte darum telefonisch mit der Kanzlei Rücksprache halten zu dürfen, ergibt sich eindeutig, dass er nicht zugestimmt hätte, wenn Herr Kleybolte ihn nicht massiv bedrängt hätte. Rätselhaft ist auch die Aussage von Herrn Kleybolte, dass es sich hierbei lediglich um eine Berichtigung handelt.

Während der Verhandlung war er der Meinung, dass die Klage abzuweisen wäre, wenn das gesamtschuldnerisch nicht gestrichen würde, was tatsächlich der Fall ist, denn eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden ist Unsinn. Es würde dann reichen, dass einer unterlässt um die "Gesamtschuld zu tilgen". Wir kommen beim zweiten II.2 auf den Punkt zurück.

Nach dem Ergebnis (sic!!) der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild übertragen worden sind, sodass sie Inhaberin der Rechte und damit aktivlegitimiert ist.

Puh. Nach dem Kino gingen wir Eis essen ist möglich, denn hierbei steht die zeitliche Abfolge im Vordergrund. Hier aber wird auf einen KAUSALEN Zusammenhang abgestellt. Wir brauchen folglich ein Adverb, yep, ein Adverb, keine Konjunktion, welches diese kausale Beziehung beschreibt. Es heißt folglich: Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme....

Allerdings steht nie etwas zur Überzeugung. Allerhöchstens steht das Dativobjektobjekt, der Kammer, reichlich unmotiviert in der Gegend. Es mag sein, dass Herr Kleybolte zu seiner Überzeugung steht. Dies ist jedoch unerheblich, wenn dies außer ihm, und insbesondere nicht seine Kollegen, niemand tut. Es heißt: Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass... Also am Deutsch kann man noch feilen. Auch wenn die Wendung „Es steht zur Überzeugung der Kammer“, mit Anführungsstrichen, 770 Mal bei google auftaucht, also das bewährte paste and copy Verfahren eingesetzt wurde, ist es dennoch grammatikalischer Humbug. Nur weil irgendjemand mal einen Humbug geschrieben hat, muss man den Humbug nicht fünfzig Jahre lang kopieren.

Der Zeuge Lochstampfer hat hierzu bekundet, dass er das Lichtbild im Jahr 2008 aufgenommen habe. Die Nutzungsrechte seien durch eine entsprechende Vereinbarung auf seine Ehefrau übergegangen. Mithin wurde vereinbart, dass die Klägerin berechtigt ist, das Lichtbild unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Zeugen zu nutzen.

Es ist zwar komplett irrelevant, siehe unten, aber wenn man es ernst nimmt, hat der Zeuge Lochstampfer hier gelogen. Denn wie man hier sieht, Rechnungn Flora Foto vom 28.2.2013, die Rechnung vom 28. Februar.2013 (!!!) geht wieder nach § 97 UrhG, ist es Uwe Lochstampfer, der unterschreibt. Er hat also foglich nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte an seine Frau übertragen, zumindest nicht so, wie Herr Kleybolte sich das vorstellt. Des weiteren hätte Herr Kleybolte schon aus den Schriftsätzen des Autors entnehmen können, dass es der Urheber selbst ist, der seine Bilder vermarktet.

Der Zeuge XXXXX hat hierzu bekundet, dass er das Lichtbild im Jahr 2008 aufgenommen haben. Die Nutzungsrechte seien durch eine entsprechende Vereinbarung komplett auf seine Ehefrau übergegangen. Mithin wurde vereinbart, dass die Klägerin berechtigt ist, das Lichtbild unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Zeugen zu nutzen.

Da wollte Herr Kleybolte wohl ganz scharfsinnig sein. Leider ist das völlig irrelevant. Wäre es relevant, dann hätte er sich im Übrigen den Vertrag zeigen lassen müssen. Im Übrigen ist das natürlich kompletter Humbug. Die Klägerin und der Urheber sind verheiratet. Es ist der Gatte, der die Bilder eigentlich verkauft. Er ist es, der nach außen in Erscheinung tritt und er ist es auch, der die Rechnungen unterschreibt und er ist es, der im Netz genannt wird. Auch wenn man die Gattin anmailt, antwortet der Gatte. Zwar zog Herr Kleybolte durch intensives Nachfragen dem Urheber die Aussage aus der Nase, dass er die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen habe, wobei der Zeuge wohl gar nicht verstanden hatte, was Herr Kleybolte von im wollte, doch ist dies, auch wenn Herr Kleybolte forsch das Gegenteil behauptete, völlig irrelevant.

Eine Rechtsquelle, aus der sich ergibt, warum dies relevant sein soll, nennt er nicht. Herr Kleybolte verkündete im Verfahren nur forsch, dass dies für das Gericht wichtig sei, ohne jede Begründung. Die Frage ist: Ist es das?

Er dachte an § 31 UrhG. Wir können aber seinem forsch vorgetragenen Halbsatz nicht entnehmen, ob er diesen verstanden hat oder nicht. Das Gesamtbild, siehe unten, suggeriert eher eine äußerst rudimentäre Kenntnis des Urheberrechts und lässt kaum vermuten, dass er Details durchschaut. Wir vermuten was anderes. Es war Herrn Kleybolte im Grunde vollkommen klar, dass die Befragung des Zeugen völlig sinnfrei war und er versuchte diese irgendwie zu rechtfertigen, ohne die tatsächlich relevante Frage stellen zu müssen, nämlich die, wie viel die Klägerin für die Lizenzierung ihrer Bilder im ONLINE BEREICH, nicht CD, verlangt und erhält. Genau das, wie detailliert nachgewiesen, siehe 7.4 Urteil, tun nämlich seine Kollegen. Wäre dieser Betrag 0,00 Euro, dieser Betrag ergibt sich aus den Recherchen des Autors, dann wäre der Prozess an dieser Stelle zu Ende gewesen. Wir können uns aber kurz überlegen, was Herr Kleybolte als relevant suggerieren wollte, auch wenn es dann doch wieder mäandert. § 31 UrhG lautet wie folgt.

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Der Urheber kann also, Absatz 1, ein einfaches und ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen.

Einfaches Nutzungsrecht, Absatz 2, heißt, dass irgendjemand für eine bestimmte Verwendung, etwa ein musikalisches Werk als Hintergrundmusik für einen Film oder ein Bild als Teil eines Werbeplakates, als "Aufreißer" auf einem Buchdeckel etc. nutzen kann. Er kann aber dieses einfache Nutzungsrecht weder an einen anderen übertragen, noch kann er verhindern, dass andere das Werk ebenfalls nutzen, das Nutzungsrecht also für diesen speziellen Kontext oder einen anderen Kontext mehrere Male vergeben wird. Zu Deutsch: Er hat kein Abwehrrecht.

Der Urheber kann aber auch, Absatz 3, ein ausschließliches Nutzungsrecht vergeben. Hier kann derjenige, der es erwirbt, verhindern, dass andere es nutzen. Erwirbt z.B. jemand das ausschließliche Nutzungsrecht für ein Photo, dann kann er anderen verbieten, in allen denkbaren Verwendungsarten oder einer spezifischen Verwendungsart das Bild ebenfalls zu verwenden. Er hat dann ein Abwehrrecht.

Das bedeutet allerdings nicht, wie Herr Kleybolte sich das vorstellt, dass das ausschließliche Nutzungsrecht automatisch das Recht beinhaltet, selbst Nutzungsrechte zu übertragen. Man muss sich § 31, Abs. 3 schon genauer anschauen und wie immer, auch wenn Juristen dies, wie wir schon oft gesehen haben, schwer begreiflich zu machen ist, kommt es auf den exakten Wortlaut an. Die Hervorhebung stammen vom Autor.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen AUF DIE IHM ERLAUBTE ART zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

Es ist also ein bisschen anders, als Herr Kleybolte sich das vorstellt. Zu beachten ist § 35 UrhG.

Der Begriff ausschließliches Nutzungsrecht bedeutet mitnichten, dass das ausschließliche Nutzungsrecht automatisch auch das Recht der Übertragung einfacher Nutzungsrechte beinhaltet. Das ausschließliche Nutzungsrecht bedeutet erstmal nur, dass man andere daran hindern kann, das Werk ebenfalls zu nutzen. Des Weiteren erlaubt auch das ausschließliche Nutzungsrecht nur die Nutzung, die der Urheber bestimmt hat. Der Urheber eines musikalischen Werkes kann z.B. festlegen, dass die Nutzung seines Werkes als Hintergrundmusik eines Erotikfilmes unstatthaft ist.

Die Tatsache allein, dass der Ehegatte seiner Frau die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen hat, mal unabhängig davon, dass es offensichtlich nicht stimmt, wie aus der Rechnung oben hervorgeht und die ganze Diskussion hier sehr theoretisch ist und nur didaktischen Wert hat, bedeutet also mitnichten, dass diese das Recht hat, einfache Nutzungsrechte an andere zu übertragen.

Es ist Herrn Kleybolte zwar gelungen dem Ehemann, der gar nicht so richtig verstanden hat, was Herr Kleybolte von ihm wollte, diese Aussage aus der Nase zu ziehen, doch diese Aussage besagt leider, abgesehen davon, dass es ohnehin für den hier zu klärenden Sachverhalt irrelevant war und der Zeuge eine Falschaussage machte, das nicht, was Herr Kleybolte vermutet, was sie bedeutet. Die Übertragung von einfachen Nutzungsrechten an den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist in § 35 UrhG geregelt.

§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte (1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. (2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Wie ganz unzweideutig dasteht, kann auch der Besitzer von ausschließlichen Verwertungsrechten nur dann einfache Verwertungsrecht vergeben, wenn der Urheber zustimmt. Nur in dem Fall, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft, siehe Urheberrechtswahrnehmungsgesetz übergeben wurden, entfällt die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung.

Richtig ist lediglich, dass allein der Besitzer ausschließlicher Nutzungsrechte einfache Nutzungsrechte übertragen kann. Das ergibt sich aus der Logik der Sache. Zahlt jemand Geld dafür, dass er sein Nutzungsrecht durch die Vergabe von Nutzungsrechten an andere verwertet, bzw. sichert er dem Urheber eine Provision zu, dann muss er auch ein Abwehrrecht haben. Es ist nicht sinnreich, dass er Nutzungsrechte ankauft um sie ökonomisch durch eine Weiterlizenzierung zu verwerten, wenn er nicht verhindern kann, dass andere sie ebenfalls verwerten. Man muss aber den Unterschied verstehen. Des Weiteren ergibt sich ein weiter Spielraum. Der Urheber kann festlegen, für welchen Kontext, für welchen Zeitraum und für welche Region er ausschließliche Nutzungsrechte mit oder ohne der Möglichkeit der Übertragung von einfachen Nutzungsrechten durch den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte er zulässt. Das von Herrn Kleybolte aus den wirren Antworten des Zeugen zusammengeschusterte Statement ist schlicht nichtssagend, von der Tatsache, dass es irrelevant ist und die Aussagen des Zeugen falsch sind mal ganz abgesehen. Die Klägerin kann ohne weiteres die ausschließlichen Nutzungsrechte haben, das tangiert aber die Gültigkeit des § 35 UrhG, bzw. § 34 UrhG nicht die Bohne und zwar auch dann nicht, wenn alle anderen Nutzer einschließlich des Urhebers von der Nutzung ausgeschlossen sind. Die Klägerin hat so wie es da steht, lediglich das Recht, für den Bereich, der vertraglich vereinbart wurde, die Bilder exklusiv zu nutzen. Aber wie gesagt. Die Erläuterungen dienen nur didaktischen Zwecken. Es ist komplett irrelevant. Die Klägerin ist de facto ein Ehepaar, dass die Bilder gemeinsam vermarktet, wobei allerdings der Ehemann, also der Urheber, im Vordergrund steht.

Ausschließliches Nutzungsrecht heißt erstmal nur Abwehrrecht. Ausschließliches Nutzungsrecht heißt nicht automatisch, wie Herr Kleybolte irrtümlich meint, dass der Besitzer des ausschließlichen Nutzungsrecht das Recht hat, einfache Nutzungsrechte zu verkaufen, heißt also im hier vorliegenden Fall mitnichten, dass die Ehefrau mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht auch das Recht erworben hat, einfache Nutzungsrechte zu verkaufen.

Herr Kleybolte hat also nicht nur etwas Irrelevantes feststellen lassen, sondern er hat aus der irrelevanten Feststellung auch noch falsche Schlüsse gezogen. Und obendrein ist die irrelevante Feststellung nicht mal richtig, den der Urheber vergibt selbst Nutzungsrechte, wie sich aus der oben gezeigten Rechnung eindeutig ergibt. Sucht also jemand nach einer Konstellation, wie man innerhalb von zwanzig Minuten das Maximum an Unsinn produzieren kann, dann hat hier eine solche.

Des Weiteren kann auch dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte bei der Übertragung einfacher Nutzungsrechte zeitliche und kontextuale Begrenzungen auferlegt werden. Seine Formulierung macht klar, dass er an diesen Zusammenhang denkt, sich hier aber irrt.

Mithin wurde vereinbart, dass die Klägerin berechtigt ist, das Lichtbild unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Zeugen zu nutzen.

Wir sehen mal von der Tatsache ab, dass der Urheber hier vor Gericht gelogen hat, wie die Rechnung oben zeigt, der Urheber vergibt selber einfache Nutzungsrechte, wobei gelogen hier relativ ist, er hat, wie jeder im Saal, schlicht gar nicht verstanden, was Herr Kleybolte eigentlich von ihm wollte.

Herr Kleybolte betont also, dass die Ehefrau die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat und auch der Urheber kein Recht mehr hatte, diese zu vermarkten. Leider heißt das mitnichten das, was er meint, was es bedeutet. Er meint, dass hiermit der Ehefrau das alleinige Recht übertragen wurde, die Bilder zu vermarkten. Leider steht das mitnichten da. Es steht lediglich da, dass nur die Ehefrau die Bilder nutzen kann und andere daran hindern kann, die Bilder ebenfalls zu nutzen. Von Vermarktung steht da gar nichts, weil das ausschließliche Nutzungsrecht diese Aussage überhaupt nicht beinhaltet.

Herr Kleybolte wollte also ganz besonders scharfsinnig sein, auch wenn sich sein Scharfsinn an irrelevanten Zusammenhängen austobte. Leider ging das gründlich daneben.

Jemand kann ein ausschließliches Nutzungsrecht vergeben, das darin besteht, dass nur er das Bild nutzen darf. In diesem Fall kann natürlich auch der Urheber das Bild nicht mehr weitervermarkten. Jemand kann aber auch unter Hinzuziehung des § 35 UrhG, bzw. § 34 UrhG, jemandem das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen plus dem Recht, einfache Nutzungsrechte an andere zu übertragen. Da aber § 35 expressis Verbis nennt, dass für letzteres die Zustimmung des Urhebers extra erforderlich ist, ist eindeutig, dass der Begriff „ausschließliches Nutzungsrecht“ alleine mitnichten das bedeutet, was Herr Kleybolte meint.

In diesem konkreten Fall allerdings hat die Klägerin, also die Ehefrau, nicht mal ein ausschließliches Nutzungsrecht. Denn der Urheber vermarktet die Bilder selbst. Er ist es, der die Rechnung die sich aus § 97 UrhG ergibt unterschrieben hat und er allein ist es, der im Rechtsverkehr auftritt. Er ist es, der auf emails antwortet.

Irrelevant ist es, weil es nicht die Kernfrage ist. Die Kernfrage ist ausgesprochen simpel. Was verdient der Kläger mit der Lizenzierung seiner Bilder für den online Bereich, bzw. was verlangt er für die Lizenzierung seiner Bilder für den online Bereich und was setzt er konkret für die Lizenzierung seiner Bilder im online Bereich durch. Ist dieser Wert 0,00 Euro, wie der Autor ermittelt hat, dann ist der Schaden 0,00 Euro und ist der Schaden 0,00 Euro dann ist der Streitwert der Abmahnung 0,00 Euro und das Thema ist erledigt. Das und nur das, wäre die eigentlich interessante Frage gewesen. Und genau das haben die von Frau Benz sinnenstellend zitierten Gerichte, das Oberlandesgericht Braunschweig und das Landgericht Kassel, gefragt. Und das, genau das, hätte er den Ehemann fragen können, als er leibhaftig vor ihm saß. Was er tatsächlich gefragt hat läuft unter Zeitvertreib.

Wir haben hier also ein ernstes Problem, das wir schon bei Frau Benz gesehen haben. Gerichte sind offensichtlich nicht mehr in der Lage, den Inhalt von Gesetzen zu erfassen. Sie ignorieren, wie wir Frau Benz gesehen haben, nicht nur einzelne Gesetze, sondern komplette Gesetzeswerke. Auch dies spricht gegen den "Volljuristen", der ja wohl eher ein Universaldilettant ist. Bezüglich des Urheberrechts haben wir es mit einem im Grunde sehr einfachen Gesetzeswerk zu tun. Auch das ökonomische Umfeld, siehe 3.1. Musik, 3.2 Bilder, 3.3 Texte ist im Grunde überschaubar, für Leute, die sich professionell damit befassen, also Musiker, Komponisten, Konzertveranstalter etc. ohnehin. Wir brauchen nicht viel Phantasie um einzusehen, dass in anderen Bereichen, etwa dem Medizinrecht, die volle Dröhnung kommt und die Relevanz der Urteile eine ganz andere ist als im Urheberrecht. Von daher macht es Sinn, sich vom Volljuristen zu verabschieden und die Rechtsberatung für Bachelor LL.B und Master LL.M mit entsprechenden Zusatzqualifikationen und Spezialisierung zu öffnen, siehe auch 5.2 Optimierung der Ausbildung . Dass der "Volljurist" Spezialisten überlegen ist, ist eine völlige Illusion.

Eine prinzipielle Überforderung haben wir auch im Steuerrecht, allerdings mit einem Unterschied. Es geht um Geld und die Vorgänge wiederholen sich jedes Jahr. Da hat ein Steuerberater Anlass, sich in bestimmte Probleme einzuarbeiten und die Gegenseite, das Finanzamt, ist stärker spezialisiert: Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragssteuern etc. wird dort oft von Spezialisten bearbeitet. Die Reibungen bei der Steuererhebung sind größer, weil ein allgemeines subjektives Tralala zu einem Austausch des Steuerberaters führen würde. Bei Justitia fühlen sich Rechtsanwälte und Richter wohl, wenn sie sich Briefchen mit subjektiven Bewertungen zuschicken. Das ist bei den Steuern nicht so. Ein Steuerberater, der meint alles sei eine Frage der subjektiven Bewertung, hat sehr schnell keine Mandanten mehr.

Richtig spannend wird es allerdings jetzt. Es geht jetzt um die Frage, ob bei der Verwendung eines Bildzitates, das bei wissenschaftlichen Abhandlungen, dazu zählt die www.divina-commedia.de, dem Urheberrecht unter gewissen Bedingungen Schranken gesetzt werden. Soll heißen, ob unter bestimmten Bedingungen auch urheberreichtlich geschützte Werke verwendet werden dürfen. Die Klärung dieser Frage verschieben wir aber auf später.

Auch bei Herrn Kleybolte wird natürlich wieder fleißig aus anderen Urteilen ohne Nennung der Quelle plagiiert und kopiert, wenn auch nicht so krass wie bei Frau Benz, die auch grob sinnentstellend plagiiert. Dies ist zwar rechtlich zulässig, da Urteile amtliche Dokumente sind, aber ein klarer Verstoß gegen die intellektuelle Redlichkeit. Dass es ein Verstoß gegen die Grundprinzipien wissenschaftlichen Arbeitens ist, erwähnen wir schon gar nicht mehr, es sei aber angemerkt, dass der deutsche Richterbund, in seiner Meinung, dass die deutsche Rechtssprechung sich auf hohem wissenschaftlichem Niveau bewegt, vollkommen irrt. Es hapert an den primitivsten Standards wissenschaftlichen Arbeitens.

Schauen wir uns das konkret an.

Links die Version Kleybolte, rechts das Urteil des Kammergerichts Berlin (Kammergericht Berlin ist eigentlich ein Oberlandesgericht).

Auffallend ist die prinzipielle Tendenz, nicht mit den eigentlichen Gesetzen zu arbeiten, sondern mit Zitaten und Interpretationen dieser Gesetze aus Urteilen. Das dürfte mit ein Grund dafür sein, dass sich die Rechtssprechung vom eigentlichen Wortlaut des Urheberrechts so weit entfernt hat. Praktisch bestehen Urteile in diesem Bereich nur noch aus Zitaten anderer Urteile. Extrem ist das beim Urteil von Frau Benz. Nicht so krass wie bei Frau Benz, die ja den Sinngehalt von Urteilen durch die selektive Zitierung bzw. Plagiierung systematisch in das genaue Gegenteil des ursprünglich Gesagten verdreht, aber dennoch ziemlich krass, finden wir auch bei Herrn Kleybolte ein ähnliches Schema.

Die Frage, die zu klären war, ist ob das streitgegenständliche Bild den Text erläutert. Herr Kleybolte musste an dieser Prüfung schon deshalb scheitern, weil er gar nicht wusste, wo dieses Bild überhaupt eingebaut ist. Der von Frau Benz gesetzte "Link", siehe Urteil konnte sein elementares Problem nicht lösen, denn divina commedia/paradies ist kein Link und führt schlicht nirgendwo hin. Die Abbildung aus dem außergerichtlichen Schreiben des Klägers und der Klageschrift konnte sein Problem ebenfalls nicht lösen, denn diese zeigen zwar das Photo, aber nicht den Text. Da er also gar nicht prüfen konnte, schwafelt er. Auch hier bezweifeln wir, dass er das Urteil, das er plagiiert, tatsächlich gelesen hat, denn in diesem Urteil, es handelt sich wohl wieder um ein Urteil einer höheren Instanz, einer Instanz über dem Landgericht, Oberlandesgericht heißt in Berlin Kammergericht, denn auf das Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen, wird ausführlich und sehr, sehr detailliert zu der Frage Stellung genommen, ob der Kläger (ursprünglich war er der Beklagte, da aber Gegenklage erhoben wurde, wurde er zum Kläger) sich ein Geschmacksmuster, es ging um die Abbildung eines Bildes des ICE 3 im Katalog eines Herstellers im Bereich Schienentechnik, zu eigen gemacht hat. Herr Kleybolte hat lediglich mit den Worten des Oberlandesgerichts Berlin den Inhalt des § 51 UrhG zusammengefasst. Er hat aber überhaupt nicht, nicht mal ansatzweise, geprüft, ob dieser anzuwenden ist oder nicht und er konnte dies auch nicht, weil er gar nicht wusste, in welchen textualen Kontext es eingebettet war. Seine Ausführungen sind von daher schlicht Unsinn.

Betrachtet man mal schlicht den Wortlaut des § 51 UrhG, dann wird unmittelblar klar, dass § 51 UrhG anzuwenden ist. Herr Kleybolte konnte dies aber nicht erkennen, weil er ja gar nicht wusste, wo das Bild eingebaut wurde. (Wir erwähnen hier nochmal, das auch das nicht der zentrale Punkt ist. Zentral ist, was der Kläger für die Lizenzierung seiner Bilder im Online Bereich fordert und tatsächlich erlöst. Hierbei ist, wie die Urteile des Oberlandesgerichts Braunschweig und des Landgerichts Kassel, die von Frau Benz krass sinnenstellend zitiert wurden, siehe 7.4 Urteil, auch tatsächliche Werte abzustellen und eben, wie in beiden Urteilen schon im ersten Satz festgestellt wird, nicht auf die MfM Tarife. )

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Das zitierte Werk muss also, damit § 51 UhrG anzuwenden ist, Absatz 1, innerhalb des zitierenden Werkes eine erläuternde Funktion haben. Des Weiteren muss das zitierende Werk selbständig sein und wissenschaftlichen Charakter haben. Beides trifft hier zu.

Das Bild befindet sich hier: http://www.divina-commedia.de/la_divina_commedia/paradies_012_la_divina_commedia.htm. Dann Kommentarspalte rechts, runterscrollen.

Oben sieht man übrigens, für Frau Benz, einen Link, der auch zu einem konkreten Ziel führt.

Damit klar ist, dass das Bild der Erläuterung dient, erklären wir das jetzt mal. Extra für Herrn Kleybolte. Der Taumel Lolch ist ein Süßgras, also ähnlich wie Weizen und wuchs im Mittelalter auch in den Weizenfeldern, ohne allerdings dort angepflanzt worden zu sein und er sieht ähnlich aus wie Weizen. Damit das für Herrn Kleybolte deutlich wird, rechts der Taumel Lolch, links Weizen. Beide Bilder stammen aus Wikipedia sind also unter einer common licence veröffentlicht. Kosten also keine 180 Euro, wie Herr Kleybolte meint, sondern 0,00 Euro.

Taumel Lolch Weizen

(Nicht das jemand meint nur Zeichnungen kosten Null Euro. Das Bild, das jetzt auf der eingebaut ist, kostet auch exakt 0,00 Euro. Und ja, es konnte, auch wenn Frau Benz da zweifelt, innerhalb von 30 Sekunden eingebaut werden. Kann jeder selbst testen. Versuchaufbaus siehe)

Herr Kleybolte sieht also schnell und plastisch, dass die Abbildung von zwei Bildern eine Aussage sehr viel plastischer macht. Andernfalls hätte man sowohl den Taumel Lolch als auch den Weizen beschreiben müssen. Er wird also zustimmen, dass die Bilder den Text erläutern. Er kann aber auch testweise mal versuchen, den gleichen Effekt über einen Text zu erreichen.

Das Problem ist, der Taumel Lolch ist von einem Pilz befallen, genau genommen vom Neotyphodium coenophialum. Dieser wiederum produziert ein Alkaloid, genau genommen Ergoline (Mutterkornalkaloide). Diese haben einerseits, wie Alkaloide, halozynogene Wirkungen, verursachen andererseits aber auch schwere Krankheiten, wie z.B. Ergotismus, einer Verengung der Blutgefäße. Das ist zum einen günstig bei der Therapie von z.B. Migräne, zum anderen ungünstig, weil eben die Gliedmaßen unzureichend durchblutet werden.

Das Problem ist jetzt, und Herr Kleybolte wird, wenn er den Link aufruft, das auch sofort einsehen, dass der Taumel Lolch schwer aus Weizenfeldern zu entfernen ist, weil er eben ein bisschen ähnlich aussieht. Das zeigt das Bild.

Wenn Herr Kleybolte es ganz genau wissen will, wovon wir ausgehen, dann beruft sich Dante auf ein Gleichnis aus dem Evangelium des Matthäus, auf das Auf das Gleichnis vom Unkraut und vom Weizen. Leider hat Luther da aber den Loglio, von dem Dante spricht, durch Unkraut ersetzt. Dante geht wohl von der lateinischen Version aus, da steht dann Lolium, was er dann zu loglio italianisiert hat. Bedauerlicherweise sind wir dann immer noch nicht beim Lolium Temulentum, denn Lolium ist schlicht Süßgras. Wir brauchen also aus den zahlreichen Süßgräsern eines, das ähnlich aussieht wie Weizen und zweitens nicht in ein Weizenfeld gehört, denn Dante will die abtrünnigen Franziskaner ähnlich vernichtet sehen, wie man den loglio vernichtet.

e tosto si vedrà de la ricolta
de la mala coltura, quando il loglio
si lagnerà che l'arca li sia tolta

und bald wird man sehen die Ernte
der schlechten Saat, wenn der Lolch
sich beklagt, dass die Arche ihm entwunden

Dante will also, dass man den Loglio rausreißt. Das ist zwar nicht die Empfehlung, die im Gleichnis des Mätthäus Evangeliums gegeben wird, aber so sieht das Dante. Entscheidend ist aber der Punkt: NUR AUS DEM BILD LÄSST SICH ERKENNEN, DASS DAS KRAUT ÄHNLICH AUSSIEHT WIE WEIZEN, woraus sich dann ergibt, dass Dante mit loglio wohl den lolium temulentum meint, denn der sieht aus wie Weizen und gehört sowenig ins Weizenfeld, wie, nach der Ansicht Dantes, die abtrünnigen Franziskaner in die Kirche gehören. Ist jetzt alles klar? Das Bild illustriert hier ganz eindeutig den Text. Um das aber zu erkennen, hätte man erstmal wissen müssen, wo es überhaupt steht und das wusste Herr Kleybolte eben nicht.

Herr Kleybolte beruft sich darauf, wie er in der Verhandlung kund tat, dass die Anwendbarkeit bzw. nicht Anwendbarkeit des § 51 UrhG eine rein subjektive Ermessensfrage des Richters sei. Hier aber irrt er selbst dann, wenn es stimmt, was es nicht mal tut. Da Herr Kleybolte gar nicht wusste, wo das Bild überhaupt eingebaut war, den kontextualen Zusammenhang also gar nicht kannte, konnte er nicht mal subjektiv bewerten. Wer Kleybolte wird wohl einsehen müssen, dass ihm eine subjektive Bewertung der Architektur einer Kirche in der Mongolei, die er noch gesehen hat, nicht möglich ist. Man kann sich vielleicht subjektiv dafür entscheiden, Gesetze schlicht zu ignorieren, aber man kann keinen Zusammenhang subjektiv bewerten, den man schlicht überhaupt nicht kennt.

Dem Landgericht Hannover wurde im Vorfeld, siehe 2. Ausgangspunkt Gelegenheit gegeben, dem Autor mitzuteilen, wo sich das streitgegenständliche Bild konkret befindet. Hierauf erfolgte keine Antwort, weil es diese Frage schlicht nicht beantworten kann.

Diesem ganz grundsätzlichen Problem konnte auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass da drei Richter sitzen, denn dreifach potenzierte Subjektivität steigert die Qualität der Subjektivität mitnichten. Angemerkt sei noch, dass es nicht sicher ist, dass Dante den Lolium Temulentum meint. Es ist nur sehr wahrscheinlich, weil dieser bereits im Mittelalter unrühmlich bekannt war. Es ist aber auch möglich, dass Dante schlicht jeden Lolch (Lolium) meint.

Wikipedia meint aber, dass in der Antike Lolch ein Synomym für Taumel Lolch war, siehe Lolch. Der Autor vermutet, dass auf dem Weg von den auf hebräisch verfassten Apokryphen, zur griechischen Vulgata und von dort zur Lateinischen Bibel, die wiederum Luther übersetzt hat, was verdreht worden ist. Soweit hat der Autor aber nicht ausgeholt. Ihm hat es gereicht, dass der Loglio ein bisschen aussieht wie Weizen, von daher schwer rauszufischen ist und nicht ins Weizenfeld gehört. Das wurde durch das Bild gezeigt.

Juristische Texte verlieren sich leicht im Geschwätzigen ohne jede intellektuelle Auseinandersetzung. Teilweise fragt man sich natürlich, was da in der Schule schief gelaufen ist. Herr Lucht schreibt nun folgendes.

Darüber hinaus können sich die Berufungskläger nicht auf die Privilegien des Zitatrechts berufen. Wesen des Zitatrechts ist nämlich gerade eine geistige Auseinandersetzung eines neuen "Urhebers" mit den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger. Entscheidende Voraussetzung ist hier der Zitatzweck, also die Nutzung eines bereits bestehenden Werkes oder Werkteils rein zur Erläuterung des Inhalts des zitierenden Werkes.

O tempora, o mores. Wir reden hier über ein LICHTBILD nach § 72 UrhG und nicht über ein Lichtbildwerk nach § 2, Abs.1, Ziffer 5 UrhG. Ein Unterschied, den schon Frau Benz nicht begriffen hat und auch nicht sein Kollege Eugen Klein.

Ein Lichtbild, hier ein abgeknipster Grashalm, hat keine Schöpfungshöhe. Die Schöpfungshöhe verlangt eine geistige Auseinandersetzung. Für eine detaillierte Diskussion siehe Urteil. Darin besteht eben der Witz. Das Lichtbild genießt ohne Schöpfungshöhe, das heißt, ohne dass eine geistige Auseinandersetzung mit dem Abgebildeten vorliegt, Urheberrechtsschutz. Wahrscheinlich ist Herrn Lucht der Unterschied zwischen Zivilisation und Kultur nicht klar. Eine kulturelle Leistung ist Ausdruck einer geistigen Auseinandersetzung und das Resultat einer solchen. Wer jetzt die volle Dröhnung haben will, der kann auf die www.economics-reloaded.de, dann philosophische Kritik, dann Adorno gehen. Wenn aber ein Bild keine Schöpfungshöhe hat, dann ist es auch keine kulturelle Leistung, mit der man sich geistig irgendwie auseinandersetzen könnte. Vermutlich hat Herr Lucht aus mehreren Texten irgendwas zusammenkopiert, was er allerdings selber nicht verstanden hat. Der erste Halbsatz des zweiten Satzes passt nicht zum zweiten Halbsatz.

Eine "kulturelle" Auseinandersetzung mit Werken findet z.B. dann statt, wenn man die verschiedenen Richtungen der abstrakten Malerei miteinander vergleicht, etwa Kandinsky, der neue Welten schaffen wollte, mit der abstrakten Malerei, bei der die Wirkung des Objekts auf das Subjekt expressiv ausgedrückt wird. Im Vordergrund abstrakter Malerei, im Expressionismus, kann das Subjekt stehen oder das Objekt, im Impressionismus. Bei einer solchen Thematik kann man sich mit den „kulturellen Leistungen“, Geisteswissenschaftler sind mit solchen Begriffen vorsichtig, auseinandersetzen.

Dient das Bild lediglich der Erläuterung eines Zusammenhanges, wie hier, dann ist das keine "kulturelle" Auseinandersetzung. Mit einem abgeknipsten Grashalm kann man etwas erläutern, hier z.B. warum er ein Problem ist, aber eine „geistige Auseinandersetzung“ mit den „kulturellen Leistungen“ der Vorgänger, im Übrigen, welcher Vorgänger, ist schlicht unmöglich. Juristen neigen zu sinnfreiem Geschwätz.

Analysiert man juristische Texte, also diesen Mix aus Plagiaten, assoziativ selektivem Kopieren, sinnfrei mäanderndem Geschwätz unter Missachtung der primitivsten Standards intellektueller Redlichkeit, bei offensichtlicher Unfähigkeit den Sinngehaltes eines Textes zu erfassen, dann muss man sich nicht nur Gedanken über die Ausbildung der Juristen machen, siehe 5.2. Optimierung der Ausbildung.

Das Elend beginnt offensichtlich schon in der Schule. Wir reden hier auch schon gar nicht mehr über Bildung. Wir reden nicht davon, was man unter einer "geistigen" Auseinandersetzung mit "kulturellen Leistungen" verstehen könnte.

Das Problem ist, dass nichtssagende Phrasen mit Sinn verwechselt werden. Die Tatsache, dass jemand der nur Phrasen drischt auch nur Phrasen im Hirn hat, ist auch nicht nur ein ästhetisches Problem. Die Auflösung der Sprache in die semantische Beliebigkeit, das ist das, was wir tatsächlich erleben und nicht, wie Jutta Limbach meint, siehe Unabhängikeit der Richter, einen semantischen Spielraum, führt zwar nicht zum konturlosen, für alles offenen Individuum, ist aber, hier irren die Deutschlehrer und ziehen das Pferd vom Schwanz auf, dessen Ausdruck.

Wie bereits in 6.2 Richter im Nationalsozialismus und in der DDR bereits erwähnt, findet der Autor das an und für sich nicht problematisch, da in die Verfassung der BRD sehr viele Reißleinen eingezogen sind, aber man kann das auch nicht gut finden.

Herr Kleybolte fährt dann fort.

So liegen die Dinge indessen hier. Das Lichtbild wurde nicht als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage verwendet, sondern als Ausschmückung ohne konkrete Belegfunktion.

Es bleibt die Frage, wie er eine solche Aussage treffen konnte, wenn er gar nicht weiß, in welchem Kontext das Bild eingebunden war.

Er weiß gar nicht, in welchem textualen Kontext das Bild überhaupt eingebaut war, denn dies konnte er gar nicht wissen. Seine Aussage ist also vollumfänglich sinnfrei. Es nützt ihm hierbei auch nichts, dass er während der Verhandlung die Position vertrat, dass die Anwendbarkeit bzw. nicht Anwendbarkeit des § 51 UrhG allein im Ermessen des Richters liege, allein von dessen subjektiver Bewertung abhinge. Bei einem schlichtweg unbekannten Vorgang gibt es keine Bewertung, weder eine subjektive noch eine objektive. Herr Kleybolte kann sich zur Architektur eines ihm völlig unbekannten Gebäudes in China keine Meinung bilden. Subjektiv nicht und objektiv nicht. Das geht nicht. Nie. Er meinte, dass ihn das subjektive Ermessen von der Arbeit der Prüfung enthebe, das trifft leider nicht zu. Hätte er das Urteil, das vom Oberlandesgericht / Kammer Berlin, das er oben ausgiebig plagiiert, gelesen, hätte er auch erkannt, dass das Oberlandesgericht Berlin ausführlich geprüft und seine Entscheidung ausgiebig begründet hat. Die Auseinandersetzung mit konkreten Argumenten scheint ihm aber wenig Freude zu bereiten.

Zu Recht hat das Amtsgericht auch die Beklagte zu 1) zur Unterlassung verurteilt. Denn eine Haftungsprivilegierung für den Host-Provider greift nur dann ein, wenn dieser keine Kenntnis von der rechtswidringe Handlung hat. Diese Kenntnis war hier jedoch gegeben, da der Beklagten zu 1) die Kenntnis ihres Geschäftsführer, des Beklagten zu 2), gemäß § 166 BGB zuzurechnen ist.

Wenn wir das mal zusammenfassen, vertritt Herr Kleybolte folgende Ansicht.

Sergey Brin oder Larry Page, die Gründer von google, laden auf youtube, eine google Tochter, ein urheberrechtlich geschütztes Werk hoch. Herr Kleybolte würde dann google verurteilen "es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das streitgegenständliche Bild auf der google Suchmaschine, auf youtube, picassa, google+, google map öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen". Das wäre spektakulär und die Welt würde schallend lachen. Herr Kleybolte würde dann Sergey Brin und Larry Page mit Sicherheit auch erklären, wie das technisch überhaupt funktionieren soll. Obwohl der Autor es ausführlich erläutert hat, und obwohl das Urteil des BGH (Versteigerung von gefälschten Rolex Uhren bei Ricardo), das Frau Benz sinnentstellend zitiert, siehe 7_4_Urteil.htm, an Klarheit nicht zu überbieten ist, ist er nach wie vor besessen von der Idee, dass der Geschäftsführer der infos24 GmbH weiß, was der Privatmensch Andrés Ehmann weiß und umgekehrt. Das ist zwar zutreffend, aber hier vollkommen irrelevant. Relevant ist, dass ein Hoster die Inhalte, die seine Hosting Kunden uploaden, schlicht nicht kontrollieren kann.

Die Rechtssprechung ist hier eindeutig und völlig unmissverständlich.

Das Landgericht Kassel stellte sich auf die Seite des Hosters und wies die Klage des Verunglimpften mit Urteil vom 12.07.2010 (Az. 8 O 644/10). Hierzu stellten die Richter fest, dass der Hoster lediglich die rechtswidrigen Inhalte unverzüglich löschen muss. Dies braucht er aber erst zu erledigen, nachdem er von diesen erfahren hat. Hingegen braucht der Betreiber des Hosting-Dienstes hier keine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies würde voraussetzen, dass er die Inhalte vor der Veröffentlichung auf der Unterdomain überprüfen muss. Eine solche Verpflichtung ist für einen Betreiber zu weitgehend, der lediglich Dritten Subdomains für ihre Veröffentlichungen im Internet zur Verfügung stellt. Der hiermit verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand ist hier für den Hoster nicht zumutbar.

aus: Landgericht Kassel zur Haftung eines Hosters für Rechtsverletzung auf einer Subdomain

Was Herr Kleybolte nicht versteht, ist dass auf die Personalunion der Privatperson Andrés Ehmann und des Geschäftsführers der infos24 GmbH Andrés Ehmann hier überhaupt nicht ankommt. Entscheidend ist, dass die infos24 GmbH "die Inhalte vor der Veröffentlichung auf der Unterdomain überprüfen" können müsste, was nicht möglich ist. Im Falle der infos24 GmbH dreht es sich aber nicht mal um Subdomains, auf die man unter Umständen Zugriff hat, sondern auf vollwertige Domains, die für den Rechner einen eigenen User darstellen.

Das ist zwar in diesem Fall völlig egal, weil es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein Hosting Kunde der infos24 GmbH, bzw. ein Teilnehmer an einem von der infos24 betriebenen Forum, auf die Idee kommt, ein derartig belangloses Knipsbild hochzuladen und wenn es dennoch passiert, wird das Urteil von Herrn Kleybolte eh wieder kassiert, aber es ist juristisch blanker Unsinn, weswegen die Unterlassungserklärung von der GmbH auch nicht unterschrieben werden konnte.

Da es so belanglos ist, lohnt auch eine weiteres Diskussion nicht. Theoretisch könnte man sich natürlich auch noch fragen, ob der Privatmensch Andrés Ehmann zuständig ist, wenn ein Hosting Kunde das Bild hochlädt. Ist er dann nicht zuständig, hätte es gereicht, wenn der Privatmensch Andrés Ehmann den Wisch unterschreibt. Das wäre zwar schlecht gewesen für Herrn Klein, denn die Abmahngebühr wäre dann auf 100 Euro gedeckelt gewesen, dafür aber juristisch korrekt. Es kommt bei der Abmahnung, die auf die Zukunft gerichtet ist, darauf an, wer in Zukunft in der Lage ist, etwas zu verhindern.

Anzunehmen ist, dass nicht ganz klar ist, was ein Hoster macht und was ein FTP Zugang ist.

Entscheidend wäre aber ein anderer Punkt gewesen, wie bereits mehrfach erörtert. Entscheidend wäre gewesen, welcher Preis im Rahmen der Lizenzanalogie anzusetzen gewesen wäre und hier lassen die von Frau Benz sinnentstellend zitierten Urteile, siehe 7.4. Urteil, an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Vorrangig ist der Preis, den der Kläger normalerweise geltend macht und tatsächlich erhält. Und dieser Betrag beträgt hier nun mal 0,00 Euro. Genau mit diesem Argument hat das Oberlandesgericht Braunschweig die vom Kläger geltend gemachten 300 Euro (MfM Tarif) auf 20 Euro und das Landgericht Kassel die vom Kläger geforderten 500 Euro (MfM) Tarif auf 140 Euro gekürzt. Wir zitieren nochmal aus beiden Urteilen die entscheidenden Passagen. Wobei das nicht die einzigen Gründe sind, warum beide Gerichte die Anwendbarkeit der MfM Tarife verneinen. Wir betonen auch nochmal, dass Frau Benz genau diese Urteile sinnentstellend anführt, siehe 7.4 Urteil um ihre These von der Anwendbarkeit der MfM Tarife zu untermauern. MfM haben wir wieder eingesetzt.

Landgericht Kassel Oberlandesgericht Braunschweig
Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Nach der Rechtsprechung können die „…“ in einem solchen Fall grundsätzlich als Maßstab herangezogen werden (vgl. BGH, NJW 2006, 615 [616]; ebenso OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 386 [388]; LG München, Urteil vom 1.12.1999, Az. 21 O 811/99, zitiert nach JURIS). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger zwei Jahre vor Beginn der Rechtsverletzungen durch die Beklagte für die umfassende Verwertung der Bilder mit der Fa. „…“ ein Honorar von 150,00 € pro Aufnahme vereinbart hat. In einem solchen Fall erscheint – weil es im Rahmen der Lizenzanalogie, wie bereits dargetan, darauf ankommt, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die Benutzungshandlungen vereinbart hätten – die Heranziehung der Beträge der MfM nicht angebracht. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen des Klägers in den Sitzungen vom 29.06.2011 und 18.01.2012 kann eine repräsentative Vertragspraxis bei der Vermarktung der von ihm gefertigten Fotos, die einen Lizenzbetrag von 150,00 € pro Foto rechtfertigen könnte, nicht festgestellt werden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, bisher überhaupt nur 3 bis 4 Anfragen hinsichtlich einer solchen Fotonutzung erhalten zu haben, wobei er in einem Fall einem Kunden das Foto zum Weiterverkauf eines bei ihm erworbenen Produktes kostenlos zur Verfügung gestellt und in den anderen Fällen eine Überlassung abgelehnt habe, weil es sich um einen gewerblichen Konkurrenten von ihm gehandelt habe. An die weiteren Fälle konnte er sich nicht genau erinnern, wusste aber sicher, dass er bisher kein einziges Foto im Lizenzwege habe vermarkten können.

Gehen wir es nochmal durch, damit wirklich keine Fragen offen bleiben. Wir betonen noch mal. Die Urteile hat nicht der Autor gefunden. Es sind die Urteile, auf die sich Frau Benz beruft, um ihre These von der Anwendbarkeit der MfM Tarife zu untermauern. Naheliegenderweise lassen sich problemlos Tausende Urteile mit gleichem Tenor finden. Die wären aber nicht so spannend gewesen. Der Witz besteht darin, dass diese Urteile von Frau Benz ausgesucht wurden. Sie hat also, wohl weil sie Probleme hatte, Urteile zu finden, die ihre These von der Anwendbarkeit der MfM Tarife bestätigen, zwei Urteile sinnenstellend plagiiert, die eben zu ihrem großen Pech die Anwendbarkeit der MfM Tarife verneinen.

Beide Urteile stellen nicht nur auf die Tatsache ab, dass der Urheber üblicherweise weniger verlangt als die MfM Tarife. Hierbei ist zu betonen, dass es dem Landgericht Kassel reicht, dass er EINMAL weniger verlangt hat. Der Autor hat DREIMAL nachgewiesen, dass der Urheber 0,00 Euro für die Lizenzierung im Online Bereich verlangt und ganz im Gegensatz zu dem, was Frau Benz behauptet, waren die Nutzer nicht alle drei privat. Darunter war die Helmholtz Gesellschaft, eine Organisation die unter anderem auch industrielle Forschung in großem Stil betreibt. Von allen anderen Argumenten, die bei der Argumentation des Oberlandesgerichts Braunschweig und des Landgerichts Kassel sonst noch eine Rolle spielen, hätte das allein gereicht, um die These von der Anwendbarkeit der MfM Tarife nachhaltig zu erschüttern. Es ist nur schwer vorstellbar, dass man sich noch stärker blamieren kann.

Bezweifelt Herr Kleybolte, dass der Urheber seine Bilder üblicherweise für den ONLINE BEREICH für mehr als 0,00 Euro lizenziert, hätte es eine einfach Möglichkeit gegeben, die Wahrheit herauszufinden. Indem er nämlich den Urheber, der leibhaftig vor ihm saß, befragt hätte. So ganz einfach geht das. Ganz ohne Geschwurbel, Spekulation und Mäandern und ganz so, wie das üblicherweise getan wird und die Kammern, die von Frau Benz plagiiert wurden, auch tatsächlich tun. Wer einen Schaden geltend macht, kann eben im Zweifelsfalle, wenn die Schadenshöhe nicht geklärt werden kann, einfach befragt werden. So steht das auch in § 287 ZPO. Manchmal lässt sich die Wahrheit ganz einfach herausfinden. Wenn man sie den erfahren will. Und wie zu verfahren ist, steht oft ganz einfach im Gesetz. Wenn man die Gesetze denn versteht. Herr Kleybolte fährt dann mäandernd fort. Es geht ihm wieder um die Frage, ob der Privatmensch Andrés Ehmann weiß, was der Geschäftsführer der infos24 GmbH weiß. Die Antwort hierauf ist relativ kurz. Eigentlich. Der Privatmensch Andrés Ehmann ist ein sehr guter Kumpel des Geschäftsführers der infos24 GmbH Andrés Ehmann. Die zwei wissen einfach alles voneinander.

Diese Kenntnis war hier jedoch gegeben, da der Beklagten zu 1) die Kenntnis ihres Geschäftsführer, des Beklagten zu 2), gemäß § 166 BGB zuzurechnen ist. Denn wenn das Kennen oder Kennenmüssen bestimmter Umstände für ein Rechtsgeschäft erheblich ist, entscheidet die Person des Vertreters (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 166 RN $ m.w.N.)

Die Variante hatten wir jetzt noch nicht und eigentlich brauchen wir sie, aus X Gründen, auch gar nicht. Er rekurriert also nicht auf das Urheberrecht, sondern auf den BGB, § 166 BGB, da kennt er sich besser aus. Aber greift diese Bestimmung des BGB in diesem Fall? Schauen wir ihn uns an. (Es ist eigentlich belanglos, es geht lediglich um die Frage, ob Gerichte das materielle Recht beherrschen.)

§ 166

Willensmängel; Wissenszurechnung

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Ob der § 166 hier angewendet werden kann, hängt erstmal mit der Frage zusammen, was dieser überhaupt regeln will. Erstmal geht er aus von ZWEI Personen (also nicht von Andrés Ehmann dem Geschäftsführer und Andrés Ehmann dem Privatmensch, das ist nur EINE Person). § 166 BGB klärt Probleme, die dadurch zustande kommen, dass der Vertretene (der Auftraggeber) nicht denselben Wissensstand hat wie der Vertreter (der Auftragnehmer). Hierbei werden zwei Situationen unterschieden.

1) Der Vertreter haftet. Hierbei gibt es wiederum zwei Fallunterscheidungen.

a) Probleme mit Willensmängeln. Von Willensmängeln spricht man, wenn eine Erklärung nicht so gemeint war, wie sie gesagt worden ist. Einfaches Beispiel: Im sturzbetrunkenen Zustand beauftragt A den B sein Auto zu verkaufen. B wusste, dass das keine "echte" Willenserklärung war und verkauft das Auto trotzdem. In diesem Fall haftet B für alle Probleme, die dann folgen.

b) Der Vertreter macht eine echte Willenserklärung, aber der Vertreter weiß ganz genau, weil er die näheren Umstände besser kennt, dass diese Willenserklärung unter den gegebenen Umständen nicht zweckdienlich bzw. schlicht illegal ist. Auch in diesem Fall haftet der Vertreter. Beispiel: Jemand gibt sein Auto zu einem Autohändler, damit dieser es verkauft. Der Autohändler sieht, dass das Auto eine schwere Macke hat und verkauft es trotzdem.

2) Hier ist es genau umgekehrt, der Vertretene haftet. Hat er einem Vertreter etwas aufgetragen, von dem er genau wusste, dass es nicht ganz koscher ist, bzw. hätte es wissen können, wenn er sich etwas bemüht hätte, dann haftet der Vertretene und so wie es da steht selbst dann, wenn der Vertreter ebenfalls wusste, dass die Anweisungen etwas in Kollision mit der Sitte und dem Anstand geraten. Beispiel: Ein Vertreter einer Bank verkauft Finanzprodukte, von denen er genau weiß, dass sie entweder absolut Schrott sind oder für den Schrott sind, dem er sie verkauft.

Die genaue Auslegung des § 166, im Detail ist das etwas komplizierter, können wir hier aber auf sich beruhen lassen, denn es ist völlig klar, dass diese Bestimmung nur angewendet werden kann, wenn mindestens ZWEI Personen vorhanden sind. Nur wenn zwei Personen vorhanden sind, kann die eine Person der anderen etwas verheimlichen, die eine etwas wissen, was die andere nicht weiß, die eine die andere "ins Messer" laufen lassen etc. etc.. Der Geschäftführer Andrés Ehmann kann aber dem Privatmensch Andrés Ehmann nichts verheimlichen. Was der Geschäftsführer Andrés Ehmann weiß, weiß auch der Privatmensch Andrés Ehmann. Der Geschäftführer Andrés Ehmann kann auch nicht den Privatmensch Andrés Ehmann vorschicken, um irgendwelche unsauberen Dinger zu drehen. § 166 BGB hat also mit der Situation, die hier vorliegt, nichts, absolut rein gar nichts, nicht das Geringste zu tun. Die Argumentation ist juristisch gesehen kompletter, totaler Unsinn.

Wir haben hier ein Problem, das wir oft antreffen bei juristischen Texten. Angeführt werden Standardphrasen als Füllmaterial, die ordentlich tönen, aber in einem gegebenen Kontext entweder überflüssig sind, so ein Beispiel haben wir weiter unten, oder überflüssig und zusätzlich noch falsch sind, so ein Beispiel haben wir hier.

Probleme dieser Art treten immer dann auf, wenn irgendwelche Urteile, Kommentare plagiiert werden, meist ohne Quellenangabe und ohne Berücksichtigung des Kontextes, bzw. der Kernaussage. Wissenschaftliche Standards, wobei wir im Bereich Jura mal tiefer ansetzen wollen, uns würde schon intellektuelle Redlichkeit reichen, haben also einen Sinn. Ob das Zitat den Intentionen des Zitierten nicht vollkommen zuwider läuft, kann man nur feststellen, wenn die Quelle mitgeliefert wird. Bei einem abgeknipsten Grashalm ist das unproblematischer, denn ein sinnentstellendes Zitat ist nicht möglich.

Frau Benz und Herr Kleybolte sind besessen von der Idee nachzuweisen, dass dem Geschäftführer Andrés Ehmann die Taten des Privatmensch Andrés Ehmann zuzurechnen sind, weil dieser davon wusste. Das Problem ist, dass weder der Geschäftsführer Andrés Ehmann noch der Privatmensch Andrés Ehmann dies jemals bestritten haben. Der Geschäftsführer Andrés Ehmann ist der beste Kumpel des Privatmensch Andrés Ehmann. Die zwei wissen schlicht alles voneinander. Doch darauf kommt es überhaupt nicht an. Das Problem ist, dass die infos24 GmbH unter anderem ein Hoster ist und nicht für die Online Aktivitäten ihrer Hostingkunden haften kann. Das geht einfach nicht. Das ist technisch, organisatorisch, kaufmännisch, psychologisch, zeitlich und überhaupt völlig unmöglich. Und weil es völlig und total unmöglich ist, hat der Geschäftsführer der infos24 GmbH Andrés Ehmann nach Rücksprache mit dem Privatmensch Andrés Ehmann, die zwei kommen gut miteinander klar und sind sich immer schnell einig, die Unterlassungserklärung, die ausschließlich der GmbH zugegangen ist, nicht unterschrieben. Wenn wir aber jetzt einen Beitrag zur Klärung der Frage geleistet haben, wann § 166 BGB anzuwenden ist und wann nicht, dann hat das Verfahren genutzt und gefrommt. Wir wollen aber nicht unerwähnt lassen, dass unsere Honorarforderungen die Werte nach RVG DEUTLICH unterschreiten. Wir bekommen nämlich nüscht. Ist das fair?

Ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 180,00 € gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner zugesprochen.

7.4 Urteil, noch eine eher journalistische Aufbereitung des Themas, siehe Unberechtigte Bildnutzung bei Ebay: Schadenersatz auf 20 Euro begrenzt. Der Bericht bezieht sich auf das von Frau Benz genannte Urteil, das sie sinnentstellend plagiierte, stellt aber die Quintessenz des Urteils in den Vordergrund, so dass es auch für Laien leichter verständlich ist. Für Herrn Kleybolte zitieren wir aber auch noch mal aus dem Urteil des Oberlandesgerichts den Abschnitt, auf den es in dem Verfahren hier maßgeblich ankommt.

Eine repräsentative Vertragspraxis bei der Vermarktung der von ihm gefertigten Fotos, die einen Lizenzbetrag von 150 Euro pro Foto rechtfertigen könne, sei nicht feststellbar. Der Kläger habe selbst vorgetragen, überhaupt nur drei oder vier Anfragen hinsichtlich der Fotos erhalten zu haben. Eine Vermarktung auf dem Lizenzweg sei nicht erfolgt.

Da es dem Gericht schon mehrere Male mitgeteilt wurde, wird ein weiteres Mal keinen Sinn machen. In Zukunft täte Herr Kleybolte aber besser das, was man in solchen Situationen eben tut. Man fragt den Urheber, was er üblicherweise für die Lizenzierung seines Bildes für den Online Bereich, NICHT DIE CD, wir sagen das, damit Herr Kleybolte nicht auf falsche Gedanken kommt, üblicherweise verlangt und auch tatsächlich erhält. Und das sind im hier vorliegenden Fall nach Recherchen des Autors 0,00 Euro. Wenn Herr Kleybolte meint das stimmt nicht, dann hätte er fragen können. Der Kläger saß ihm nämlich direkt vor der Nase. Man braucht also nicht phantasieren, schwadronieren, mäandern und behaupten. In zwei Minuten hätte er objektive, verifizierbare Fakten erhalten können. Das Problem besteht schlicht darin, dass er die nicht haben wollte. Seine Aussage "ebenfalls zu Recht hat..." ist also schlicht eine Behauptung, die in keinster Weise mit Argumenten substantiiert ist noch substantiiert werden kann. Man hätte jeden X Beliebigen da hinsetzen können, qualitativ macht das keinen Unterschied.

Unzweifelhaft besteht der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2) als demjenigen, der das Lichtbild eingestellt hat. Aber auch der Beklagte zu 1) ist hier als Handelnde zu sehen. Denn der Host-Provider, der Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat, muss unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu versperren (vgl. Wandke / Bullinger a.a. 0. § 97 RN 25).

Mit a.a.O, am angegebenen Ort, kann er hier arbeiten, weil er das Werk in seinem Plagiat des Urteils des Oberlandesgerichts Berlin schon einmal nennt. Aber ansonsten ist hier Wandke / Bullinger zweitrangig. In der Bundesrepublik Deutschland gelten erstmal Gesetze und die sind vorrangig. Richter sind an das Gesetz gebunden, nicht an irgendwelche Bücher irgendwelcher Autoren. Das ist alles wäre very basic, muss aber offensichtlich mal gesagt werden. Zu nennen gewesen wäre das Telemediengesetz. Das ist das gleiche Gesetz, das schon Frau Benz vollumfänglich ignorierte. In ihrem Fall war es § 5, hier ist es § 10.

§ 10 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Das steht nun tatsächlich das, was Wandke / Bullinger meint, nur leider ergibt sich hieraus nicht, dass der Hoster eine in die ZUKUNFT GERICHTETE Unterlassungserklärung zu unterschreiben hat. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Hoster, der in diesem Fall, da der Privatmensch Andrés Ehmann ja Geschäftsführer der infos24 GmbH ist, Satz 1 also keine Anwendung findet, die infos24 GmbH für den tatsächlich EINGETRETENEN Schaden mithaftet. Das tut diese auch ohne mit der Wimper zu zucken, wenn dieser "Schaden", bzw. der entgangene Gewinn, wie in diesem Fall durch den Autor nachgewiesen, 0,00 Euro beträgt, da der Kläger nun mal seine Bilder für 0,00 Euro für das Internet lizenziert und zwar auch an riesige Unternehmen mit industrieller Forschung wie die Helmholtz Gesellschaft.

(Nochmal: Weil Frau Benz, die vom eigentlichen Problem ablenken will, sich an den CDs festgrefressen hat: Es geht um die Lizenzierung für den ONLINE BEREICH, nicht um die CDs. Für die CDs hätte die MfM, die ohnehin hier irrelevant ist, wie sich aus der Rechtssprechung eindeutig ergibt, ohnehin andere Tarife.)

Herr Kleybolte hatte die Möglichkeit, sich bei Zweifel kundig zu machen, aber das wollte er nicht. Er wollte spekulieren und fabulieren. Im Übrigen hat der Autor inzwischen das noch ein paar Mal getestet und von befreundeten Unternehmen Anfragen bzgl. einer Lizenzierung für den Online Bereich an den Kläger stellen lassen. Es kam keine Antwort. Der Kläger rechnet sich keinerlei Chancen für die Vermarktung seiner Bilder im ONLINE BEREICH aus.

Ob in diesem konkreten Fall der Geschäftsführer der infos24 GmbH umgehend tätig werden konnte ist indessen strittig. Da der Privatmensch Andrés Ehmann das Bild sofort nach Benachrichtigung durch den Kläger, sofort nach Erhalt des Briefes, das Bild durch das kostenlose Wikipedia Bild innerhalb von 30 Sekunden ersetzte (zum Beweis, dass das in 30 Sekunden geht siehe Versuchsaufbau 7.4 Urteil), hatte der Geschäftsführer der infos24 GmbH Andrés Ehmann keine Chance mehr, das Bild zu entfernen. Der Privatmensch Andrés Ehmann war einfach schneller, als der Geschäftsführer der GmbH Andrés Ehmann, worauf es aber hier nicht ankommt. Auch der Geschäftsführer der infos24 GmbH hätte es löschen können, dann wäre der Privatmensch Andrés Ehmann zu langsam gewesen. Entscheidend ist, dass es hier eine einheitliche Rechtsprechung gibt. Ein Host Provider muss erst NACH Kenntnis eines Verstoßes tätig werden. Er kann also als Host Provider selbst dann keine Unterlassungserklärung unterschreiben, wenn der Nutzer, der den Verstoß begangen hat, dem Diensteanbieter untersteht, denn ZUKÜNFTIGE Verstöße, und diese zu unterbinden ist der Sinn einer Unterlassungserklärung, bekommt er höchstens zufällig mit.

Vielleicht sollte man bei Amtsgericht / Landgericht Hannover mal erklären, was ein FTP Zugang ist. Selbtverständlich sind wir jederzeit bereit, das Programm, das Herr Kleybolte in C++ geschrieben hat und das dem FTP Server vorgeschaltet wird und dort kontrolliert, ob urheberrechtlich geschütztes Material von irgendeinem Host Kunden hochgeladen wird, auch einzusetzen. Tatsächlich hat er uns aber ein solche Programm nicht zugeschickt. Im Gegensatz zu all seinen Kollegen, an dieser Stelle ist die Rechtssprechung völlig eindeutig, ist Herr Kleybolte hier technisch unglaublich versiert, versierter auf jeden Fall als google, denn nicht mal google schafft das und google kauft weltweit zu jedem Preis die besten Programmierer ein. Google kann zwar den upload urheberrechtlich geschützten Materials, das bereits abgemahnt wurde (!!!), tatsächlich rausfiltern, aber nur, wenn es im gleichen Kontext und im gleichen Format abgespeichert wurde, was aber nie der Fall ist. Weil es also technisch völlig unmöglich ist, ist die Rechtssprechung glasklar. Hoster haften nur NACHTRÄGLICH. Der Sinn einer Abmahnung ist es aber, einen Urheberrechtsverstoß IN DER ZUKUNFT zu verhindern. Das kann aber ein Hoster nicht. Unterschreibt die infos24 GmbH, haftet sie für ihre HOSTING Kunden. Das ist eigentlich ganz einfach zu verstehen, alle seine Kollegen verstehen das ohne weiteres. Herr Kleybolte allerdings nicht und Frau Benz auch nicht. Dass er bzw. sie richtig liegen und ALLE seine Kollegen sich irren, könnte er nur beweisen, wenn er das Problem tatsächlich TECHNISCH löst.

Bei diesem Satz könnte man jetzt wieder philosophisch werden.

Wie bereits ausgeführt, hatte die Beklagte zu 1) die erforderliche Kenntnis aufgrund der ihr zuzurechnenden Kenntnis des Beklagten zu 2).

Setzt man jetzt für Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) den Namen ein, ergibt sich folgendes. Es liegt der Verdacht nahe, dass er das mit dem § 166 BGB wirklich ernst meint.

Wie bereits ausgeführt, hatte Andrés Ehmann die erforderlich Kenntnis aufgrund der ihm zuzurechnenden Kenntnis von Andrés Ehmann.

Das heißt, weil Andrés Ehmann den Andrés Ehmann kennt, weiß Andrés Ehmann was Andrés Ehmann weiß. Das stimmt !!!! Das ist fatal !! Das Schicksal des Andrés Ehmann ist also unauflösbar mit dem Schicksal des Andrés Ehmann verknüpft. Aber was ist, wenn das Ich des Andrés Ehmann was anderes will, als sein Über-Ich und das Es alleine durch die Welt marschiert? Fragen über Fragen. Wird uns § 31 BGB diese Fragen beantworten?

Gegen diese Pflicht hat die Beklagte zu 1) verstoßen, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 31 BGB ankäme.

Gegen welche Pflicht? Den Andrés Ehmann zu kennen oder Kenntnis von der Kenntnis des Andrés Ehmann zu haben? Andrés Ehmann käme nie auf die Idee Andrés Ehmann nicht zu kennen, die beiden gehen zusammen durch dick und dünn. Auf § 31 BGB kommt es allerdings an, das sieht der Autor anders. Dieser lautet.

Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Zwar ist die infos24 GmbH kein Verein, aber der Geschäftsführer der GmbH Andrés Ehmann haftet schon, für alles mögliche, auch wenn bei der GmbH eine Haftungsbeschränkung vorliegt. Steuern, Sozialversicherungen, Insolvenz etc. etc.. Also da entbindet Herr Kleybolte (...ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 31 BGB ankäme..) den Geschäftsführer der infos24 GmbH leichtfertig von seinen Pflichten. Aber was will er uns mit § 31 BGB überhaupt sagen? Der BGB taucht öfter auf, auch ziemlich unmotiviert und meistens wäre es kompetenter, ihn einfach wegzulassen.

Die Schätzung der Höhe des zu ersetzenden Schaden durch das Amtsgericht gem. § 287 ZPO begegnet keinen Bedenken.

Übersetzt man das ins Deutsche, dann heißt der Satz schlicht das: Frau Benz hat mal angesetzt, was sie richtig fand. Das klingt natürlich uncool, aber der Verweis auf § 287 ZPO lässt die Sache natürlich ordentlich tönen. Allerdings steht in § 287 ZPO eben auch, dass man fragen kann, wie hoch der Schaden ist, was Herr Kleybolte aber partout nicht wollte und wir wissen nicht, warum er dies nicht wollte. Wir können da nur mutmaßen.In der Zeit, die er später mit der Niederschrift seiner Gedanken zugebracht hat und spekuliert, phantasiert und mäandert hätte er den Urheber, der leibhaftig vor ihm saß, auch schlicht fragen können, was er mit der Lizenzierung seiner Bilder für den ONLINE BEREICH, verdient, bzw. zu welchem Preis er die Bilder im Online Bereich lizenziert. Damit hätte er weniger Zeit zugebracht und das Ergebnis wäre objektiver, also irgendwelche Standardphrasen irgendwo abzutippen.

In nicht zu beanstandender Weise hat es hierbei die Sätze der MfM zugrunde gelegt. Diese sind im vorliegenden Fall durchaus bei der Bestimmung des im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmenden Schadensersatzes anzuwenden, da auf Seiten der Beklagten eine gewerbliche Nutzung vorliegt.

Tja, hier haben wir eben das Problem, dass außer Herrn Kleybolte und Frau Benz das eben niemand so sieht und genau dies das Waterloo von Frau Benz bedeutet. Da sie niemanden fand, der diese These teilt, musste sie mehrere Urteile sinnentstellend plagiieren. Wir erzählen es Herrn Kleybolte noch mal. Das Urteil, das Frau Benz zur Untermauerung ihrer These von der Anwendbarkeit der MfM Tarife anführt, behauptet das absolute Gegenteil. Es hat die Forderung des Klägers von 300 Euro, MfM Tarife, auf 20 Euro gekürzt. Wenn es Urteile gibt, die ihre These stützen, warum plagiiert und zitiert sie dann sinnenstellend ausgerechnet zwei Urteile, die genau diese These NICHT bestätigen? Wobei der Fall eigentlich noch ein bisschen krasser ist. Das Oberlandesgericht Braunschweig setzt sich mit einem Urteil des Landgerichts Braunschweig auseinander. Das Landgericht Braunschweig hat die Forderung des Klägers auf 1200 Euro, basierend auf dem MfM Tarif schon auf 500 Euro gekürzt und das OBerlandesgericht Braunschweig hat diese verbleibenden 500 Euro dann nochmal auf 80 Euro ( 4 X 20 Euro) gekürzt. Eindeutiger kann die Anwendbarkeit der MfM Tarife einfach nicht verneint werden.

Diese sind im vorliegenden Fall durchaus bei der Bestimmung des im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmenden Schadensersatzes anzuwenden, da auf Seiten der Beklagten eine gewerbliche Nutzung vorliegt.

Mal unabhängig von der Tatsache, dass die www.divina-commedia.de so gewerblich ist wie die Grillparty auf Balkonia, ist dies völlig irrelevant. § 97 spricht von angemessener Vergütung und diese ermittelt sich nach einheitlicher Rechtssprechung eben vorrangig nach den individuellen Umständen und nicht nach den MfM Tarifen und dies mal ganz abgesehen von der Tatsache, dass die MfM Tarife, wie der Zeuge G. (ein EHEMALIGER MITARBEITER DER MFM !!) anlässlich des Verfahrens beim Oberlandesgericht bezeugte, bei Microstock Bildern, und ein solches haben wir hier, ohnehin nicht gelten.

Auch die Anbieter von sogenannten Microstock (….) Agenturen im Internet würden von den Markterhebungen der MFM nicht erfasst und bei der Honorarfindung berücksichtigt. Dieser Markt wird, soweit er eine gewerbliche Nutzung betrifft, in der Broschüre Bildhonorare 2010 lediglich auf den Seiten 77 und 78 gesondert erwähnt.

aus: OLG Braunschweig · Urteil vom 8. Februar 2012 · Az. 2 U 7/11

MfM ist ein Zusammenschluss von Fotojournalisten, die knipsen keine Taumel Lolchs, und Bildagenturen, die hochwertige Bilder lizenzieren. Der Kläger hier ist weder das eine noch das andere und vor allem ist er nicht gewerblich und die MfM Tarife gelten für gewerbliche Anbieter. Der Urheber hat Herrn Kleybolte vor Gericht höchstselbst bestätigt, dass er 10 Prozent der Einnahmen erhält und Herr Kleybolte war so freundlich, das ins Protokoll zu schreiben. Bei 4800 Euro pro Jahr verdient also der Urheber mit den Bildern 480 Euro pro Jahr, das macht 40 Euro im Monat. Das ist also im Rahmen eines Taschengeldes. Sollte Herr Kleybolte der Meinung sein, dass die Mitglieder der MfM sich mit ihrer Tätigkeit ein Taschengeld verdienen, dann weiß er nicht, wer und was die MfM ist.

Herr Kleybolte geht davon aus, das ein Knipsbild und ein Bild von Usain Bolt auf der Ziellinie den gleichen Wert haben, alles MfM Tarife. Das Problem ist, dass niemand seine Ansicht teilt. Im Übrigen auch der nicht, der ein Bild von Usain Bolt auf der Ziellinie hat, denn der will dann mehr als 180 Euro. Das ganze Urteil ist ein grauenhaftes Geschwafel.

Dies ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass auf der Internetseite des Beklagten zu 2) ausdrücklich als Hintergrund des Projekts die Tätigkeit der Beklagten zu 1) dargestellt ist, die als GmbH gewerblich tätig ist.

Wenn also auf einer privaten Seite jemand über seine berufliche Tätigkeit berichtet, dann ist die private Seite gewerblich. Stellt Herr Kleybolte fest. dann ist auch die Seite des Landgerichts Hannover eine gewerbliche Seite, denn diese verweist auf euromediahouse.

Letztlich ist das aber egal, weil die MfM Tarife eben nun mal nicht anzuwenden sind und in diesem Fall die Bilder für den Online Bereich sowohl gewerblich, nämlich z.B. für die in der industriellen Forschung tätige Helmholtz Gesellschaft, wie auch privat für 0,00 Euro lizenziert werden. Herr Kleybolte kann sich auch darauf verlassen, dass wir das weiterhin beobachten und hier über neue Erkenntnisse berichten werden.

Hätte er im Übrigen die Schriftsätze des Autors gelesen, hätte er auch festgestellt, dass mit seiner Theorie mit den ausschließlichen Nutzungsrechten irgendwas nicht stimmen kann. "Lizenziert" der URHEBER nämlich seine Bilder für den ONLINE BEREICH, dann steht da immer "mit freundlicher Genehmigung von XXXXX" und XXXXX ist der Urheber, nicht der Kläger. Eine rudimentäre Recherche hätte ihm gezeigt, dass die Aussagen des Urhebers vor Gericht falsch waren. Nur wollte Herr Kleybolte das eben gar nicht wissen. Warum auch immer.

Seine Theorie mit den ausschließlichen Nutzungsrechten ist also nicht nur absolut falsch, sondern sie ist sogar falsch innerhalb seiner falschen Logik. Nach seiner Logik dürfte der Urheber ja seine Bilder auch nicht kostenlos lizenzieren. Hier haben wir zwar eine Rechnung von der Klägerin, aufgrund einer ABMAHNUNG, siehe Abmahnung wegen eines Fotos der Klägerin doch unterschrieben hat der URHEBER.

Und in den in den Schriftsätzen des Autors mit Screenshoots der entsprechenden Seiten, steht mit freundlicher Genehmigung des Urhebers (für Urheber steht dann der Name).

Herr Kleybolte hätte sich wirklich einen Gefallen getan, wenn er das Allernaheliegendste getan hätte. Den Urheber / Kläger fragen, was er für die Lizenzierung seiner Bilder im Online Bereich verlangt und tatsächlich erhält. Er hätte sich also besser an den Wortlaut des Gesetzes und an die gefestigte Rechtssprechung gehalten.

Sprachliche Zerrüttung ist oft Ausdruck mangelnder gedanklicher Durchdringung. Frau Benz hat gar nichts "geschätzt". Sie hat lediglich in der irrigen Meinung, dass die MfM Tarife anzusetzen seien und aufgrund der Unfähigkeit das von ihr plagiierte Urteil intellektuell zu durchdringen die MfM Tarife angesetzt. Das, obendrein noch sinnentstellende, sinnfreie Zitieren von gesetzlichen Bestimmungen, die keinerlei Bezug zum Sachverhalt haben (§ 166 BGB, § 33 BGB), mangelnde sprachliche Präzision, völlige Unkenntnis der realen Sachzusammenhänge, Feststellung an sich schon irrelevanter Sachzusammenhänge, die obendrein nicht verstanden worden sind (ausschließliche Nutzungsrechte) lassen sehr wohl, anders als der deutsche Richterbund feststellt, ein objektives Urteil der Leistungsfähigkeit und der Leistungswilligkeit zu. Die Frage ist nur, wie man die Qualität von Urteilen systematisch bewertet. Bei der Masse der Urteile ist eine externe Einzelfallprüfung nicht möglich. Würde man sie aber systematisch bewerten und wäre der Richterschaft bekannt, dass unter Umständen eine Einzelfallprüfung durch externen Sachverstand durchgeführt wird, hätte allein dies schon eine Steuerungsfunktion.

So ist ausdrücklich eine Verbindung zu den von der Beklagten zu 1) unterhaltenen Sprachportalen vorgesehen (vgl. Screenshot S 6 d.A.)

Wenn eine Verbindung vorgesehen ist, dann ist diese in Planung, aber nicht realisiert. Wenn eine Brücke über einen Fluss vorgesehen ist, dann gibt es diese Brücke nicht. Wenn diese Brücke dann noch ausdrücklich vorgesehen ist, dann steht das halt z.B. irgendwo in den Plänen.

Zwar war Herr Kleybolte intelligent genug, keine Verbindung zu der www.infos24.de vorzusehen und dort KOSTENLOSE Powertools zu VERKAUFEN, wie dies Frau Benz tat, siehe 7.4. Urteil, allerdings ist es sein Geheimnis, wieso aus einer Website eine gewerbliche Website wird, wenn sie auf andere Websites verweist. Unabhängig davon ist das hier aber völlig egal. Nach § 97 Urhg ist die angemessene Vergütung nach der Lizenzanalogie die Vergütung, die verständige Geschäftspartner ausgehandelt hätten. § 97 UrhG ist eindeutig und die Rechtssprechung, insbesondere die von Frau Benz sinnenstellten plagiierten Urteile sind hier sehr, sehr eindeutig, hätten nie 180 Euro ausgehandelt und Herr Kleybolte weiß das.

Der Hinweis, das Projekt sei "rein privater Natur", steht vor diesem Hintergrund der Einstufung als gewerblich nicht entgegen, da er (sic!!) nicht zutrifft, weil die gewerblichen Aktivitäten damit zumindest werbend gefördert werden.

Es ist ein grauenhaftes Geschwafel. Es mag sein, dass sich Herr Kleybolte als Schamane fühlt und von daher meint, von dem was dasteht auf das exakte Gegenteil schließen zu können, bezahlt wird er aber nicht für die Kontaktaufnahme zu höheren Sphären, sondern für die objektive, nachvollziehbare Darstellung von Sachzusammenhängen und für die Beherrschung des materiellen Rechts. Das scheint aber ein Prinzip zu sein beim Amts- und Landgericht Hannover. Wenn kostenlos dasteht, liest Frau Benz kostenpflichtig und wenn da steht, dass die MfM Tarife nicht gelten, liest sie, dass diese gelten. Wir haben hier eine sprachliche Zerrütung, die ein Diskussion allmählich unmöglich machen.

Mal abgesehen davon, dass die www.divina-commedia.de objektiv nicht in der Lage ist, irgendwas "werbend" zu fördernd.

Im Übrigen richten sich die Angriffe der Berufung nicht gegen die Höhe der von der MSM (sic!!) festgestellten Honorarsätze, so dass von diesen ausgegangen werden kann.

Das ist an Dreistheit und Unverfrorenheit kaum zu überbieten. Im Schriftsatz des von uns beauftragten Rechtsanwalt hätte er lesen können.

Keine gewerbliche Nutzung, daher kein Raum für Lizenzanalogie nach MfM

Da keine gewerbliche Nutzung vorliegt, besteht auch kein Raum für die Anwendung der MfM Grundsätze, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz vom 09.03.2012.

Er bezieht sich sage und schreibe auf die Verhandlung und auf das Protokoll, wobei er die Verhandlung zu 100 Prozent mit sinnfreien Befragungen und Belehrungen des armen Herrn Lucht zugebracht hat und in dem Relevantes überhaupt nicht zur Sprache kam und auch nicht zur Sprache kommen konnte.

Wenn er sich außerdem weiter oben selbst mit der Höhe der MfM Tarife befasst, dann kann er wohl kaum zwei Sätze weiter unten geltend machen, dass diese keine Rolle spielen. Nur zwei Sätze weiter oben schreibt er.

Die Schätzung der Höhe des zu ersetzenden Schadens durch das Amtsgericht gem. § 287 ZPO begegnet keinen Bedenken. In nicht zu beanstander Weise hat es hierbei die Sätze der MfM zugrunde gelegt.

Das ist nicht mehr nur dreist und unverfroren. Wieso beschäftigt er sich damit, wenn er meint, dass es keine Rolle mehr spiele? Im Übrigen beschäftigt er sich mit allen möglichen Themen, man könnte fast sagen ausschließlich mit Themen, ausschließliche Nutzungsrechte, Feststellung der Urheberschaft, neue Begründungszusammenhänge (§ 166 BGB) etc.. die nie Gegenstand der Berufungsklage waren. Allerdings war die Anwendbarkeit und Höhe der MfM Tarife das AUSCHLIESSLICHE Thema des Verfahrens beim Amtsgerichts, denn allein hierauf kommt es an.

Darüber hinaus steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten gegen die Beklagte zu 1) zu. Entgegen der Auffassung der Berufung war die Abmahnung der Beklagten zu 1) gerade nicht unberechtigt, da ihr eine eigene Urheberrechtsverletzung vorzuwerfen ist.

Er kapiert es nicht, er kapiert es einfach nicht. Die Unterlassungserklärung bezieht sich auf die ZUKUNFT und ZUKÜNFTIGE Urheberrechtsverletzungen kann die infos24 GmbH nicht verhindern, weil die infos24 GmbH dann auch als Störer auf Unterlassung verpflichtet werden kann. Nochmal § 10 Telemediengesetz.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, ...

In diesem Fall wusste der Geschäftsführer der infos24 GmbH Andrés Ehmann was der Privatmensch Andrés Ehmann weiß, das tut er im Übrigen immer. Doch darauf kommt es nicht an. Es kommt darauf an, ob der Geschäftsführer der infos24 GmbH in ZUKUNFT wissen kann, was die Hosting Kunden der infos24 GmbH hoch laden. Wenn die GmbH involviert ist, ist eine unbekannte Anzahl von Hosting Kunden involviert. Sein Problem ist offensichtlich, dass er nicht kapiert, wie Inhalte auf Server hochgeladen werden. Wahrscheinlich geht er davon aus, dass die Hosting Kunden uns die Inhalte schicken und wir sie dann hoch laden. Das ist mitnichten so. Die Hosting Kunden erhalten einen FTP Zugang und machen auf ihrem Plätzchen auf unserem Server was sie wollen. Das ist in diesem konkreten Fall zwar egal, weil es die Knipsbilder eh an jeder Ecke kostenlos gibt und es von daher sehr unwahrscheinlich ist, dass die Knipsbilder jemand hochlädt, aber es verbleibt ein Restrisiko, deshalb konnte die infos24 GmbH die Unterlassungserklärung auch nicht unterschreiben. Es ist technisch, organisatorisch, zeitlich, inhaltlich, psychologisch etc. für die infos24 GmbH nicht möglich, zukünftige noch unbekannte Rechtsverstöße zu unterbinden.

Herr Kleybolte, siehe oben, muss also den Nachweis erbringen, dass er eine technische Lösung für ein Problem hat, das nicht mal google lösen kann. 99,9 Prozent seiner Kollegen schätzen das realistischer ein. Ein HOSTER kann zukünftige Urheberrechtsverstöße seiner Hosting Kunden nicht verhindern und foglich kann ein Hoster auch keine Unterlassungserklärung für ZUKÜNFTIGE Verletzungen des Urheberrechts unterschreiben und folglich unterschreibt die kein Hoster und aus demselben Grund, weil es technisch unmöglich ist, wird es auch nie verlangt.

Störer haften erst NACH Kenntnis. Wissen dass ein Urheberrechtsverstoß vorliegt kann die der Privatmensch Andrés Ehmann. Der Geschäftsführer der infos24 GmbH kann dies aber nicht wissen, weil die infos24 GmbH es auch mit unbekannten Dritten zu tun hat. Das ist im Prinzip ganz einfach zu kapieren und wurde X Mal in allen Varianten so vorgetragen und hätte er während der Verhandlung nicht die Zeit mit sinnfreien Zeugenbefragungen verbracht, dann hätte man ihm das auch noch mal und noch mal und noch mal erklären können.

Und auch wenn der Geschäftsführer der Strato höchstpersönlich ein urheberrechtlich geschütztes Bild auf einen Rechner der Strato hochlädt, wird die Strato AG keine Unterlassungserklärung unterschreiben, auch wenn sich Herr Kleybolte hier auf den Kopf stellt. Die Strato AG wird nicht für ihre 4 Millionen Kunden haften, egal wie sinnvoll, technisch / organisatorisch möglich und schön das Herr Kleybolte findet. Das wird nicht laufen.

Der Höhe nach stehen der Klägerin jedoch lediglich Gebühren nach einem Streitwert von bis zu 2000 EUR zu, da der Unterlassungsanspruch unter Berücksichtigung der üblichen Lizenzgebühren nicht mit mehr als 1.800 EUR zu bewerten ist (vgl: OLG Celle, 13, W 72/11, Beschluss v.25 7.2011). Die 1,3-fache Verfahrensgebühr beläuft sich daher auf 172,90 EUR, so dass sich zuzüglich der Pauschale von 20,00 EUR der zuzusprechende Betrag von 192,90 ergibt.

Urig ist, dass die Höhe des Streitwertes bei gewerblicher Nutzung ebenfalls in der Klageschrift nicht angegriffen wurde. Hier fühlt er sich aber bemüßigt, diesen zu korrigieren. Zu Deutsch, er tut was er Lust hat und was er kann.

Ob irgendjemand weiß, was man mit der Formulierung "bis zu 2000 EUR" anfangen soll, ist fraglich. Hier amüsiert man sich darüber, siehe bis 6000. Bei soviel Wirrheit, kommt es darauf aber auch nicht mehr an. Man könnte vermuten, dass er meint, dass in der RVG Tabelle die Unterkante zu nehmen ist, also der Wert, der vor 2000 liegt. Das ist aber nicht der Fall, er nimmt den Wert, der zu 2000 Euro passt, also 172,90 EUR. Wenn er 1800 + 180 meint, wären es 198 EUR, dann kommt aber nicht auf 172,90 EUR. Ist aber inzwischen auch egal.

Fazit: Durch die größere Simplizität suggeriert das Urteil von Herrn Kleybolte auf den ersten Blick eine höhere logische Kohärenz als das Urteil von Frau Benz. Die Grundtendenz ist aber die Gleiche. Plagiieren, Tatsachen verdrehen, sinnfreie Füllsätze, zitieren von gesetzlichen Bestimmungen, die auf die Situation gar nicht passen (§ 166 BGB) etc.. So krasse Fehler wie Frau Benz, also systematisch selektives plagiieren von Urteilen auf eine Art, dass der Sinn genau in das Gegenteil verkehrt, hat er nicht gemacht. Das hat aber den schlichten Grund, dass er weitgehend "freihändig" „argumentiert“ hat, also nicht mal versucht hat, seine Assoziationen anhand der veröffentlichen Rechtssprechung zu überprüfen. Auffallend ist, dass er mit dem Urheberrecht selbst kaum arbeitet, sondern, wenn auch falsch, überwiegend mit allgemeinen Bestimmungen des BGB argumentiert. Dadurch wird es natürlich unmöglich, ihm völlige Inkompetenz im Bereich des Urheberrechts nachzuweisen, wie das bei Frau Benz möglich war (keine Unterscheidung zwischen Lichtbild, § 72 UrhG, und Lichtbildwerk, § 2 Abs.1 Ziffer 5 UrhG, keine Trennung zwischen einer Situation, bei der ein Vertrag vorliegt, § 32 UrhG und einer Situation, wo ein solcher nicht vorliegt, § 97 UrhG etc). Konzediert sei, dass ihm die Berufungsklage von Mathis Gröndahl, also unseres Anwalts, eine Steilvorlage lieferte, die er natürlich weidlich ausgenutzt hat. Diese gab ihm die Möglichkeit, völlig irrelevante Dinge, z.B. die Urheberschaft, im Verfahren feststellen zu lassen und damit fast die Hälfte der Zeit zuzubringen. Die andere Hälfte verbrachte er dann mit Herrn Lucht. Er hat dadurch erreicht, dass die eigentlich strittigen Punkte überhaupt nicht zur Sprache kamen. Verrannt hat er sich dann bei den ausschließlichen Nutzungsrechten. Wahrscheinlich ist ihm nicht klar, dass die überwiegende Masse der Verfahren im Bereich Urheberrecht von Musikverlagen geführt werden, seine Argumentation aber, die auch inhaltlich falsch ist, nie Thema ist. Im Übrigen hätte er sich dann auch die Verträge vorlegen lassen müssen. Des Weiteren ist klar, dass die Aussagen des Urhebers vor Gericht falsch sind. Der Urheber nimmt seine Rechte, wie im Internet klar dokumentiert, selber wahr. Zu vermuten ist aber, dass Herrn Kleybolte das im Detail sowieso nicht interessierte.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Urheber hier, PERSÖNLICH, am 28. Februar 2013, ursprünglich, das ergibt sich aus telefonischer persönlicher Rücksprache, 300 Euro geltend gemacht hat, also das doppelte der MfM Gebühren. Er hat wohl den Zuschlag, wegen nicht Nennung des Namen des Urhebers noch mal angesetzt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wusste, unser Prozess war zwei Jahre früher, dass dieser rechtlich nicht anzusetzen ist und dieser Anspruch sogar von Frau Benz, und das heißt einiges, verneint wurde. Bei dieser Seite handelt es sich im Übrigen völlig unstrittig um eine private Seite, folglich wäre hier die Anwendung der MfM Tarife weder von der Anbieter noch der Nachfrageseite gedeckt gewesen. Hier hätte es also nicht mal den Hauch einer Chance gegeben, die MfM Tarife anzuwenden, denn die MfM hat keine Tarife für private Seiten. Fraglich ist allerdings, ob Frau Benz / Herr Kleybolte das so gesehen hätten, denn Fakten spielen eigentlich keine Rolle.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
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