7.1 Rechtsanwalt des Klägers

Gegenstand des Verfahrens war ein ohne Erlaubnis des Urhebers verwendetes Bild auf der www.divina-commedia.de. Genau genommen hier 12. Gesang Paradies, dann linke Spalte, Kommentar, dann ganz runter scrollen.

Das jetzt eingebaute Bild stammt von Wikipedia, hat eine creative common licence und wurde für 0,00 Euro von Wikipedia kopiert. Alternativ hätte man natürlich auch dieses Bild Lolium Temulentum verwenden können (Lolium Temulentum ist der lateinische Name für Taumel Lolch). Dieses Bild wäre im Übrigen eine Grafik gewesen und die ist besser als eine Photographie. Naheliegenderweise hätte es noch Tausende andere Bilder getan.

Der Lolium Temulentum ist ein Problem, bzw. war in Europa des Mittelalters ein Problem, hier aber inzwischen ausgestorben, und ist noch ein Problem in Tansania. Er wächst an denselben Orten, wo auch Weizen wächst, sieht ähnlich aus wie dieser, was es schwer macht, ihn abzusondern, und ist giftig. Landet er im Mehl, reichen geringe Mengen, um das Mehl ungenießbar zu machen. Genau genommen ist es nicht die Pflanze selbst, die giftig ist, sondern der Pilz Neotyphodium coenophialum, von dem er oft befallen ist. Dieser Pilz wiederum produziert ein Alkaloid und dieses wiederum führt, bei Einnahme, zu Schwindelgefühlen, daher der Name Taumel Lolch. Ob Dante das richtig begriffen hat, ist unklar. Dante spricht nur von Loglio (Lolch) was allgemein Süßgras bedeutet (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer etc.). Wahrscheinlich übernimmt er eine Geschichte aus dem Matthäusevangelium, das Gleichnis vom Unkraut unter dem Weizen. Dante empfiehlt, die abtrünnigen Franziskaner aus dem Orden herauszureißen, wie der Bauer den Loglio rausreißt. Die Verse sind allerdings dunkel, die Übersetzung nicht ganz richtig. Das muss hier aber nicht interessieren. Interessant in diesem Zusammenhang ist lediglich, dass der Logfile unseres Servers ergibt, dass diese Seite noch NIE von einem Menschen aufgerufen wurde. Wie der Urheber des Bildes, also Uwe Lochstampfer, das Bild gefunden hat, ist unklar. Möglich, aber unwahrscheinlich ist, dass er systematisch immer wieder über die google Bildersuche nach seinen Bildern sucht. Möglich ist, dass er über einen Dienst wie www.pixray.com danach suchen lässt. Wie immer er es aber geschafft haben mag, das Bild zu finden, fest steht, dass "Raubkopierer" leicht gefunden werden können. "Raubkopien" können sogar auf Seiten gefunden werden, die noch NIE von einem Menschen aufgerufen worden sind. Allein das widerspricht schon der These, dass durch "Raubkopien" ein gesamtwirtschaftlicher Schaden entsteht. Findet man den Raubkopierer und man findet sie offensichtlich, zumindest im Internet, sehr leicht, dann ist das ein höchst interessantes business, die Erlöse erreichen dann das bis zu 200 fache der normalen Lizenzierung, und manchmal auch das einzige.

Eugen Klein schreibt auf jeden Fall: "Meine Mandantin wurde nunmehr darauf aufmerksam gemacht...."

Leider hat er nie verraten, auch nicht auf Nachfrage, wer darauf aufmerksam machte. Für den weiteren Verlauf der Verhandlung ist es noch interessant, dass er ursprünglich sein Schreiben nur an die infos24 GmbH adressierte. Irgendwann ist ihm dann aufgefallen, dass diese nur einen geringen Bezug zu der www.divina-commedia.de hat. Ab dann kam er auf die Idee, Andrés Ehmann und die infos24 GmbH gesamtschuldnerisch auf Unterlassung zu verklagen, womit das Malheur dann seinen Lauf nahm. Alle Bemühungen ihm und Frau Benz klarzumachen, dass es bei Unterlassungsschulden keine gesamtschuldnerische Haftung gibt, schlugen fehl. Erst das Landgericht Hannover war in der Lage Herrn Lucht, der folgte auf Eugen Klein, diese Tatsache mit drastischen Worten zu vermitteln, siehe 7.6 Urteil.

Intuitiv hat er wohl auch geahnt, dass ein Knipsbild auf den ganz hinteren Rängen, zu keinem ordentlichen Streitwert führt. Deswegen wird aus EINEM Bild MEHRERE Bilder.

Gegenstand meiner Beauftragung sind mehrere Urheberrechtsverletzungen ....

Ich gebe Ihnen, bevor ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehme, letztmalig die Gelegenheit, ... die entsprechenden LICHTBILDER unverzüglich aus den genannten Seiten zu entfernen.

Bezüglich der FOTOGRAFIEN und der Verletzung....

Das eigentlich Lustige kommt aber dann.

Ich weise Sie darauf hin, dass der Unterlassungsstreitwert von 4000 Euro im Sinne einer außergerichtlichen Einigung hier bewusst niedrig angesetzt ist. So wird für die gewerbliche Rechtsverletzung nach der Rechtssprechung des OLG Hamburg .... ein Streitwert von 13000 Euro für angemessen erachtet.

Basierend auf den 4000 Euro + "Schadensersatz" von 360 Euro berechnet er dann die Geschäftsgebühr: 354, 90 Euro. Dazu kommen noch Post- und Telekommunikationsgebühr von 20 Euro. Macht also 374,90 Euro. Für ein Briefchen das jeder Laie in einer halben Stunde schreiben kann, ist das ein stolzer Stundenlohn. Schon zu diesem Zeitpunkt wusste er aber bereits, dass das Amtgericht Hannover lediglich einen Streitwert von 2000 Euro akzeptieren wird und hat in der Klageschrift den Streitwert auf 2000 Euro reduziert. Er hat halt mal versucht, ein bisschen mehr rauszuholen.

In der aktuellen Diskussion, siehe Neues Gesetz zur Begrenzung der Abmahnkosten soll auf 1000 Euro gedeckelt werden. Das ist zwar immer noch üppig, aber immerhin. 1000 Euro wäre eine Geschäftgebühr von 110,50 Euro + Post- und Telekommunikationsgebühr von 20 Euro, also 130,50 Euro. Das reicht für ein Briefchen schreiben, wenn nicht, muss man halt mal einen Kurs bei der Volkshochschule im 10 Finger schreiben machen, das ist die eigentliche Hürde.

Richtig spannend wird es aber in der eigentlichen Klageschrift. Hier schreibt er dann auf einmal.

Die Klägerin geht bei der Abfassung der Klage zunächst von dem Streitwert über 2000 Euro aus, den das Amtsgericht in Hannover in vergleichbaren Fällen ansetzt. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagten selbst vortragen, 1 Million Zugriffe auf die Seite im Monat zu haben und die Klägerin verhöhnt ...

Das heißt, er wusste schon bei dem vorgerichtlichen Schreiben, dass das Amtsgericht Hannover für die Abmahnung eines solchen Falles 2000 Euro ansetzt und nicht 4000 Euro. Das verkürzt sein Honorar, das er dann geltend macht, natürlich schlagartig (zusammen mit der Post- und Telekommunikationsgebühr), auf 229,30 Euro.

Die Honorarabrechnung bei Rechtsanwälten ist schwer durchschaubar, das ist Teil des Systems, sie 5.1 RVG. Eigentlich hätte die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden müssen. Tatsächlich wurden beide isoliert geltend gemacht, auch in der Kostenfestsetzung des Gerichts. Das Problem besteht wohl darin, dass man bei der Geschäftsgebühr, die ist ja außergerichtlich, erstmal einen Phantasiewert angeben kann, der noch über dem Phantasiewert des Gerichts liegt.

Sein Grundproblem bleibt aber das gleiche wie oben. Es ist eine Lappalie und er weiß das. Folglich muss er noch was erzählen von 1 Million "Zugriffe", was immer er damit meint, die die www.divina-commedia.de haben soll. Tatsächlich haben die SPRACHPORTALE etwa 1 Million Besucher im Monat, die www.divina-commedia.de hat etwa 50 am Tag, was er natürlich weiß. Bei diesen Verhältnissen kann die www.divina-commedia.de leider, sehr zum Bedauern des Autors, leider nicht werblich für die infos24 GmbH tätig werden. Sie ist für die infos24 GmbH ökonomisch schlicht völlig irrelevant.

(Mit Zugriffen sind im übrigens meistens hits gemeint. Ein hit entsteht, wenn ein Element einer Seite aufgerufen wird. Ein einziger Seitenaufruf kann zu 50 hits führen, wenn sich z.B. auf der Seite 50 Bilder befinden. Naheliegenderweise spielen die hits im online marketing überhaupt keine Rolle. Es geht dort immer um visits, einheitlicher Benutzervorgang, Seitenaufruf, Laden einer Seite, da allein diese Kennzahlen Aussagen über die Relevanz einer Seite machen.)

Da sein Grundproblem das gleiche bleibt, argumentiert er auch hier wieder im Plural. Er weiß natürlich, dass es sich nur um ein Bild handelt, aber das ist zuwenig. Folglich schreibt er:

Sie verwenden die LICHTBILDER widerrechtlich in einem nicht unerheblichen Umfang...

Die Klägerin wurde nun darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte auf EINIGEN SUBSEITEN...

Indem die Beklagte die oben dargestellten LICHTBILDER ...

... weil die FOTOGRAFIEN als LICHTBILDWERKE urheberrechtlichen Schutz ...


Das LichtbildWERKE ist natürlich für eine FACHANWALT FÜR GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ der Offenbarungseid. Die ganze Passage sieht so aus.

Indem die Beklagte die oben dargestellten Lichtbilder unter ihrer Internetpräsenz öffentlich zugänglich gemacht haben, verstießen sie gegen § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, weil die Fotografien als Lichtbildwerke urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr.5 UrhG genießen.

Das ist peinlich. Obwohl er ständig von LICHTBILDERN spricht, § 72 UrhG, spricht er jetzt von LICHTBILDWERKEN nach § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG. Ziffer 5. Das heißt, er hat den Unterschied zwischen LichtbildWERK und Lichtbild gar nicht begriffen. Das Lichtbildwerk ist Resultat einer geistigen Auseinandersetzung des Urhebers mit dem Motiv. Photographiert z.B. Andy Warhol Marilyn Monroe dergestalt, dass diese als reproduzierbares Resultat einer, im Sinne der Pop Art, entindividualisierten Gesellschaft erscheint, dann ist das eine geistige Auseinandersetzung. Im Vordergrund steht Andy Warhol und nicht Marilyn Monroe. Das Bild sagt mehr aus über Andy Warhol als über Marilyn Monroe. Ein abgeknipster Grashalm ist ein Lichtbild und Lichtbilder sind ohne geistige Schöpfungshöhe über § 72 UrhG geschützt. Der Hintergrund ist, dass bei Lichtbildern das Motiv selbst einen Wert haben kann, etwa wenn eine monegassische Prinzessin vom Hubschrauber aus im Bikini fotografiert wird oder Ähnliches. Den Unterschied hat er allerdings nicht verstanden. Megapeinlich an der Angelegenheit ist, dass Frau Benz das und alle anderen Fehler abgeschrieben hat. Für das Verfahren ist das insofern interessant beim Landgericht über die Frage diskutiert wurde, ob sich der Autor mit dem Bild „geistig“ auseinandergesetzt hat. Eine geistige Auseinandersetzung mit einem Lichtbild ist leider unmöglich, denn ein Lichtbild hat keinen „geistigen“ Inhalt, mit dem man sich geistig auseinandersetzen kann. Ein abgeknipster Grashalm ist nun mal nur ein abgeknipster Grashalm. Es kann aber zur Illustrierung eines Sachverhaltes dienen, was hier der Fall war. Details siehe 7.6 Urteil.

Dann zitiert er den Autor noch, und zwar völlig korrekt. Das ist eine email, die der Autor an den Urheber schickte. Das ist in seinen ganzen Schriftsätzen eine der wenigen sinntragenden Abschnitte.

Wir würden Ihnen unbedingt empfehlen zu klagen, weil wir den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt sehen und weil wir als Internetagentur daran interessiert sind, die um sich greifende Masche zu unterbinden. Bei 1 Million Besuchern im Monat haben wir die Möglichkeit den weiteren Verlauf des Prozesses öffentlichkeitswirksam darzustellen. Sollte uns bis zum 07.12.2011 die oben angeforderten Informationen [Gemeint ist der Nachweis, dass er der Urheber ist. Daran zweifelte auch das Landgericht und berief ihn als Zeugen, allerdings zu einem Zeitpunkt, als diese Frage dann geklärt war. Wir kommen darauf zurück] nicht vorliegen, werden wir Ihr Schreiben im Internet in Auszügen veröffentlichen und entsprechend "promoten", das halten wir für politisch sinnvoll, da dieses "Geschäftsmodell" kaum sinnvoll ist.

Dazu merkt Herr Klein noch an, dass er davon absieht, dies zu kommentieren. Wir wiederum halten es für tatsächlich sehr sinnvoll, das oben Beschriebene auch tatsächlich zu tun und zu kommentieren. Wir gehen sogar noch weiter. Wir sind der Meinung, dass die Justiz den klaren Anweisungen des Bundesverwaltungserichtes Folge zu leisten hat und alle Urteile im Internet zu veröffentlichen sind. Wir halten es in der Tat auch für sinnvoll, über die Tätigkeit der Anwaltskanzlei ActiveLaw zu berichten, wie dies ja auch der Spiegel tut, siehe Agentur zieht Abmahnung zurück. Es ist in der Tat ein merkwürdiger Umstand, dass ActiveLaw auf Verdacht und ohne Berechtigung, weil die Rechte nicht vorliegen, Abmahnungen verschickt, die Abgemahnten einen Rechtsanwalt beauftragen müssen und dann auf den Kosten sitzen bleiben. Vor allem wird der beauftragte Rechtsanwalt seine Geschäftsgebühr auf Grundlage abstruser Streitwerte festsetzen, die, wie oben geschildert, schon mal das doppelte dessen sein können, was das Gericht festlegt und dann auf den Kosten sitzen bleiben.

Als Internetagentur sind wir im Übrigen tatsächlich an einer Reform des Urheberrechts interessiert. Ein Urheberrecht, das dazu führt, dass die Urheber keine Einnahmen mehr haben, ist tatsächlich reformbedürftig, siehe Musik.

Mit seiner Klageschrift an das Gericht nimmt das Unglück für Frau Benz seinen Lauf, weil diese aus dieser abschreibt. Hier baut er dann die drei dicken juristischen Fehler ein, die Richterin Benz nicht erkennen konnte, obwohl der Autor ihr ausführlich dargestellt hat, warum das nicht geht. Die merkwürdige Syntax ist so im Orginal. Es handelt sich aber um einen Standardtext, da ist bei paste und copy was schief gegangen.

Die Beklagten [also die infos24 GmbH und die Person Andrés Ehmann] werden gesamtschuldnerisch verurteilt, wird es bei Meidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250000 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild im Internet, insbesondere auf den Internetseiten www.divina-commedia.de sowie deren Subseiten öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Gibt man einen Teil dieses Satzes bei google ein, mit Anführungsstrichen, andernfalls erscheinen die Wörter in beliebiger Reihenfolge, etwa "wird es bei Meidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250000 Euro ersatzweise" erhält man 411 Treffer. Das ist also bei paste and copy was schiefgegangen. Die minimalen Änderungen die er vorgenommen hat, gingen leider voll daneben.

Was er einklagt ist eine Unterlassungsschuld. Bei einer Unterlassungsschuld soll man irgendetwas unterlassen und nicht, wie bei einer normalen Schuld, irgendetwas tun, z.B. Schulden bezahlen. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung einer Schuld haften alle und der Gläubiger kann in beliebiger Reihenfolge und in beliebiger Menge auf die Schuldner zugreifen. Ist die Schuld allerdings von EINEM oder mehreren Gläubigern getilgt worden, sind die anderen von ihrer Schuld entbunden. Genau das geht aber bei Unterlassungsschulden nicht. Bei Unterlassungsschulden reicht es eben gerade nicht, dass EINER seiner Schuld nachkommt, sondern jeder EINZELNE muss seiner Schuld nachkommen. Wenn er das will, was er hingepinselt hat, dann reicht es, dass Andrés Ehmann das Bild nicht mehr verwendet, die infos24 GmbH darf es dann aber weiterhin verwenden. Dazu besteht zwar wenig Anlass, da es Knipsbilder an jeder Ecke gibt, aber vordergründig will er ja, dass das Bild nicht mehr "raubkopiert" wird, obwohl "raubkopieren" ein gutes Business für den Urheber ist, insbesondere dann, wenn die Bilder für die Verwendung auf Websites nie vorab kostenpflichtig lizenziert werden. Diesen Passus hat nun Richterin Benz vom Amtsgericht Hannover fast wortgleich abgeschrieben und dies obwohl ihr der Autor ausführlich und schriftlich mitgeteilt hat, dass dies Unsinn ist. Wenn also Herr Kleybolte vom Landgericht Hannover Herrn Lucht, der hat Herrn Klein dort vertreten, grundlegende juristische Kenntnisse abspricht, dann zielt diese Aussage vor allem auf Frau Benz. Sie hat den Unsinn einfach abgeschrieben.

Der Vater aller gravierenden Fehler ist Eugen Klein, was aber nicht das eigentliche Problem ist. Das eigentliche Problem ist, dass Frau Benz nicht nur die Argumentation des Rechtsvertreters des Klägers übernimmt, sondern auch dessen Fehler, und dies obwohl ihr ausführlich, schriftlich, mitgeteilt wurde, mehrere Male, dass es falsch ist. Die infos24 GmbH produziert Lehrmaterialien und ist didaktisch einigermaßen versiert. Es besteht kaum Anlass zu der Annahme, dass sie sich in unverständlicher Art äußert. Einen derartigen einfachen Sachverhalt kann der Autor auch einem absoluten Laien wie Frau Benz erklären. Der nächste Knaller, den Frau Benz natürlich auch brav abschreibt, ist das.

Dabei entspricht die zu zahlende Lizenz nach der Rechtssprechung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Es ist von daher das anzunehmen, was Sie (sic!), wenn Sie (sic!) die Rechte zur Nutzung erworben hätten, hierfür hätten bezahlen müssen.

Das ist vollkommener Unsinn und es wäre Richterin Benz durchaus, der Stundensatz beträgt ja knapp 150 Euro die Stunde, zumutbar gewesen, sich den Paragraphen mal anzuschauen, denn zumindest die Unkenntnis der Rechtslage ist nicht mehr durch den subjektiven Bewertungsspielraum gedeckt, wobei auch hier der Autor ihr ausführlich mitgeteilt hat, warum das Nonsense ist. Der Paragraph sieht so aus. Die Hervorhebungen stammen vom Autor.

§ 32 Angemessene Vergütung (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die VERTRAGLICH vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die VEREINBARTE Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des VERTRAGES verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der VERTRAGSPARTNER sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke TARIFVERTRAGLICH bestimmt ist.

§ 32 stellt also auf eine Situation ab, bei der ein Vertrag vorliegt. Dann ist das angemessen, was VERTRAGLICH vereinbart wurde. Wenn aber in dem VERTRAG keine Aussagen über die Vergütung gemacht worden sind, dann gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Wenn sich im nach hinein herausstellt, dass die Vergütung nicht angemessen war, der Verlag also seine Macht ausgenützt hat, dann kann nach verhandelt werden. Die Frage, die sich in einer solchen Situation stellt, VERTRAG liegt vor, sagt aber nichts über die Vergütung bzw. diese ist unangemessen, ist, wie hoch diese Vergütung dann zu sein hat. Und hier verweist dann § 36 auf die Verwertungsgesellschaften. Und erst wenn auch das kein Indiz für die Höhe der Verwertung hergibt, wird die "angemessene" Vergütung bestimmt. Die "angemessene" Vergütung, kommt dann zum Tragen, wenn es für den betreffenden Bereich keine Verwertungsgesellschaft gibt, z.B. bei Synchronsprechern. Das Problem mit dem § 32 UrhG ergibt sich daraus, dass, wenn man also irrtümlich bei § 32 Urhg startet, man auf einen ganz anderen Pfad gerät. Hier lag aber kein Vertrag vor, anzuwenden war folglich $ 97 UrhG. Weder Herr Klein noch Frau Benz kapieren den Unterschied zwischen § 32 UrhG und § 97 UrhG. Sie begreifen ihn auch dann nicht, wenn man es ihnen ausführlich erklärt.

Das Problem besteht, der Autor hat es ihnen lediglich aus didaktischen Gründen erklärt. Man kann es als eine staatsbürgerliche Pflicht betrachten, Richtern grundlegende Kenntnisse des materiellen Rechts zu vermitteln, für das Verfahren spielt es keine Rolle, dass es bei Bildern eine Verwertungsgesellschaft gibt, die VG Bild und Kunst. Deren Tarife wären dann, bei Anwendbarkeit des § 32 UrhG, anzuwenden. Hier geht dann Richterin Benz vom Amtsgericht Hannover sogar einen Schritt weiter, wohl weil der Autor die Konsequenzen aufgezeigt hat, die sie allerdings wohl nicht richtig verstanden hat. Frau Benz vom Amtsgericht Hannover schreibt dann:

"Da die von der MfM ermittelten Sätze einen Durchschnittwert getroffener Vereinbarungen darstellt, sind diese Werte auch aussagekräftiger für den branchenüblichen Preis als die Honorare," und jetzt kommt es, "die von der VG Bild-Kunst genannt werden, zumal diese in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass ihre Tarife nicht bindend für Vereinbarungen sind, die Rechteinhabern mit dem Nutzer unmittelbar geschlossen werden, sind."

Wir kommen später noch auf das Urteil zuück. Es ist ein Dokument des Grauens. Sie kapiert auch komplett nicht, was eine Verwertungsgesellschaft ist und wie diese gesetzlich verankert ist. Wir kommen im Detail darauf zurück, siehe 7.4 Urteil. Die MfM Tarife gelten für professionelle Fotojournalisten und Bildagenturen, der Urheber des hier streitgegenständlichen Bildes ist hauptberuflich, so seine Aussage vor Gericht, kaufmännischer Angestellter und weder Fotojournalist noch Bildagentur. Erschwerend kommt hinzu, wie das von Frau Benz sinnenstellend plagiierte Urteil eindeutig nachweist, dass die MfM keine Tarife für Fotostock Bilder hat, also für Bilder in der Qualität des hier streitgegenständlichen Bildes.

Sie geht das weiteren davon aus, dass die Ermittlung der MfM Tarife wissenschaftlichen Standards genügt, wobei sie hierbei aber lediglich Urteile sinnentstellend plagiiert. Die zwei Urteile, das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig wie auch das Urteil des Landgerichts Kassel, beide plagiiert sie sinnentstellend ohne Quellenangabe, wir werden das noch im Detail zeigen, verneinen die Anwendbarkeit der MfM Tarife. Das Oberlandesgericht Braunschweig, ein Urteil, das SIE SELBST PLAGIIERT, kürzte eine Forderung auf Basis der MfM Tarife von 300 Euro auf 20 Euro.

Weder Sie noch Herr Klein kennt, das zeigte die Verhandlung, nicht mal das Originalwerk der MfM. Völlig abenteuerlich ist dann ihre Annahmen, dass die Tarife der VG Bild-Kunst einen geringeren Aussagewert haben. Sie geht also davon aus, dass § 32 Urhg, der dann auf § 36 Urhg verweist, der wiederum auf die Verwertungsgesellschaften verweist, eine geringere Aussagekraft hat und die Werte der VG Bild und Kunst, auf die der Gesetzgeber ausdrücklich bezug nimmt weniger aussagekräftig ist, als die Tarife der MfM, auf die der Gesetzgeber NIE Bezug nimmt. Die VG Bild und Kunst untersteht dem Patentamt, hat also offiziellen Charakter, die MfM ist eine rein privater Interessensverband. Endgültig vom Hocker haut einen dann die Aussage, dass die VG Bild und Kunst darauf verweist, dass ihre Tarife nicht bindend seien. Bei der MfM bedarf es dieses Hinweises gar nicht, denn dies ist vollkommen klar. "Amtlichen Charakter" hat die VG Bild und Kunst. Die MfM hat diesen Charakter nicht. § 36 UrhG legt auch strenge Maßstäbe an die Ermittlung der Tarife und des weiteren hat die VG Bild und Kunst gar keine allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Hätte sie es also einfach dabei belassen, den falschen Paragraphen von Eugen Klein abzuschreiben, hätte es Zeugnis von geringer eigener intellektueller Durchdringung abgelegt. Das wäre bedenklich, aber nicht grauenhaft. Grauenhaft wurde es, als sie ihre Gedanken auch noch ausführte und damit kund tat, dass sie erhebliche Probleme hat, sich in für sie offensichtlich völlig neue Rechtsgebiete einzuarbeiten. Vermutlich konnte sie den Ausführungen des Autors nicht folgen. Der Autor hat in seiner Erwiderung auf die Klageschrift THEORETISCH erläutert, welche Konsequenzen es HÄTTE, wenn § 32 UrhG angewendet werden KÖNNTE. Das hätte zur Konsequenz, dass die Bestimmung der Tarife nach sehr viel strengeren Richtlinien zu ermitteln wären, was auch logisch ist. Es gibt bei § 32 UrhG einen Vertrag zwischen Urheber und Verwerter der Rechte. Wenn nun aber der Urheber nachträglich eine höhere Vergütung fordert, braucht es klarere Regelungen, andernfalls wäre der Verwerter im rechtsfreien Raum. Frau Benz ist nicht in der Lage, soweit wir von diesem Urteil auf ihre allgemeinen Fähigkeiten schließen können, den Sinn einer gesetzlichen Regelung zu erfassen. Sie ist nicht mal, insoweit wir das aufgrund dieser Einzelleistung beurteilen können, in der Lage, den Kontext zu erfassen, in dem eine bestimmte gesetzliche Regelung anzuwenden ist. Der § 32 UrhG verweist 5 Mal auf vertragliche Regelungen. Das ist unmöglich zu übersehen. Wer aber schon kostenpflichtig, siehe 2. Ausgangspunkt liest, wenn kostenlos dasteht, der wird wohl auch damit Probleme haben. Frau Benz ist nicht in der Lage, selbst einfachste und kurze Texte zu erfassen. Sie ist definitiv nicht in der Lage, sich in neue Rechtsgebiete einzuarbeiten.

Das Schreiben des Eugen Klein bringt es auf 11 Seiten, allerdings lässt sich das juristisch wirklich Relevante auf einer DIN A4 Seite unterbringen. Es ist so lang geworden, weil er viel erzählt, auf das wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht näher eingehen. Es ist halt viel Kurioses dabei. Im Großen und Ganzen ist es ein einziges Geschwafel, wobei er lügt wie gedruckt.

Sie verwenden die Lichtbilder widerrechtlich in einem nicht unerheblichen Umfang und ganz offensichtlich auch trotz Abmahnung ohne jegliches Unrechtsbewusstsein und halten es sogar noch überflüssigerweise für notwendig, die Klägerin zu beschimpfen und zu bedrohen.

Also die Lichtbilder sind EIN Lichtbild. Bei der Frage, ob der Umfang erheblich oder unerheblich war, könnte man jetzt philosophisch werden. Das Lichtbild wurde reichlich versteckt, so versteckt, dass es das Landgericht Hannover gar nicht mehr hat finden können, auf der Seite der www.divina-commedia.de eingesetzt und dort noch nie von einem Menschen aufgerufen. Der erhebliche Umfang erschließt sich da nicht ohne weiteres. Um es mal deutlich zu machen. Das Bild ist genau genommen hier: www.divina-commedia.de 12 Gesang Paradies, dann rechts Kommentar dann ganz runterscrollen.

Der Schriftwechsel mit Eugen Klein ist nun üppig und entfernt sich immer weiter vom eigentlichen Thema. Interessant sind lediglich, auch juristisch, wie wir gleich sehen werden, seine Bemerkungen zum Thema Beleidigungen (..die Klägerin zu beschimpfen und zu bedrohen). Er gibt dem Autor nämlich, nachdem er sich als profunder Dante Kenner geoutet hat, folgenden Rat.

Anstatt nun gemäß Dantes Vorbild seine eigenes Verhalten zu überprüfen und in sich zu gehen, verfällt der Beklagte [also der Autor] in Selbstmitleid und erhebt in einer postpubertären Egomanie, frei nach der alten westfälischen Weisheit, wonach es immer an der Badehose liegt, wenn der Bauer nicht schwimmen kann, in ein lautes Wehgeschrei. Vielleicht hätte sich der Beklagte zu 2) [der Autor] nicht mit Dante Alighieri, sondern mit Silvio Berlusconi beschäftigen sollen, dann wäre sein Verhalten wenigstens noch nachvollziehbar.

Skurril an der Sache ist, dass man für das Niveau auch noch Geld bekommt. Endgültig skurril ist allerdings, dass man in einer gerichtlichen Auseinandersetzung Dinge sagen kann, für die man normalerweise strafrechtlich belangt werden kann, Beleidigung. Man sollte meinen, dass "auf der Straße" eine Beleidigung eher durchgeht, denn diese kann da spontan erfolgen. Es ist aber genau umgekehrt. Eine Beleidigung in einem Schriftsatz an das Gericht, die wohl reflektiert erfolgt, wiegt weniger schwer, als eine Beleidigung auf der Straße. Auf unserer Strafanzeige bezüglich des oben geschilderten Sachverhaltes antwortet die Staatsanwaltschaft Hannover wie folgt.

Sie rügen den Inhalt eines Schriftsatzes des Beschuldigten vom 02.02.2012 als ehrverletzend. Es ist jedoch zu beachten, dass der besondere Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens sowie ihren Bevollmächtigten traditionell einen außerordentlich weiten Spielraum eröffnet. Zugespitzte und polemische Äußerungen müssen nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit regelmäßig hingenommen werden. Unzulässig ist allein die so genannte Schmähkritik, der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich oder ganz überwiegend um eine Herabsetzung der Person geht.

Es ist ja jetzt nicht so, dass Eugen Klein den Autor überhaupt beleidigen könnte, aber es ist schon skurril, dass es unter den Organen der Rechtspflege zugehen darf, wie bei Hempels unterm Sofa. Der Wortlaut des § lautet übrigens wie folgt.

§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Wie er, der Staatsanwalt, daraus ableitet, dass Beleidigungen vor Gericht weniger Gewicht haben als im Alltag, ist ein Rätsel. Weder kann der Autor in den Ergüssen des Herrn Klein ein Urteil über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen erkennen, noch kann er erkennen, was Berlusconi mit der Frage des anzusetzenden Streitwerts oder ähnlichen hier juristisch strittigen Fragen zu tun hat und es ist auch nicht so richtig klar, inwiefern hier ein dienstlicher Zusammenhang besteht. Noch wirrer wird es mit der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat sich tatsächlich öfter mal mit der Meinungsfreiheit auseinandergesetzt, allerdings nur bei politisch relevanten Aussagen.

Die Schriftsätze, die Herr Klein dann bei Gericht einreicht, werden auch nicht wirklich kürzer, aber es handelt sich zunehmend nur noch um Ergüsse. Teilweise sind sie aber interessant.

Ich will mich nun auch nicht weitgehend über die absurde Auffassung der Beklagten auslassen, wonach nur das Verhalten der Klägerin verwerflich ist, weil diese den Beklagten ihre Werke untergeschoben habe, um sich selbst zu bereichern. Ein keck aufgesetztes Baseballmützchen, eine Bollerhose und ein offenes Hemd sind zu oft doch eben nur ein deutliches Indiz für Unbelehrbarkeit.

Seine Bildbeschreibung bezieht sich auf das Bild links auf der www.divina-commedia.de. Wieso ein offenes Hemd ein Zeichen für Unbelehrbarkeit ist, muss man nicht verstehen. Allerdings ist der Halbsatz (...wonach nur das Verhalten....) tatsächlich interessant, denn genau dieser Vorwurf steht im Raum und wurde hier mal zu einem Podcast verarbeitet, Abgemahnter Schlangenkuchen und Bilderrechte – Rechtsbelehrung. Hgm-Press, vertreten durch ActiveLaw, soll nämlich genau das gemacht haben. Nachträglich Lizenzen von Bildern aufgekauft haben, die ZUVOR von Bloggern viral promotet worden sind. Dass ActiveLaw, also die Kanzlei von Herrn Klein, dabei auch noch ein Bild erwischt hat, bei dem keine Rechte vorlagen, war natürlich Pech für ActiveLaw. In letzter Zeit hat ActiveLaw, die Kanzlei von Eugen Klein, im Übrigen nur noch Pech. Sie verliert einen Prozess nach dem anderen und die Beklagten wollen das Geld für ihren Anwalt zurück, siehe Geeksisters vor Gericht wegen Abmahnung durch HGM.

Auch das ist ein Indiz dafür, dass Urteile systematisch veröffentlicht werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass sich dann leichter Strukturen erkennen lassen.

Im Stil der oben genannten Zitate geht es dann ewig weiter, über mehrere Schriftsätze. Irgendetwas juristisch Relevantes ist aber nicht mehr dabei.

Was Herrn Eugen Klein daran gehindert hat, vor dem Landgericht zu erscheinen, wissen wir nicht. Aber Herr Lucht, sein Vertreter, hat sich sein Geld dann redlich verdient, denn er war völlig überfordert. Auf die Frage, ob er bereit ist, den Zusatz "gesamtschuldnerisch" zu streichen, wollte er telefonisch, während der Verhandlung, Rücksprache halten mit der Kanzlei, vermutlich Herrn Klein. Das hätte zwar wahrscheinlich nicht geholfen, denn Herr Klein ist sowenig wie Frau Benz klar, dass es keine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden gibt, aber Herr Kleybolte gestatte es ihm auch nicht. Von der einen Stunde gingen dann zwanzig Minuten mit Bitten und Betteln drauf. Erst die klare Ansage des Landgerichts, dass die Klage abgewiesen wird, wenn der Passus "gesamtschuldnerisch" nicht gestrichen wird, brachte dann den Durchbruch. Das Landgericht hatte also Herrn Lucht durch intensives Bemühen und klare Ansagen zu seinem Glück verholfen. Der Autor, didaktisch sehr versiert, denn die infos24 GmbH und die infos24 GbR leben von Didaktik, es ist ihr Kerngeschäft, war auch bei Herrn Lucht machtlos. Obwohl unser Rechtsanwalt es ihm noch mal geschrieben hat, schreibt er, also Herr Lucht, in seinen Schreiben an das Landgericht.

Die Berufungskläger vertreten die Auffassung, es bestünde keine gesamtschuldnerische Haftung der Berufungskläger. Im Hinblick auf den Vortrag der ersten Instanz nebst dortigen Beweisantritten und insbesondere dem Auszug aus der DENIC - Datenbank ist diese Behauptung schlicht widerlegt. Die Berufungsklägerin u 1.) ist Contentproviderin und der Berufungskläger zu 2) haftet wegen seiner eigenen deliktischen Begehungsweise gemäß § 840 BGB neben der Berufungsklägerin zu 1).

Wir haben also ein didaktisches Problem. Mit diesem Problem ist der Autor ständig konfrontiert. Das Verständnis kann am Lehrer und am Schüler scheitern. Es gibt einfach Leute, die didaktisch unfähig sind. Der Autor geht aber davon aus, dass er didaktisch gut ist. Das ist der Versuch von Mathis Gröndahl, der ist eigentlich nicht so schlecht, bei einem aufgeweckteren Schüler hätte das funktioniert. Hier aber ist er gescheitert. Bei Herrn Lucht von ActiveLaw hätte man vielleicht einfacher argumentieren müssen. Mathis Gröndahl schreibt.

Das erstinzantanzliche Gericht hat unter falscher Rechtsanwendung angenommen, die Beklagten könnten für die Unterlassungsschulden gesamtschuldnerisch verpflichtet werden.

Schuldner eines Unterlassungsanspruchs stehen sich aber nicht als Gesamtschuldner gem. § 421 S. 1 BGB gegenüber, weil es nicht ausreichend wäre, wenn nur einer von ihnen erfüllt. Das erstinstanzliche Gericht hat die angebliche Gesamtschuldnerschaft auch gar nicht begründet, sondern einfach angenommen. Diese auf falscher Rechtsanwendung fußende Entscheidung ist aufzuheben.

Das ist insgesamt wohl für Juristen zu juristisch. So ähnlich hat es auch der Autor versucht Frau Benz vom Amtsgericht Hannover und Herrn Klein von ActiveLaw zu erklären. Das ging aber genau so schief, wie der Versuch von Mathis Gröndahl, allerdings sind Juristen nicht die Zielgruppe, für die der Autor üblicherweise Lehrmaterial entwickelt. Der Versuch von Herrn Kleybolte war aber noch schlechter. Der hat Herrn Lucht einfach nur noch angebrüllt, was diesen völlig verwirrte, denn eigentlich hat er doch nur das gesagt, was Frau Benz geschrieben hatte. Herr Kleybolte auf jeden Fall hat didaktisch nichts erreicht. Denn Herr Lucht hat den Kostenfestsetzungsbescheid wieder mit infos24 GmbH und Andrés Ehmann als Gesamtschuldner beantragt. Da ist also no way und der Autor hat dann aufgegeben. Vermutlich ist die gesamtschuldnerische Haftung bei UNTERLASSUNGSSCHULDEN der Punkt, bei dem sich bei Juristen die Spreu vom Weizen trennt. Der Autor macht also noch einen an das breite Publikum gerichteten Versuch.

Nehmen wir an X leiht 10000 Euro an A, B, C und A, B, C haften gesamtschuldnerisch. Dann kann X sich die 10000 Euro von A ODER von B ODER von C holen, völlig wie es ihm gefällt und er kann auch eine beliebige Summe von jedem fordern. Hat aber A oder B oder C, nur A und C, A und B und C zusammen etc. die 10000 Euro getilgt, dann sind alle ihre Schulden gegenüber X los. Nur im Innenverhältnis können sie dann noch aufrechnen. Wenn also A die 10000 Euro bezahlt hat, kann er sie von B und C zurückfordern. Fazit: EIN Schuldner kann ALLE befreien. Bei UNTERLASSUNGSSCHULDEN geht das nicht. Wenn A, B und C eine Unterlassungserklärung unterschreiben, in der sie zusichern, eine Aussage über X nicht mehr zu machen, dann reicht es eben NICHT, dass A es unterlässt. Sondern A UND B UND C müssen es unterlassen.

Der Autor befürchtet, dass der Leser das jetzt verstanden hat und auf die Idee kommen könnte Jura zu studieren. Das war nicht die Intention des Autors. Studieren Sie was Richtiges. Medizin, Ingenieurswissenschaften, Informatik oder von mir aus auch Romanistik, Musik, Malerei whatever. Auch ein Handwerk ist gut. Kreieren Sie eine neue Torte, machen Sie als Schreiner tolle Möbel, tunen Sie Ihr Auto, machen als Schneiderin coole Mode, break dance auf der Straße, organisieren Sie Theaterfestivals oder Hilfsaktionen. Whatever. Dem Tüchtigen, ist diese Welt nicht stumm, heißt es bei Goethe. Irgendwas, was ins pralle, tobende Leben führt. Am besten Sie machen irgendwas, wo sie nach 20 Jahren sagen können: Ich war Teil der Lösung, nicht Teil des Problems. Der Autor ist nämlich während seiner Studizeit Taxi gefahren und hat so viele hochangesehene Juristen allabendlich sturzbetrunken von der Kanzlei abgeholt, um mal nicht von den Dingen zu reden, die nicht jugendfrei sind, dass er sich nicht so sicher ist, ob man glücklich wird, wenn man immer nur Teil eines Problems ist. Und wenn sie wirklich was gemacht haben, was die Leute begeistert, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dann lassen sie mal fünfe gerade sein. Das macht auch der Autor so. In sehr großen Dimensionen. Er kann Ihnen versichern. Das rechnet sich mehr als klagen.

 


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Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
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